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Der Kampf um eine demokratische Schulverfassung

Eine Bremer Chronik

1905:
Der Bremische Lehrerverein fordert erstmals in einer Resolution: „Der Lehrerverein ist der Ansicht, dass die äußere Leitung der Schule am zweckmäßigsten durch einen vom Kollegium gewählten Lehrer im Nebenamt ausgeführt werden kann, dass aber für die innere Leitung nicht die persönliche Ansicht eines Einzelnen, sondern allein der Wille des gesamten Kollegiums und die Beschlüsse seiner Konferenz maßgebend sein dürfen. Aus diesem Grunde erklärt der Lehrerverein, dass er die baldige Aufhebung der durchaus nicht mehr zeitgemäßen Institution des Vorsteheramts wünscht.“

1919:
Der Bildungsausschuss des Arbeiter- und Soldatenrates verordnet am 7. Januar: „Der Schulleiter ist an die Beschlüsse des Kollegiums gebunden. Die Wahl des Schulleiters erfolgt nach demokratischen Grundsätzen.“ Im März bestätigt die Provisorische Regierung die Gültigkeit der Verordnung. Am 9. Oktober tritt das „Gesetz betr. die Wahl der Schulleiter“ in Kraft. Neben dem Wahlverfahren und der Befristung des Amtes auf drei Jahre regelt es den Aufgabenbereich der Schulleitung: „Der Schulleiter hat die Aufgabe, der gesamten Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Kollegiums den notwendigen Zusammenhang zu sichern. Demgemäß hat er das Recht, in den Unterrichtsbetrieb Einsicht zu nehmen. Insbesondere hat er in kollegialer Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Schule die Mitglieder des Lehrkörpers, soweit erforderlich, in ihrer pädagogischen Entwicklung zu beraten und zu fördern. … Er ist an die Beschlüsse der Konferenz, deren Vorsitz er zu führen hat, gebunden, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen.“

Bekanntgabe des Arbeiter- und Soldatenrats vom 7. Januar 1919 (Auszug)

1923: 
Das Reichsgericht erklärt das Bremer Gesetz von 1919 für im Widerspruch zur Reichsverfassung stehend, da die Rechte der bis 1919 im Amt befindlichen Schulvorsteher verletzt worden seien. Die Bürgerschaft beschließt nach einer von der Bildungsbehörde organisierten Urabstimmung unter den Bremer Lehrkräften ein neues „Gesetz über die kollegiale Schulverwaltung und Schulleiterwahl“. Es sieht eine öffentliche Ausschreibung und die Einführung eines Vertrauensausschusses vor, der eine Vorauswahl trifft. Die übrigen Bestimmungen bleiben erhalten.
1929:
An den höheren Schulen wird die Befristung des Schulleiteramtes wieder aufgehoben.

1933:
Am 2. April wird das Gesetz zur kollegialen Schulleitung und Schulleiterwahl annulliert, am 7. April tritt das Reichsgesetz zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ in Kraft.
1945:
Anweisung der Militärregierung zur Entfernung aller Schulleiter, die Mitglied der NSDAP gewesen waren. Ernennung neuer Schulleiter.
1947:
Senatsbeschluss über eine Dienstanweisung, in der festgelegt wird, dass Konferenzbeschlüsse für die Schulleiter und alle Lehrkräfte bindend sind.
1948:
Verfügung der Schulbehörde über die Bildung von Elternausschüssen an den allgemeinbildenden Schulen.
1949:
Verordnung des Senats über das Mitbestimmungsrecht von Eltern und Konstituierung des Zentral-Eltern-Beirats.
Gründung des“ Arbeitskreises Bremer Schülerräte“.
1952:
Einrichtung eines „Schulleiterfindungsausschusses“ mit geringer Beteiligung der Lehrkräfte durch den Senator für Bildung. Das Votum des Kollegiums wird zu einem Votum unter mehreren.
1964: 
In der neuen Dienstanweisung wird der Schulleiter Dienstvorgesetzter der Lehrkräfte.
1978: Die Bürgerschaft beschließt über ein neues Schulverwaltungsgesetz. Einrichtung der Schulkonferenz als „Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung der an der Schule beteiligten Personengruppen“. „Schulleiter und deren Stellvertreter und Abteilungsleiter werden für die Dauer von acht Jahren bestellt.“
1985:
Eine Bremer Oberstudiendirektorin gewinnt vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Klage gegen die Befristung des Schulleiteramtes. In der Urteilsbegründung wird u.a. auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ verwiesen.
1986:
Das Schulverwaltungsgesetz wird novelliert, die Befristung des Schulleiteramtes aufgehoben.
2006:
Das Schulverwaltungsgesetz wird grundlegend novelliert. Die Voten der Schulgremien bei der Schulleiterfindung werden abgeschafft. Der Gesamtkonferenz wir die Mitbestimmung bei der Verteilung der Entlastungsstunden entzogen. Die Schulleitung erhält in allen Fragen das Letztentscheidungsrecht.
Hier endet die Chronik vorläufig.
Im Bürgerschaftswahlkampf 2011 erklärte die bildungspolitische Sprecherin der Grünen, Anja Stahmann, in der nächsten Legislaturperiode wolle man über eine Novellierung des Schulverwaltungsgesetzes reden. Unter der Senatorin Jürgens-Pieper war hiervon keine Rede mehr. Und jetzt?