Schwerpunkt
Verhaltens- und Leistungskontrollen sind verboten
Häufige Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
- Wie ist derzeit die Rechtslage zur Arbeitszeiterfassung?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2022 entschieden, dass auch in Deutschland die gesamte Arbeitszeit von Angestellten und Beamt:innen aufzuzeichnen ist.
- Darf der/die Arbeitgeber:in mit der Arbeitszeiterfassung warten, bis das Arbeitszeitgesetz an die neue Rechtsprechung angepasst ist?
Nein! Das BAG hat festgestellt, dass die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen ist – damit ist das bereits heute geltendes Recht.
- Was genau muss der/die Arbeitgeber:in erfassen?
Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten gewährleisten zu können, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden.
- Wie soll die Arbeitszeit erfasst werden?
Das wurde bisher noch nicht festgelegt. Die Aufzeichnung kann digital oder auch handschriftlich erfolgen.
- Kann weiterhin eine Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden?
Ja! Eine Dokumentation der Arbeitszeit steht der Vertrauensarbeitszeit, wie sie z. B. für Lehrkräfte gilt, nicht im Wege. Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, um die es bei der neuen Rechtsprechung geht, sind auch bei Vertrauensarbeitszeit heute schon einzuhalten.
- Wer ist zuständig für die Erfassung der Arbeitszeit?
Zuständig ist der/die Arbeitgeber:in. Die Erfassung kann aber teilweise oder vollständig an die Beschäftigten delegiert werden.
- Kann die Arbeit auch an einem anderen Ort als der Schule erledigt werden?
Ja! Daran ändert die Arbeitszeiterfassung nichts.
- Muss auch die Art der Tätigkeit, die ich ausübe, erfasst werden?
Nein, es geht in dem Urteil um Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle durch den Arbeitgeber ist nicht erlaubt. Eine Definition, was zur Arbeitszeit gehört und was nicht, ist dennoch zu erwarten.
- Bin ich verpflichtet, Pausen zu machen?
Ja, werden sechs Stunden überschritten, muss eine Pause von insgesamt 30 Minuten und nach neun Stunden eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden. Die Pausen können auch in kleinere Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
- Welche Folgen hat es, wenn die Arbeitszeit über- oder unterschritten wird?
Ob die Arbeitszeit über- oder unterschritten wird, lässt sich bei Lehrkräften aufgrund der Art der Arbeitsorganisation nicht wochen- oder monatsweise feststellen. Vermutlich wird es zu einem Jahresarbeitszeitkonto kommen. Stellt sich heraus, dass die Arbeitszeit überschritten wurde, so muss ein Ausgleich erfolgen, und es müssen Maßnahmen ergriffen werden, damit die Arbeitszeit nicht weiterhin regelmäßig überschritten wird. Eine wiederholte Überschreitung der zugelassenen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich oder 48 Stunden in der Woche, bzw. die Nichteinhaltung der Erholungszeit von elf Stunden, erfordert eine schnellere Reaktion des/der Arbeitgeber:in. Hier muss gemeinsam mit dem Beschäftigten nach Lösungen gesucht werden. Mit nennenswerten Unterschreitungen der Arbeitszeit ist zwar nicht zu rechnen, aber auch hier müsste ein Ausgleich erfolgen.
- Wie hoch ist die Arbeitszeit von Lehrkräften in Zeitstunden?
Die Arbeitszeit von Lehrkräften orientiert sich am öffentlichen Dienst. Bei Beamt:innen sind das 40 Wochenstunden. Da die Ferien zu berücksichtigen sind, lässt sich folgende Rechnung aufstellen: Man zieht von den 52 Jahreswochen sechs für Erholungsurlaub und die gesetzlichen Feiertage ab. Was übrig bleibt, wird mit 40 Wochenstunden multipliziert. So erhält man die Jahresarbeitszeit, die je nach Kalenderjahr leicht schwanken kann. Geht man zum Beispiel von zehn Feiertagen, also zwei Wochen, aus, bleiben 44 Wochen. Das wären dann 1760 Jahresarbeitsstunden.
- Ist der Aufwand, der durch die Arbeitszeiterfassung entsteht, eigentlich auch Arbeitszeit?
Ja.