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Zuweisungsrichtlinie - der richtige Schlüssel für die Personalzuweisungen an den Schulen?

Teil II des Berichtes vom Seminarwochenende der Fachgruppe "Inklusive Schule und sonderpädagogische Förderung"

Seit mindestens 25 Jahren trifft sich die Fachgruppe mit interessierten Lehrkräften zu dem jährlichen Seminar. Wie jedes Jahr stand der intensive Austausch zwischen den knapp 30 Teilnehmer*innen zu der Arbeit an der Schule, die Beschäftigung mit ausgesuchten Schwerpunktthemen sowie die Verabredung zu gewerkschaftspolitischen Aktivitäten für das Jahr 2017 im Mittelpunkt.

In der BLZ-Ausgabe 01/02-17 haben wir zu den Themen Kompolei – Verhaltensauffällige Schüler – Vorkurse und Evaluation berichtet und auch Ausblicke auf gewerkschaftliche Aktivitäten zu den Themen gegeben – z.B. die Veranstaltung am 23.Mai 2017 um 19:30 im Tivolisaal DGB-Haus :„Wenn die Fetzen fliegen – Schülerinnen und Schüler, die sich und uns an Grenzen bringen“

In dieser Ausgabe der BLZ liefern wir dieses Thema nach:
Die Zuweisungsrichtlinien zur Versorgung der Schulen mit Personal

In der Landeszuweisungsrichtlinie werden die grundlegenden Parameter für die Unterrichtsversorgung, unter anderem für den sonderpädagogischen Förderbedarf, festgelegt.

Die inhaltlichen Vorgaben:

Mit der Landeszuweisungsrichtlinie wird lediglich der Rahmen bestimmt, sozusagen die virtuell angedachte Anzahl der Lehrerwochenstunden pro Klassenverband und auch für sonderpädagogische Förderung. Sehr vollmundig werden für diesen Bereich 4,5 Lehrerwochenstunden je Klassenverband der Grundschulen und 6,6 Lehrerwochenstunden je Klassenverband der Oberschulen für sonder-pädagogische Förderung in den Bereichen LSV (Lernen, Sprache und Verhalten) festgelegt. Die Zuweisung für den Förderbedarf Wahrnehmung und Entwicklung soll je Grundschulklasse pauschal 26,5 Lehrerwochenstunden betragen, für die Sekundarstufe pauschal 31,5 und die Werkstufe 36 Lehrerwochenstunden. Dies ist der zur Verfügung stehende Bestand an Sonderpädagogik-Lehrerwochenstunden, wenn denn alle Stellen besetzt wären und die Schulen eine mindestens 100 %-Zuweisung erhalten sollten. Aber davon sind wir im Lande Bremen bekanntermaßen weit entfernt.

So wird für die beiden Städte Bremen und Bremerhaven in einer jeweiligen kommunalen Zuweisungsrichtlinie die tatsächliche Zuweisung geregelt. Alle Grundschulen in der Stadt Bremen erhalten eine Sockelzuweisung von 6 Lehrerwochenstunden für sonderpädagogische Förderung. Um Schulen mit einer ungünstigen Sozialstruktur mehr Lehrer-wochen-stunden zur Verfügung zu stellen, wird nach einer mathematischen Formel aus dem vom Amt für Soziale Dienste ermittelten Sozialindex der Schule und der Schülerzahl der Schule ein Faktor ermittelt, nach dem der Bedarf der Schule festgelegt wird. Die Zuweisung für die Oberschulen erfolgt weiterhin nach der Festlegung in der Verordnung für unterstützende Pädagogik. Somit werden pro Klassenverband mit maximal 5 Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf LSV 15 Lehrerwochenstunden zugewiesen. Hier ist keine erhöhte Zuweisung bei schwierigen Sozialstrukturen vorgesehen.Die Zuweisung für den Förderbedarf Wahrnehmung und Entwicklung entspricht der in der Landeszuweisungsrichtlinie beschriebenen.

Die kritische Analyse:

Es wird weiterhin völlig ignoriert, welchen sonderpädagogischen Förderbedarf die Schulen und die Sonderpädagog*innen feststellen und einfordern. Lediglich der vorhandene Bestand der Lehrerwochenstunden für sonderpädagogische Förderung wird neu verteilt.

Bereits Mitte der 90er Jahre fand eine Neuverteilung dieser Lehrerwochenstunden statt, die sich nicht am Bedarf orientierte, sondern den Bestand neu verteilte. Nur sind wir heute bildungspolitisch weiter und reden von der Einführung der inklusiven Schule.

Alle Fachleute sind sich einig, dass sonderpädagogische Förderung vordringlich in der Primarstufe stattfinden sollte. In Bremen fließt nach wie vor der größte Teil der Stunden in die Sekundarstufe.

Der Sozialindex der Schulen ist viel zu grobmaschig. Leider haben sich nicht die Experten durchsetzen können, die für einen anderen Sozialindikator eintreten. Die Anzahl der Schüler*innen, die vom Bildung- und Teilhabepaket profitieren, wäre ein wesentlich genaueres Kriterium.

Zur Weiterentwicklung des bremischen Schulsystems zu einem inklusiven Bildungssystem sind diese beiden Zuweisungsrichtlinien wenig hilfreich. Sie gehen nicht vom Grundsatz der gleichberechtigen Teilhabe aller am allgemeinen Bildungssystem aus. Es wird hier ein festgelegter Bestand so verteilt, dass die Unterstützungsbedarfe nicht umfassend erfüllt werden können.

Inklusion – und die Bedingungen dafür schaffen – geht anders.