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Leiharbeit: Zum Stand der juristischen Auseinandersetzung

Seitdem in Bremen Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte im wesentlichen über Schulvereine und die Stadtteilschule im bremischen Schuldienst beschäftigt sind, wird diese Form der behördlich organisierten Leiharbeit nicht nur politisch sondern von Beginn an auch mit rechtlichen Mitteln bekämpft.

Auf Basis einer seinerzeit noch anderen Rechtslage haben wir die erste Runde dieser juristischen Auseinandersetzung 2010 abschließend vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verloren. Ende 2011 wurde aber das hier einschlägige Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) insoweit geändert, dass die »Gewerbsmäßigkeit « der Stadtteilschule als Voraussetzung der Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG entfiel. Dieses Kriterium wurde vom BAG damals so eng ausausgelegt, dass Gewerbsmäßigkeit immer auch die Absicht der Gewinnerzielung enthalten müsse, weshalb gemeinnützige Vereine den Regelungen des AÜG per se nicht unterfielen. Damit gab es für die damaligen Klägerinnen keine Anspruchsgrundlage mehr durch gerichtliches Urteil ein von Anfang an bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Stadtgemeinde Bremen zu fingieren.

Die neue Rechtslage gab nun allen Anlass einen erneuten Versuch vor den Arbeitsgerichten mit dem Ziel der Übernahme der LeiharbeitnehmerInnen in den stadtbremischen Schuldienst zu starten. In Bremerhaven ist ein solches Vorgehen nicht nötig, da den dortigen Beschäftigten ein Übernahmeangebot des Magistrats vorgelegt wurde.

Vor etwa einem Jahr wurden ein gutes Dutzend Klagen vor dem bremischen Arbeitsgericht anhängig gemacht. Dabei sind wir nach wie vor in der ersten Instanz, eine gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor. Die ersten erstinstanzlichen Urteile erwarten wir für Juni diesen Jahres. Wie diese ausgehen werden, ist derzeit nicht zu prognostizieren. Das Arbeitsgericht muss dabei entscheiden, ob aufgrund bestimmter europarechtlicher Vorgaben die in Bremen praktizierte Form der Überlassung überhaupt in den Anwendungsbereich des AÜG fällt und ob es sich hierbei nicht um ein reines Dienstvertragsverhältnis handelt, so dass die Bestimmungen des AÜG aus diesem Grunde keine Anwendung finden.

Dass die Bundes-SPD das Unterlaufen der Bestimmungen des AÜG durch konstruierte Werk- und Dienstvertragsverhältnisse angeprangert, während sich das SPD geführte Bildungsressort genau hierauf beruft ist unter politischen Aspekten sicher bezeichnend. Ob wir in dieser Runde mit unseren juristischen Argumenten durchdringen werden, werden wir sehen. Wie auch immer die ersten Urteile ausgehen werden, werden wir doch am Ende wieder vor dem BAG landen. Dies wird noch Jahre dauern. Den Betroffenen, die in personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht schlechter gestellt sind als die stadtbremisch Beschäftigten wäre daher zu wünschen, dass diese Form der Leiharbeit aufgrund politischen Drucks verschwindet. Obsiegende Urteile in der ersten oder zweiten Instanz können dabei nur helfen.

Kontakt
Gerd Rethmeier
Referent für Rechtsschutz
Adresse Bahnhofsplatz 22-28
28195 Bremen
Telefon:  0421-33764-36