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Jetzt ist der Arbeitgeber am Zuge

Kurz vor der möglicherweise entscheidenden Tarifrunde in Potsdam haben mehrere Tausend Landesbeschäftigte aller Bildungseinrichtungen in Bremen erneut lautstark eine bessere Bezahlung eingefordert.

Gemeinsam mit den Kolleg:innen der GdP und ver.di hat die GEW Bremen beim gestrigen Streik nochmal einen fulminanten Akzent gesetzt und lautstark und kämpferisch die Stimme für ein besseres Gehalt im öffentlichen Dienst erhoben.

Die GEW Bremen bedankt sich für euer unermüdliches Engagement bei allen, die sich beteiligt haben :-)

Wir haben gemeinsam schon viel geschafft!

Es gab medial sehr erfolgreiche Streiktage im November in Bremen und Bremerhaven und einen fulminant wirksamen bundesweiten GEW-Bildungsstreiktag in Hamburg – Dank an Alle, die dabei waren :-)
... Bilderstrecke vom Bundesweiten Bildungsstreik... 

Wichtig – Wichtig – Wichtig: 

Wie geht es jetzt weiter? Was wird an den folgenden Tagen während der 3. Verhandlungsrunde passieren?
Infos findet ihr – immer aktualisiert – auf: 

Bei Nachfragen könnt ihr euch (fast) jederzeit an uns wenden: 
Katharina Krieger | krieger [at] gew-hb [dot] de | mobil 0174-9722737 
Inge Kleemann | kleemann [at] gew-hb [dot] de 

Carmen Rehkopf und Inge Kleemann | Foto: Andreas Staets | bundesweiter GEW-Bildungsstreik am 28.11.2023

Ist streiken überhaupt erlaubt? 
Das Streikrecht ist verfassungsmäßig im Rahmen der „Koalitionsfreiheit“ (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) geschützt. Aus der Koalitionsfreiheit leitet sich das Recht ab, seine Interessen gemeinsam durchzusetzen und dafür das Mittel des Arbeitskampfes zu nutzen. 
 

Wer darf streiken? 
Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle Arbeitnehmer:innen dieser Einrichtungen Streikrecht, unabhängig davon, ob die Kollleg:innen Mitglied einer Gewerkschaft sind oder nicht. Sie sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten nur Mitglieder von ihrer Gewerkschaft Streikgeld und Rechtsschutz. 
 

Was ist mit denen, die nicht streiken wollen? 
Niemand wird zu einem Streik gezwungen. Aber: Alle, die nicht mitmachen, gefährden den Erfolg. 
Diejenigen, die nicht streiken, kann der Arbeitgeber auch zu Diensten außerhalb der Einrichtung einsetzen. 
 

Wie komme ich an mein Streikgeld? 
Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag im Streikbüro in eine Liste einzutragen und damit seine Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Das muss nicht immer händisch eingetragen werden; zunehmend gibt es Möglichkeiten, sich online [wird am jeweiligen Streiktag freigeschaltet] einzutragen. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld. Bei Warnstreiks zahlt die GEW pro Streiktag den nachgewiesenen Nettogehaltsabzug als Streikgeld, maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Das Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer. 
 

Mit welchen Reaktionen des Arbeitgebers muss ich rechnen? 
Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Streik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben. Nicht zulässig ist, wenn der Arbeitgeber eine Bestätigung einfordert, dass am Streik teilgenommen wurde!
 

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Beteiligung am Streik informieren? 
Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch z. B. streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben. 
 

Wer entscheidet, ob Einrichtungen geschlossen werden und wie funktioniert ein „Notdienst“? 
Die Entscheidung zur Schließung der Einrichtung trifft der jeweilige Träger. Vor allem bei längeren Streiks kann es sinnvoll sein, dass in begrenztem Umfang Einrichtungen für Notfälle geöffnet bleiben. Für die Vereinbarung eines Notdienstplanes mit dem Arbeitgeber sind die Gewerkschaften vor Ort zuständig. Notdienste dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden
 

Was passiert während eines Streiks? 
Inhalt eines Streiks ist die gemeinsame, planmäßige und vorübergehende Vorenthaltung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die konkrete Ausgestaltung des Streiks ist von den Bedingungen vor Ort abhängig. 
 
 
Impressum  GEW Landesverband Bremen• Bahnhofsplatz 22-28 • D-29215 Bremen • Telefon 0421-33764-0 • www.gew-hb.de • info@gew-hb.de • Dezember 2023

Kontakt
Inge Kleemann
Organisationseferentin
Adresse Bahnhofsplatz 22-28
28195 Bremen
Telefon:  0421-33764-48
Kontakt
Katharina Krieger
Organisationsreferentin
Adresse Bahnhofsplatz 22-28
28195 Bremen
Mobil:  0174 9722737