Mindestlohn muss auch bei Krankheit und an Feiertagen fortgezahlt werden
Ein tarifvertraglich festgelegter Mindestlohn muss auch dann weitergezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer krank wird oder wegen eines Feiertages nicht arbeiten muss. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 13. Mai 2015.