TV-L
Stichwort: Elternzeit und Inflationsausgleich
Landesbeschäftigte (Geltungsbereich TV-L) in Elternzeit: Inflationsausgleichszahlungen geltend machen!
„Beschäftigte in Elternzeit haben Anspruch auf die im Tarifvertrag vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen“ so urteilte das Arbeitsgericht Essen (Arbeitsgericht Essen, AZ.: 3 Ca 2231/23). Das Urteil hält die Kürzung bzw. Streichung der Inflationsausgleichszahlungen für Kolleg*innen in Eltern(teil)zeit für unwirksam, auch Kolleg*innen in Eltern(teil)zeit hätten Anspruch auf die vollen Zahlungen.
Die GEW-Bremen empfiehlt daher Kolleg*innen, die aufgrund der Eltern(teil)zeit keine (volle) Inflationsausgleichszahlungen erhalten haben, diesen Anspruch umgehend geltend zu machen.
Für die Einmalzahlung musste dies spätestens bis zum 9. Juni 2024 geschehen sein. (GEW-Mitglieder wurden rechtzeitig informiert)
- Im Hinblick auf die Einmalzahlung im Dezember 2023 betrifft das Kolleg*innen, die zwischen dem 01.08.2023 und dem 08.12.2023 wegen Elternzeit kein Gehalt bekommen haben oder die am 01.12.2023 in Teilzeit in Elternzeit waren.
- Für die monatlichen Zahlungen betrifft es diejenigen, die im jeweiligen Monat wegen Elternzeit kein Gehalt bekommen haben oder am jeweils Monatsersten in Teilzeit in Elternzeit waren. Für die verlängert sich die Frist dementsprechend.
Aufgrund der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist können eventuelle Ansprüche aus dem Urteil in Bezug auf die Einmalzahlung danach nicht mehr geltend gemacht werden. Inwieweit das Urteil von einer höheren Instanz ggf. aufgehoben wird, ist derzeit unklar – klar ist allerdings:
wer jetzt seinen Anspruch nicht geltend macht, bekommt auf jeden Fall nichts.
Einen Musterantrag zur Geltendmachung ist an die GEW-Mitglieder versendet worden,
Wichtig:
- die Geltendmachung der Inflationsausgleichszahlung muss bis zum 9. Juni bei der zuständigen Personalstelle eingegangen sein. Dafür müsst ihr das Musterschreiben im Anhang ausfüllen und z.B. per E-Mail an den Arbeitgeber schicken. Den Nachweis über den Versand bewahrt ihr bitte auf, z.B. einen Ausdruck der versendeten Mail.
Zur Erinnerung:
Der TV Inflationsausgleich - Länder vom 9. Dezember 2023, enthält für die große Einmalzahlung von 1.800 Euro folgende Voraussetzungen:
„Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.“
Für die monatlichen Sonderzahlungen wird ebenfalls auf den Entgeltanspruch abgestellt.
Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass das Elterngeld ebenfalls als dem Entgeltbezug gleichgestellt aufgeführt wird. Das haben die Arbeitgeber aber in allen Tarifverhandlungen abgelehnt. Nun wurde die gewerkschaftliche Position vom Gericht bestätigt.
Bei Unsicherheiten wendet Euch bitte mit der genauen Frage an den Rechtsschutz der GEW Bremen: rechtsschutz [at] gew-hb [dot] de
Solidarische Grüße Deine GEW
28195 Bremen