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Tarif - und Besoldungsrunde 2019

Wenn noch Fragen offen sind...

...hier stehen die Antworten

Das Angebot der Arbeitgeber

Darauf warten wir: Bei der ersten Verhandlungsrunde und danach ist KEIN Angebot vorgelegt worden (Redaktionsschluss 29. Januar).

 

Das sind die GEW-Forderungen

Bei der Tarif- und Besoldungsrunde für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geht es um die allgemeine Lohnerhöhung für rund eine Million Beschäftigte.

 

1. Die Hauptforderung ist eine Gehaltssteigerung um sechs Prozent mit einer sozialen Komponente:

In allen Entgeltgruppen und -stufen sollen die Monatsentgelte um mindestens 200 Euro steigen. Wenn alles teurer wird, trifft das besonders die Beschäftigten in den niedrigeren Entgeltgruppen.

2. Gehaltsangleichung im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder: Die Beschäftigten wollen mit ihren KollegInnen bei den Kommunen gleichziehen, die bereits 2015 Verbesserungen erreichten.

3. Eine bessere tarifliche Eingruppierung für angestellter Lehrkräfte durch die Einführung der sogenannten Paralleltabelle. Dabei steht im Vordergrund, dass den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 die numerisch gleichen Entgeltgruppen EG 9 bis EG 12 zuordnet werden.

4. Zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Verhandlungsergebnisses auf die Beamtinnen und Beamte.

5. Eindämmen von befristeten Arbeitsverträgen, insbesondere in der Wissenschaft.

 

Geld, um diese Forderungen zu finanzieren, ist da. Im ersten Halbjahr 2018 erzielten die Länder einen Überschuss von 13,1 Milliarden Euro im Vergleich zu 8,1 Milliarden Euro im ersten Halbjahr 2017.

 

Das ist bei einem (Warn-)Streik zu tun

Streiks sind legitim. Sie sind ein Grundrecht (Art. 9 GG) und ein Mittel der Gewerkschaften zur Durchsetzung von Tarifforderungen. Das gilt auch für Warnstreiks. Damit wird der Arbeitgeberseite die Ernsthaftigkeit der Forderungen verdeutlicht. Wann gestreikt wird, bestimmt die Gewerkschaft. Alle ArbeitnehmerInnen, die ein Angestellungsverhältnis beim Land Bremen haben, können streiken - auch diejenigen, die nicht in der jeweiligen Gewerkschaft organisiert sind. Sie bekommen dann allerdings kein Streikgeld und keinen Rechtsschutz.

 

So meldet man sich zum Streik ab

ArbeitnehmerInnen müssen sich nicht beim Vorgesetzten zum Streik "abmelden" oder ihre Streikbeteiligung ankündigen. Die arbeitsvertraglichen Pflichten sind während eines Streiks suspendiert. Dies gilt sowohl für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung) als auch für Nebenpflichten (Abmelden). Dennoch kann es in der Praxis sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben.

 

Der Sinn eines Streiklokals

Im Streiklokal schlägt das organisatorische Herz des Streiks. Dort müssen sich die Streikenden täglich in die Streiklisten eintragen, auf deren Grundlage das Streikgeld ausgezahlt wird. Über die Streikbüros werden die Materialien verteilt.

 

So unterstützen BeamtInnen einen Streik

Auch BeamtInnen können sich zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen in Koalitionen zusammenschließen. Das bedeutet, dass sie ihre Solidarität mit den Streikenden zum Ausdruck bringen. Zum Beispiel mit der Teilnahme an Demonstrationen, Aktionen und Kundgebungen in der unterrichtsfreien oder arbeitsfreien Zeit. Vertretungen für streikende KollegInnen sind abzulehnen.  
 

Keine Pflicht zur Arbeitsleistung
ArbeitnehmerInnen, die sich an einem Streik beteiligen, werden nicht vertragsbrüchig. Alle, die sich am Streik beteiligt haben, dürfen deswegen nicht gemaßregelt werden. Alles was darauf gerichtet  ist, ArbeitnehmerInnen wegen ihrer Streikteilnahme zu benachteiligen oder den nicht streikenden ArbeitnehmerInnen deswegen einen Vorteil zu verschaffen, ist unzulässig.

 

Die Rolle der Schulleitung

Bei einem regulären Streik ruht die Arbeitspflicht. Das Direktionsrecht der Schulleitung ist gegenstandslos. Deshalb müssen auch Weisungen nicht befolgt werden. Das gilt auch für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit. Verboten ist die Verpflchtung von ArbeitnehmerInnen und BeamInnen zu Streikbrechertätigkeiten. Dies gilt auch für die ReferendarInnen. Die Schulleitung darf keine Listen von nicht streikenden Beschäftigten erstellen, die den Streik anderweitig unterstützen. Die Schulleitungen dürfen nur Listen der Streikenden mit Fehlzeiten führen, damit der zulässige Gehaltsabzug berechnet werden kann.

 

Das sagt unsere Vorsitzende

GEW-Chefin Marlis Tepe gibt sich angriffslustig und entschlossen: „Wann, wenn nicht jetzt, muss es eine kräftige Erhöhung der Gehälter geben. Angesichts des dramatischen Lehrkräftemangels muss der Beruf wieder attraktiver werden. Dazu gehört eine gute Bezahlung. Dann werden sich wieder mehr junge Menschen für diesen Beruf entscheiden.“

 

GEW-Mitglieder

Für alle Gewerkschaftsmitglieder gilt: Wenn eure Gewerkschaft euch zum Streik aufruft, solltet ihr diesem Aufruf folgen. Ihr könnt sicher sein, dass dieser Aufruf berechtigt ist und ihr vor arbeitsrechtlichen Folgen geschützt seid (und bei Gehaltsabzug auch Streikgeld erhaltet). Für alle Nichtmitglieder gilt, tretet ein, dann gilt Vorstehendes auch für euch.