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Kosten für Klassenfahrten und Ausflüge müssen erstattet werden

die Praxis sieht jedoch anders aus, obwohl Klassenfahrten und Exkursionen Dienstreisen sind.

Das Reisekostenbudget im Haushalt der Schulen ist häufig so gering, dass nicht einmal die Reisekosten der Kolleg*innen eines Jahrgangs erstattet werden können. In der Regel tragen die Kolleg*innen einen beträchtlichen Teil der eigenen Reise- und Unterkunftskosten.
Der Personalrat Schulen (PR) empfiehlt daher:
•    Unterschreibt keine Verzichtserklärungen;
•    Übernehmt Reisekosten nicht selbst;
•    Erarbeitet in der GK Beschlussvorlagen zum Umgang mit dem zu knappen Budget;
•    Nehmt die Beratungsangebote des Personalrats wahr, wenn es Probleme gibt. 

Verzichtsklausel

Reisekostenanträge mit einer Verzichtsklausel sind rechtswidrig [Urteile OVG Nordrhein-Westfalen v. 14.11.2012 Az. 1 A 1579/10 und BAG v. 16.10.2012 Az. 9 AZR 183/11]. Niemand ist verpflichtet zu fahren, wenn die Reisekostenerstattung nicht gewährleistet werden kann.

Freiwilliger Verzicht

Ein freiwilliger Verzicht seitens der Beschäftigten ist besonders fragwürdig, wenn sich Kolleg*innen noch in einem Ausbildungs- oder Probeverhältnis befinden. Außerdem erhöht das den Druck auf alle anderen, sich ebenso zu verhalten und vertuscht, dass das Budget der Schulen nicht ausreicht.

Umgang der Bildungsbehörde mit dem Reisekostenproblem

Die Bildungsbehörde hat sich zum Sachstand der „Reisekostenübernahme für Lehrerinnen und Lehrern bei Schulfahrten und Exkursionen“ [https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2017-09-19_Drs-19-1245_069bb.pdf]  folgendermaßen geäußert: „Lehrkräfte, die Klassenfahrten begleiten, haben grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten, Aufwandsvergütungen für Verpflegung und Übernachtung sowie Nebenkosten (Kurtaxe, Eintrittsgelder…)“. Bagatell- bzw. Höchstgrenzen bezüglich möglicher Kostenanteile der Lehrkräfte existierten nicht. Die Gesamtkosten für Klassenfahrten seien jedoch laut Reisekostenrichtlinie vom 18. Juli 2011 begrenzt. Dort heißt es, dass „Lehrkräfte und Schulleitungen verpflichtet [sind], die Kosten für Klassenfahrten zu begrenzen“.

Unrealistische Pauschalen

In den Reisekostenbestimmungen von 2001 sind folgende Pauschalen festgelegt:

Aufwandsentschädigungen pro Tag:
Unterkunft 11 €; Verpflegung 12 €, an An- und Abreisetagen je 6 €
für die gesamte Fahrt: nachgewiesene Nebenkosten (Eintrittsgelder für Museen, Theater usw.) max. 13 €
Nachgewiesene Fahrtkosten am Aufenthaltsort: max. 11 €.
Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt: werden erstattet.

In seinem Urteil vom 4. Mai 2017 stellte das OVG Lüneburg [ Az. 5 LB 6/16] fest, dass nachgewiesene Übernachtungskosten bei Klassenfahrten in Höhe von 30 €, im begründeten Einzelfall darüber hinaus, wohl angemessen sind. Außerdem wurde bemängelt, dass die Übernachtungspauschale nicht regelmäßig an die tatsächliche durchschnittliche Kostenentwicklung angepasst wurde. Das Urteil bezieht sich auf das Jahr 2013, die Beträge für die bremischen Aufwandsentschädigungen stammen aus dem Jahr 2001!!!

Umgang mit Freiplätzen

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist davon auszugehen, dass Freiplätze durch eine Umlage der Kosten auf die übrigen Teilnehmer erwirtschaftet werden. Laut Reisekostenrichtlinie vom 18. Juli 2011 dürfen Kosten aber nicht auf die Schüler*innen umgelegt werden.

Kontoführung

Laut Behörde muss jede Schule ein Schulsparbuch oder das Konto des Schulvereins zur Verfügung stellen.

Schlussfolgerung des PR

Da jede Schule, laut Behörde, für ihren Haushalt selbst verantwortlich ist, obliegt es den Schulen ihr Reisekostenbudget dem Fahrtenkonzept anzupassen. Alles andere würde bedeuten, dass die Kolleg*innen mit der Übernahme der Reisekosten die Ausstattung der Schulen finanzierten.

Die Verantwortlichkeit jeder Schule für ihr Budget geht auf das Bremer Schulverwaltungsgesetz zurück. In § 33 (2) 1 steht, dass die Schulkonferenz (Sk) über „die Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel“ beschließt. Unter § 33 (2) steht auch, dass die SK bei ihren Entscheidungen „Beschlüsse und Vorschläge der anderen Gremien, insbesondere der Gesamtkonferenz (Gk) zugrunde“ legt. Demnach muss die Beschlussvorlage für den Haushalt vor ihrer Verabschiedung der Gk vorgelegt werden. Die Gk kann der Sk auf dieser Grundlage eine Beschlussvorlage zur Fahrtenfinanzierung vorschlagen.

Wahrscheinlich werden Schulleitungen einwenden, dass das Gesamtbudget sehr knapp sei und bei einer Umverteilung andere wichtige Investitionen nicht getätigt werden könnten. Das mag richtig sein, kann aber nicht als Rechtfertigung dienen, die Kolleg*innen ihre Reisekosten selber übernehmen zu lassen. Dieser Einwand muss an die senatorische Behörde gerichtet werden, nicht an die Kolleg*innen.

Eine Sicherstellung der Reisekostenfinanzierung ist auch notwendig, da laut § 30 (2) BremSchVwG Entscheidungen der Schulgremien nur ausgeführt werden dürfen, wenn u. a. die haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Da die Sk über die Fahrtenkonzepte entscheidet, wäre demnach ein entsprechender Fahrtenkonzeptbeschluss ungültig oder dürfte nicht von der Schulleitung umgesetzt werden, wenn der Schulhaushalt die Finanzierung der Fahrten nicht sicherstellt.