Bereits im Februar 2018 verwies der Personalrat Schulen unter Berufung auf die Rechtsprechung in seiner Info darauf, dass eine Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenerstattung verzichtet,
rechtswidrig ist. Diese Sicht wurde jetzt in höchster Instanz vom Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018 nicht nur bestätigt, sondern in seiner
Begründung noch erweitert. Demnach sind Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch den/die Schulleiter/in nur im Rahmen der verfügbaren Mittel erlaubt (vgl. BVerwG Pressemitteilung Nr. 73/2018).
Die senatorische Behörde bestätigt die Auffassung des Personalrates Schulen, dass die Erstattung von Reisekosten zwingend ist. Das Problem liegt nach wie vor in den viel zu niedrigen Reisekostenbudgets der Schulen, wird nun aber endlich auch auf Seiten der Behörde wahrgenommen.
Nach derzeitigem Sachstand müssen die Schulfahrten bis zum nächsten Haushalt 2020 als Übergangslösung aus den vorhandenen Mitteln finanziert werden (zur Vorgehensweise siehe oben genanntes PR-Info).
Dafür wurden von der senatorischen Behörde zusätzliche Mittel in Aussicht gestellt. Für den neuen Haushalt 2020 wird an einer Lösung des Problems gearbeitet. Darüber ist der Personalrat mit der senatorischen Behörde im Gespräch.
Klassenfahrten
Nicht auf eigene Kosten
Bundesverwaltungsgericht zu Klassenfahrten: Entscheidung für Lehrkräfte