Seit Juli diesen Jahres liegt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vor, das die Rechtsauffassung der GEW bestätigt. Die wesentlichen Merkmale eines Leiharbeitsverhältnisses sind gegeben: vollständige Integration der Beschäftigten in den Schulalltag sowie Weisungsbefugnis und Fachaufsicht über die Schule. Eine langjährig bei der Stadtteilschule e.V. angestellte Schulsozialarbeiterin (pädagogische Mitarbeiterin) hatte mit Hilfe der GEW auf Übernahme in den öffentlichen Dienst geklagt, da die Stadtteil-Schule e.V. zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses noch nicht über eine entsprechende Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmer*innen verfügte. Wir gehen davon aus, dass die Behörde in Revision geht.
Erfolg der GEW vor Gericht: Arbeitnehmerüberlassung durch die Stadtteilschule Bremen an die Senatorin für Bildung
Seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 2012 weist die GEW darauf hin, dass es sich bei dem Einsatz von Beschäftigten der Schulvereine sowie bei der Stadtteil-Schule e.V. an Schulen um Leiharbeit im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes handelt. Die Behörde hat diese Position immer bestritten.
aus dem Stadtverbandsinfo für die Stadt Bremen August 2016
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