1905:
Der Bremische Lehrerverein fordert erstmals in einer Resolution: „Der Lehrerverein ist der Ansicht, dass die äußere Leitung der Schule am zweckmäßigsten durch einen vom Kollegium gewählten Lehrer im Nebenamt ausgeführt werden kann, dass aber für die innere Leitung nicht die persönliche Ansicht eines Einzelnen, sondern allein der Wille des gesamten Kollegiums und die Beschlüsse seiner Konferenz maßgebend sein dürfen. Aus diesem Grunde erklärt der Lehrerverein, dass er die baldige Aufhebung der durchaus nicht mehr zeitgemäßen Institution des Vorsteheramts wünscht.“
1919:
Der Bildungsausschuss des Arbeiter- und Soldatenrates verordnet am 7. Januar: „Der Schulleiter ist an die Beschlüsse des Kollegiums gebunden. Die Wahl des Schulleiters erfolgt nach demokratischen Grundsätzen.“ Im März bestätigt die Provisorische Regierung die Gültigkeit der Verordnung. Am 9. Oktober tritt das „Gesetz betr. die Wahl der Schulleiter“ in Kraft. Neben dem Wahlverfahren und der Befristung des Amtes auf drei Jahre regelt es den Aufgabenbereich der Schulleitung: „Der Schulleiter hat die Aufgabe, der gesamten Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Kollegiums den notwendigen Zusammenhang zu sichern. Demgemäß hat er das Recht, in den Unterrichtsbetrieb Einsicht zu nehmen. Insbesondere hat er in kollegialer Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Schule die Mitglieder des Lehrkörpers, soweit erforderlich, in ihrer pädagogischen Entwicklung zu beraten und zu fördern. … Er ist an die Beschlüsse der Konferenz, deren Vorsitz er zu führen hat, gebunden, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen.“