Ausbildungsbedingungen
Unter diesem Stichwort ist zunächst bedeutsam, was nicht geändert wurde: Weiterhin bleibt die große Zahl an Stunden für „selbständigen“ Unterricht (früher: bedarfsdeckender Unterricht) von insgesamt 20 Wochenstunden bestehen, von denen jetzt (mit Zustimmung) ausdrücklich sechs bereits ab Beginn des Referendariats geleistet werden dürfen. Ebenfalls konstant ist der Umfang der schriftlichen Vorlagen mit insgesamt 32 Seiten, allerdings in neuer Aufteilung (Ausarbeitung zu einer Präsentation = 12 Seiten, zwei Lehrprobenpapiere mit je zehn Seiten, statt 20 Seiten Examensarbeit und je sechs Seiten für die Lehrproben). Gestrichen wurden jedoch alle Entlastungsregelungen für Referendar*innen zur Erstellung von Texten („schreibfrei“) und zur Vorbereitung auf Prüfungen. Befreit von allen anderen Dienstveranstaltungen sind die Referendar*innen nur noch an ihren Prüfungstagen (§ 3 (7)).
Stellung der Schulleitungen
Die Bedeutung der Schulleitungen im Ausbildungs- und Prüfungsprozess wird nochmals gesteigert:
- Das Schulgutachten macht jetzt 25% (statt 20%) der Endnote aus;
- die Schulleitungen sind nunmehr bei 3 der 4 weiteren Prüfungsteile Mitglied der Prüfungskommission;
- sie sorgen für ein Ausbildungskonzept der Schule (und stimmen dieses mit anderen an der Ausbildung beteiligten Schulen ab);
- stellen weiterhin einen jeweils individuellen Ausbildungsplan auf;
- laden ein zu dem neuen „Feedback- und Perspektivgespräch“ und tragen dafür letztlich die Verantwortung.
Die Aufgaben der Schulleitungen nehmen zu, ohne Ausgleich in irgendeiner Weise. Dass auch die zusätzlichen Arbeiten der Ausbilder*innen im LIS nicht abgegolten werden, macht die Situation nicht besser!
Widersprüchlich ist die Verortung des Schulgutachtens an sich. Einerseits umfasst es den „gesamten Vorbereitungsdienst“ nach § 10 (2). Andererseits muss spätestens im neunten Ausbildungsmonat „anhand der Schulgutachtens“ eine nicht ausreichende Leistung „schriftlich begründet werden“ (siehe § 17 (4)).
Kooperation
An dieser Stelle wurde schlicht eine Chance verpasst. Wird in verschiedenen Zusammenhängen der besondere Wert gemeinschaftlichen Arbeitens hervorgehoben (z.B. das Arbeiten in multiprofessionellen Teams (§ 5 (4) Nr. 6c), die gemeinsame Schulentwicklung (§ 5 (4) Nr. 6d) bzw. die Ziele gemäß § 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes), so orientiert die Prüfungsordnung schon dadurch auf „Einzelarbeit“, als dass keine Prüfungsleistung im Team erbracht werden kann oder Gruppenleistungen in der Ausbildung vorgeschrieben sind.