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Schwerpunkt

Unfallkasse wird nicht ernst genommen

Die Empfehlungen und die Realität

Foto: Katharina Krieger

Die Empfehlungen der Unfallkasse Bremen - „Der SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule“ (Gültigkeitsdauer vom 27. Januar bis 15. März 2021):

„Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, z. B. der Aufenthalt im Lehrerzimmer, ein von mehreren Beschäftigten besetztes Sekretariat oder die Klassenzimmer. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede Person nicht unterschritten werden, soweit die ausführenden Tätigkeiten dies zulassen.“

Realität: Volle Klassen ab 1. März in Grundschulen.

„Besondere Gefahren bestehen in geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Die Infektionsgefahr steigt mit Anzahl und Dauer der Kontakte im Raum, daher ist der gleichzeitige und nicht nur kurzzeitige Aufenthalt mehrerer Personen möglichst zu vermeiden. Es wird empfohlen, den Unterricht möglichst als Distanzunterricht durchzuführen (…) oder die Klassen sind entsprechend zu teilen bzw. zeitversetzt zu unterrichten.“

Realität: Volle Klassen ab 1. März in Grundschulen.

Um das Risiko einer Corona-Infektion in der Schule zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit aller Beteiligten zu schützen, wird empfohlen, dass auch Schülerinnen und Schülern bei der Nichteinhaltung der oben genannten Anforderungen mindestens medizinische Gesichtsmasken (= Mund-Nasen-Schutz) bzw. FFP-2-Masken (siehe Anhang Corona-ArbSchV) zur Verfügung gestellt werden.

Realität: Keine Pflicht zum Tragen von Masken in Grundschulen.

„Der Schulsachkostenträger hat in seinem Zuständigkeitsbereich eine Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten (in der Regel ist dies die Verwaltung einer Schule), Ehrenamtliche sowie Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Der Schulhoheitsträger hat ebenfalls die Aufgabe, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und zwar für die Arbeitsplätze der Lehrkräfte und den inneren Schulbereich“ und diese (…) „auch auf die Maßnahmen während des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler auszuweiten. (…) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zusätzlich die aufgrund der epidemischen Lage zu betrachtende psychische Belastung zu erfassen.“

Realität: Wann und wo ist das passiert? Kann man das nachlesen?

„Alle zur Nutzung freigegebenen Räume sollen so gestaltet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Schülerschaft und den Beschäftigten eingehalten werden kann. Dies bedeutet, dass die Tische und Stühle in den Unterrichtsräumen und im Lehrerzimmer entsprechend weit auseinandergestellt werden sollen. Die maximale Gruppengröße richtet sich somit nach der Raumgröße.“

Realität: In Bremen nicht (zum Beispiel volle Klassen in Grundschulen ab 1. März).

„Oberstes Gebot für den Aufenthalt im Schulgebäude und die Durchführung von Unterricht und Prüfungen ist die Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5m. Mögliche Maßnahmen sind•Reduzierung der Gruppengröße, Teilung der Klassen, Festlegung der maximalen Anzahl an Schülerinnen und Schülern in Abhängigkeit von der Raumgröße, Beibehaltung der Gruppeneinteilung, möglichst keine Durchmischung, Gruppenwechsel für Lehrkräfte so gering wie möglich halten, Anpassung der methodisch-didaktischen Konzepte, Verzicht auf Partner- und Gruppenarbeit, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.“

Realität: In Bremen nicht das oberste Gebot.

Fazit: Die Unfallkasse Bremen, die sich unter anderem am Robert-Koch-Institut (RKI) orientiert, wird nicht ernst genommen (siehe auch – Coronavirus SARS-CoV-2 - Ergänzende Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung für die Gefährdungsbeurteilung in Schulen - Stand: 22. September 2020)