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GEW-Erfolg!

Rückgabe der Mehrarbeit rückt näher

U-50-Stunde: Positive Nachrichten vom Verwaltungsgericht

Es dürften um die 1500 Lehrkräfte sein, die nach der kürzlich gelaufenen mündlichen Verhandlung vom Urteil des Verwaltungsgerichts zum Ausgleich der vorgeleisteten Mehrarbeit im Wege der U-50-Stunde betroffen sind. Sie dürfen nun die Rückgabe dieser Mehrarbeit in Form von Stundenbefreiung oder auch, falls dies nicht mehr möglich ist, in Geld erwarten.
Widerspruch und Klage Folgendes ist zwischenzeitlich geschehen: Aufgrund einer am 1. August 2003 in Kraft getretenen Verordnung mussten unter 50-Jährige für die Dauer von zwei Jahren zusätzlich eine Unterrichtsstunde mehr unterrichten, bei Teilzeit die Hälfte. Der Ausgleich sollte im Rahmen einer Altersermäßigung erfolgen. Die Bildungsbehörde verweigerte nun einer Reihe von Antragstellern, die mittlerweile in dem Alter waren, in dem ihnen die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen gewährt wurde, diesen weiteren Ausgleich. Uns blieb daher keine Wahl, einen von uns ausgesuchten Fall mit
Widerspruch und Klage beispielhaft vor das Verwaltungsgericht zu bringen, mit dem Ziel, eine generelle und natürlich positive Lösung für alle Betroffenen zu bewirken.
Dort trat die Behörde mit dem Argument auf, diese Mehrarbeitsstunden deshalb nicht zurück geben zu können, weil die entsprechende Verordnung 2015 ausgelaufen sei und es keine entsprechende neue Verordnung gebe. Und sowieso sei diese Verordnung nie so gedacht gewesen, dass aus ihr individuelle Ansprüche auf Rückgabe resultierten.
Individueller Ausgleichsanspruch Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation sehr kräftig entgegengetreten und ist im Ergebnis unserer Rechtsauffassung gefolgt, dass diese Stunden zurückgegeben werden müssen, so dass ein individueller Ausgleichsanspruch besteht.
Die Betroffenen hätten danach ein vermögenswertes subjektiv-öffentliches Recht im Sinne einer Eigentumsposition nach Artikel 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz, die nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht mehr wegfallen könne.
Die Frage war nun, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Vorgriffsstunden zurückgegeben werden, da eine entsprechende Verordnung nicht mehr existiert. Die Lösung besteht darin, die Behörde zu verurteilen, eine solche Verordnung zu erlassen, die den Ausgleichsanspruch regelt.

Informative Links:
https://www.butenunbinnen.de/videos/
entschaedigung-mehrarbei-lehrer-100.html


https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt
_artikel,-bremen-muss-lehrer-entschaedigen-_arid,1866229.html


https://www.rtl.de/cms/land-bremen-muss
-lehrer-fuer-mehrarbeit-entschaedigen-4417576.html
  (gleichlautende agenturmeldungen zahlreich...)

Der nachfolgendePunkt hat sich inzwischen überholt. Die Frage nach einer etwaigen Berufung stellt sich nicht mehr. [Anm. der InterNet-Redaktion]

Berufung unklar
Zum jetzigen Zeitpunkt (September 2019) ist noch nicht endgültig klar, ob die Behörde in die Berufung gehen wird. Wir werden daher auf allen uns zur Verfügung stehenden Wegen versuchen zu erreichen, dass dieses für die Behörde unrühmliche Kapitel schnellstmöglich abgeschlossen und ein gerechter Ausgleich für alle
Betroffenen erreicht wird.
Sollte sich aber die Gegenseite dazu entschließen, das Problem wieder auf die lange Bank zu schieben, indem sie etwa die Zulassung der Berufung
beantragt oder die Verabschiedung der Verordnung hinauszögert, werden wir zusammen mit allen Betroffenen Wege finden müssen und sicherlich auch finden, eine schnellstmögliche Umsetzung des Urteils zu erreichen.

Kontakt
Andreas Rabenstein
Stadtverbandsvorstandssprecher Bremen
Adresse Bahnhofsplatz 22-28
28195 Bremen
Telefon:  0421-33764-0