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Schwerpunkt

So gelingt der Weg zu einer anderen Schule

GEW-Personalrät:innen helfen bei Versetzungen und Abordnungen

Gaby Horvarth | Lehrerin | GEW-Angestellten-Liste | PR Schulen-Vorstand

Einige von euch würden gerne die Schule wechseln, anderen wurde in diesem Schuljahr zum ersten Mal ein Schulwechsel angeordnet. Aber was sind dafür die Rahmenbedingungen, worauf müsst ihr achten, was ist wichtig? Eine Versetzung bedeutet, dass diese unbefristet ist und man kein Rückkehrrecht hat. Die neu zugewiesene Schule wird die Stammschule. Eine Abordnung dagegen ist zeitlich befristet und man hat ein Rückkehrrecht.

Spätestens beim vierten Antrag

Ihr könnt einen Antrag auf Abordnung oder Versetzung zum Schuljahreswechsel stellen. Hier entscheidet die Behörde, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird. Die Schulleitung kann eine Stellungnahme schreiben. Nach langjähriger Forderung unsererseits wurde nun endlich eingeführt, dass spätestens beim vierten Antrag in Folge diesem stattgegeben wird. Dabei ist aber nicht garantiert, dass ihr an eure Wunschschule kommt. Der Antrag auf Abordnung/Versetzung muss auf dem Dienstweg gestellt werden. Formulare sind im Schulsekretariat erhältlich. Die Frist zur Abgabe des Antrages für Personalveränderungen endet in der Regel Mitte Dezember, ist aber variabel. In jedem Fall sollten rund 14 Tage Vorlauf für die Übermittlung per Hauspost eingeplant werden. Außerdem solltet ihr euch immer eine Kopie mit Eingangstempel des Antrages geben lassen, um bei einem erneuten Antrag nachweisen zu können, dass bereits einer oder mehrere gestellt wurden. Denn die vorherigen Anträge müssen beigefügt werden. Im Antrag solltet ihr mindestens eine oder auch mehrere Wunschschulen angeben. Hierfür lohnt es, sich im Vorfeld bei der jeweiligen Schulleitung über die Bedarfe zu erkundigen. Wenn die Wunschschule euch nicht aufnimmt, ihr aber von eurer bisherigen Stammschule weggehen dürft, werdet ihr nicht an irgendeine andere Schule versetzt. Indessen kann die Behörde den Antrag ablehnen oder ein anderes Angebot machen, das aber nicht angenommen werden muss. Euren Antrag könnt ihr bis Mitte Februar ohne Probleme zurückziehen. Wenn es hier weitere Fragen oder Probleme gibt, wendet euch gern an uns, wir helfen und unterstützen euch.

Dienstvereinbarung zum Schutz vor Willkür

Neben den Versetzungen und Abordnungen auf eigenen Wunsch gibt es auch angeordnete Versetzungen und Abordnungen. Diese sind rechtlich möglich, wenn dienstliche Gründe vorliegen. Diese dienstlichen Gründe sind nicht genau definiert, dürfen aber nicht beliebig sein. Der Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei jeder Einzelmaßnahme. Er achtet darauf, dass dienstliche Gründe nachvollziehbar vorliegen und dass eine transparente und faire Entscheidung getroffen wird. Dabei unterstützt eine Dienstvereinbarung, die ihr auf der Homepage des Personalrat-Schulen findet. Dort ist auch definiert, wer Abordnungsschutz hat. Ausgehandelt ist die Dienstvereinbarung vom Personalrat mit der Behörde zum Schutz vor Willkür. Hierbei vertritt der Personalrat folgende Position: Zum Schutz der Kolleg:innen sollen die Schulen mit größerer Unterversorgung mehr Zuweisungen bekommen. Daher ist es wichtig, dass das Einverständnis zu einer Abordnung/Versetzung seitens des Personalrats so lange nicht gegeben wird, wie die Bedingungen, bspw. die Transparenz des Auswahlverfahrens und die Auswahl der Zielschule, nicht klar sind.

In ein anderes Bundesland

Damit deutlich ist, dass bei einer angeordneten Versetzung oder Abordnung ihr über das Prozedere informiert wurdet, wurde in Zusammenarbeit mit dem Personalrat das entsprechende Formular von der Behörde angepasst. Auch hier gilt: Meldet euch bei uns, wenn ihr dabei Schwierigkeiten habt, Hilfe und Unterstützung braucht. Auch eine Versetzung in ein anderes Bundesland ist möglich. Wenn ihr hierzu Fragen habt oder wissen wollt, worauf ihr achten müsst, kontaktiert uns. Wir sind für euch da.