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Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Wissenschaftszeitvertragsgesetz 
(The Academic Fixed-Term Contract Act) 

Das WissenschaUszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ist ein Sonderbefristungsrecht, das die Grundlage für die zeitliche Befristung von Arbeitsverträgen in der Wissenscha_ regelt. Im 
Wesentlichen gibt es zwei Befristungsgründe:  
•   „Qualifizierungsbefristung“, geregelt im WissZeitVG § 2 (1): 
Die Befristung ist danach zulässig, wenn sie zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dient. Die Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Das Gesetz regelt dabei auch eine Höchstbefristungsdauer (deren Berechnung im Einzelfall jedoch oft strittig ist). Absurd ist auch, dass die Höchsbefristungsdauer unabhängig davon gilt, ob man eine volle Stelle oder eine Teilzeitstelle innehat. 
•  „Projektbefristung“, geregelt im WissZeitVG § 2 (2): 
Nach dieser Regelung ist eine Befristung zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird. Die Befristungsdauer soll dabei bewilligten Projektzeitraum entsprechen. 
In der Praxis zeigen sich sehr oft Schwächen und Ungerechigkeiten bei der Anwendung dieses Gesetzes. Dies hat auch mit der Auslegung des Gesetzes durch die jeweilige Hochschule und deren Situationsbewertung im Einzelfall zusammen.  

Nicht erst seitdem unter dem Hashtag #IchBinHanna viele Betroffene ihre individuellen Befristungsgeschichten öffentlich gemacht haben, gibt es eine bundesweite Protestbewegung gegen den Befristungswildwuchs in der Wissenschaft – immer mit der GEW an ihrer Seite.  

Denn die GEW kämpftschon seit langem für eine radikale Reform dieses Gesetzes. Die Kernkritk: Das WissZeitVG erfüllt seinen arbeitsrechtlichen Schutzzweck für die Beschäftigten nicht und schützt nicht vor systemaPschem Befristungsmissbrauch. Damit fügt es der Wissenschaft selbst und den in ihr Beschäftigten Schaden zu und verstärkt bestehende 
Diskriminierungsstrukturen. Ein gravierendes Strukturproblem ist beispielsweise, dass ein Nachholen von Zeiten (z.B. von Mutterschutz und Elternzeit) im Gesetz nur für die Qualifizierungsbefristung geregelt ist, während Beschäftigte in einer Projektbefristung keinen derartigen Rechtsanspruch haben. 

Für die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen kommt es darauf an, die rechtlichen Regelungen für befristete Verträge zu kennen und einseitigen Interpretationen aus 
Arbeitgebersicht etwas entgegenzusetzen. Deswegen hat die GEW einen Ratgeber „Befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft“ [Link zur Materialseite] herausgebracht, der auf deutsch und auf englisch erschienen ist. 

Zum Weiterlesen u.a. empfohlen: 
•  Dauerstellen für Daueraufgaben | www.gew.de/dauerstellen 
•  2010: Templiner Manifest der GEW | www.gew.de/wissenschaft/templiner-manifest 
•  2022: DUZ Special zum Wissenschaftsentfristungsgesetz | www.gew.de/aktuelles/detailseite/fuer-eine-reform-des-befristungsrechts-in-der-wissenschaft