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Klassenfahrten

Nicht auf eigene Kosten

Bundesverwaltungsgericht zu Klassenfahrten: Entscheidung für Lehrkräfte

Bereits  im  Februar  2018  verwies der Personalrat Schulen unter Berufung auf die Rechtsprechung in seiner  Info  darauf,  dass  eine  Abfrage der Schulleitung,  ob  eine  Lehrkraft im  Falle  nicht  ausreichender  Haushaltsmittel  auf  eine  ihr  zustehende Reisekostenerstattung  verzichtet, 
rechtswidrig  ist.  Diese  Sicht  wurde jetzt in  höchster Instanz  vom  Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2018 nicht nur bestätigt, sondern in seiner 
Begründung  noch  erweitert.  Demnach sind Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch den/die  Schulleiter/in  nur  im  Rahmen  der  verfügbaren  Mittel  erlaubt (vgl.  BVerwG  Pressemitteilung  Nr. 73/2018).
Die  senatorische  Behörde  bestätigt die  Auffassung  des  Personalrates Schulen, dass die Erstattung von Reisekosten zwingend ist. Das Problem liegt nach wie vor in den viel zu niedrigen Reisekostenbudgets der Schulen, wird nun aber endlich auch auf Seiten der Behörde wahrgenommen.
Nach derzeitigem Sachstand müssen die  Schulfahrten  bis  zum  nächsten Haushalt 2020 als Übergangslösung aus den vorhandenen Mitteln finanziert werden  (zur  Vorgehensweise siehe  oben  genanntes  PR-Info). 
Dafür wurden von der senatorischen Behörde  zusätzliche  Mittel  in  Aussicht  gestellt.  Für  den  neuen  Haushalt 2020 wird an einer Lösung des Problems gearbeitet. Darüber ist der Personalrat  mit  der  senatorischen Behörde im Gespräch.