Doch das Beamtenversorgungsgesetz wurde seitdem mehrfach geändert. Wer nach dem 1.1.1992 verbeamtet wurde, muss mehr als 30 Jahre arbeiten, um auf 55% zu kommen. Die höchstmögliche Versorgung beträgt jetzt 71,75%; und dafür muss man 40 Jahre ackern – und zwar Vollzeit; und das sind seit 1997 zwei Stunden mehr! Nun wird geplant, das Pensionsalter auf 67 Jahre heraufzusetzen!
Die Entwicklung des Ruhegehaltssatzes
| alt | seit 1.1. 1992 | Übergangsrecht | seit 1.1. 2003 |
|
| 1,875% pro Jahr | kompliziert | 1,79375% pro Jahr |
Nach 10 Jahren | 35% | 18,75% |
| 17,94% |
Nach 20 Jahren | 55% | 37,5% | 45% | 35,88% |
Nach 35 Jahren | 75% | 65,63% | 65,63% | 53,82% |
Nach 40 Jahren |
| 75% | 75% | 71,75% |
1992: Die Höchstversorgung von 75% wird nicht mehr nach 35, sondern erst nach 40 Dienstjahren erreicht.
Im „neuen“ Recht löst ein linearer Steigerungssatz (1,875% x 40 = 75%) die bisher gestufte Ruhegehaltsskala ab. Für vor dem 1.1.1992 Verbeamtete gibt es komplizierte Übergangsbestimmungen: für Dienstzeiten vor dem 1.1.92 gilt das alte Recht, danach das neue Recht.
1997: Nicht mehr das erreichbare Endgehalt, sondern das tatsächlich erreichte Endgehalt wird der Versorgung zugrunde gelegt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird allerdings weiterhin das volle Grundgehalt zugrunde gelegt. Studienzeiten werden nur noch begrenzt (3 Jahre) berücksichtigt. Auch dadurch reduziert sich der Ruhegehaltssatz.
In diesem Jahr wird auch die Unterrichtsverpflichtung um 2 Stunden erhöht. Die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten steigt rapide an.
2000: Der Versorgungsabschlag beim Antragsruhestand und bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird eingeführt. Er beträgt ab 1.1.2004 3,6% für jedes Jahr, das man vorzeitig in den Ruhestand geht, maximal 10,8% vom Ruhegehalt. Allerdings gibt es Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit.
2002: Die Höchstversorgung wird in acht Schritten von 75% auf 71,75% gekürzt (1,79375% x 40 = 71,75%). Die Absenkung gilt auch für bereits vorhandene Versorgungsempfänger.
Ruhegehaltfähig ist in der Regel das letzte volle Bruttogehalt (das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte). Ruhegehaltfähig sind alle Dienstzeiten als LehrerIn im öffentlichen Schuldienst. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt: 2 Jahre mit halber Stundenzahl entsprechen also einem ruhegehaltfähigen Dienstjahr.
Auf Grund all dieser Verschlechterungen der Versorgung raten wir jüngeren – insbesondere ab dem 1.1.92 verbeamteten – Kolleginnen und Kollegen dringend, sich um eine private Zusatzversorgung zu kümmern!
Am 28. September 2010 gibt es eine GEW-Veranstaltung „Private Altersvorsorge“ mit einem unabhängigen Referenten der gesetzlichen Rentenversicherung.