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Recht

Wenn eine sachliche Auseinandersetzung ins Persönliche kippt

Die Konfliktversetzung in Zusammenhang mit ethnischer Herabwürdigung / Rassismus

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Neues aus der Rechtsprechung in Bremen

Bisher war es in der Regel so: Eine beamtete Lehrerin weist in der Schule auf einen sachlichen Mangel hin, der abgestellt werden müsse. Zwei Kollegen nehmen das persönlich, fühlen sich angegriffen und es kommt zum Streit. Eine sachliche Auseinandersetzung kippt ins Persönliche, die Beteiligten sind nicht mehr in der Lage den Konflikt sachlich zu beherrschen. Nach einigem Hin und Her wird im Ergebnis dann die Kollegin, die auf den sachlichen Mangel hingewiesen hat, gegen ihren Willen an eine andere Schule versetzt. Die am Streit beteiligten Kollegen sowie der sachliche Mangel bleiben an der Schule. Eine in dieser Form ablaufende Konfliktversetzung ist in der Regel zulässig, weil ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an einem Spannungsverhältnis zu bejahen ist, unabhängig von der Verschuldensfrage. Die Rechtsprechung machte allerdings schon immer für den Fall eine Ausnahme, indem der Konflikt von nur einer Person verursacht wurde. Dann war die Versetzung einer anderen Person meistens rechtswidrig.

Rassismus-Opfer wehrt sich

Im vorliegenden Fall wurde ein Beamter rassistisch herabgewürdigt. Unabhängige Gutachten haben dies bestätigt. Auch die angerufene Beschwerdestelle für Verletzungen nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) bei der Senatorin für Kinder und Bildung stellte einen solchen Sachverhalt fest. Da er sich wehrte, es zum schulinternen Streit kam, wurde er gegen seinen Willen versetzt. Dennoch bewarb er sich auf eine Beförderungsstelle an seiner alten Schule. Vom Verfahren wurde er ausgeschlossen, formal aufgrund einer unterirdischen schlechten dienstlichen Beurteilung. In dieser wurde der Spieß umgedreht, sein Sich-Wehren wurde im Grunde als ungerechtfertigter Angriff auf unbescholtene Kollegen gewertet, sein Beharren auf Klärung als störrische, den Schulfrieden gefährdende Unruhestifterei gesehen.

Der Fall wird die Bremer Verwaltungsgerichte wohl noch eine Weile beschäftigen.

OVG-Entscheidung

In einer sein Bewerbungsverfahren betreffenden Entscheidung stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen aber unmissverständlich fest:

Wenn im Rahmen eines innerdienstlichen Konflikts Diskriminierungen und Herabwürdigung aufgrund der ethnischen Herkunft einer Beamtin oder eines Beamten eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben, wird es daher in der Regel nicht gerechtfertigt sein, zur Beseitigung des Spannungsverhältnisses ausgerechnet die Diskriminierte oder den Diskriminierten aus dem betroffenen Arbeitsbereich zu entfernen bzw. ihre oder seine Rückkehr dorthin durch den Ausschluss aus einem Bewerbungsverfahren zu verhindern.

Für das OVG war es hinreichend deutlich, dass die Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren wegen der ethnischen Herkunft stattfanden.

Ein Ratschlag am Ende: In ähnlicher Weise Betroffene sollten sich natürlich zunächst an ihre Gewerkschaft wenden. Hilfreich ist auch die oben erwähnte Beschwerdestelle bei der Senatorin. Gutachten fertigt die ADA - Antidiskriminierung in der Arbeitswelt bei „Arbeit und Leben“ Bremen

Kontakt
Gerd Rethmeier
Referent für Rechtsschutz
Adresse Bahnhofsplatz 22-28
28195 Bremen
Telefon:  0421-33764-36