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Der Deutsche Sonderweg

Das Bundesverfassungsgericht hält am Streikverbot für beamtete Lehrkräfte fest.

Wir hatten zuletzt an dieser Stelle (BLZ Nr. 1 / 2018) über die mündliche Verhandlung zum Streikrecht vor dem Bundesverfassungsgericht berichtet. Die pessimistischte Prognose lautete damals, dass nur an den Beteiligungsrechten der Gewerkschaften im Sinne einer Verbesserung der Beamtenrechte herumgeschraubt werden könnte, wenn das Streikverbot bliebe. Diese Prognose stellt sich nun als zu optimistisch dar, es soll alles bleiben wie es ist.

Dabei hatten wir auch in Bremen gute Gründe, das Streikverbot für Lehrkräfte ab 2009 auf den juristischen Prüfstand zu stellen:

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte 2007 und 2008 in mehreren Entscheidungen bezüglich der Türkei festgestellt, dass die Regelungen zur Koalitionsfreiheit in Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Streikrecht als Menschenrecht einschließe. Ausnahmen sollten nur für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder auch der Staatsverwaltung zulässig sein. Die unmittelbare Funktionsfähigkeit des Staates auch in Krisensituationen sollte damit sichergestellt bleiben. Diesem letzten Bereich der Staatsverwaltung ordnet nun das Bundesverfassungsgericht die  Lehrkräfte zu, weil es dem Staat das besondere Interesse zuerkennt, hier die Aufgabenerfüllung durch Beamtinnen und Beamte sicherzustellen. Dass ganze Bundesländer bisher ausschließlich mit angestellten Lehrkräften auskamen, ohne dass deren Staat zusammengebrochen ist wird argumentativ nicht weiter berücksichtigt.

 

Das Gericht weiß dabei sehr wohl, dass es sich mit dieser ultrakonservativen Sicht aus dem liberalen europäischen Menschenrechtskontext verabschiedet. Das Streikverbot für Beamte seien nun einmal eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland die im Grundsatz nicht zu verändern und infrage zu stellen sei. Wir hatten bereits in den Gerichtsverhandlungen zuvor darauf hingewiesen, dass wir mit dieser Auslegung des Verfassungsrechts bezogen auf die 48 Staaten des Europarats nur noch Albanien, die Ukraine und Weißrussland an unserer Seite wissen, die ein vergleichsweise rigides Streikverbot praktizieren. Auch ein schöner Kommentar zum so beliebten „Wertekanon“ eines freiheitlichen Staatswesens..

Auch greift das Gericht die vom damaligen Innenminister de Maizière ins Spiel gebrachte Floskel von der „Rosinenpickerei“ auf, wenn verbeamtete Lehrkräfte auch noch streiken dürften: Dieses würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und wesentliche beamtenrechtliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute (auch so eine beliebte juristische Floskel, um Dinge als unverrückbar darzustellen) in Mitleidenschaft ziehen. Ich sehe dies eher andersherum:

Was ist denn von einer Lehrkraft zu halten, deren Erziehungsauftrag es auch ist schöne und hehre demokratische Grundsätze zu vermitteln im Sinne einer aktiven Teilhabe an der Gesellschaft und sich in Konfliktlagen persönlich heraushalten muss, da ihre erste beamtenrechtliche Pflicht das Dienen ist. Vorgelebte demokratische Haltungen sind eben keine Rosinenpickerei! Selbst das nicht gerade um Fortschrittsfreundlichkeit bemühte Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2014 eine Konfliktlage zwischen nationalem Verfassungsrecht und europäischem Menschenrecht festgestellt, die durch den nationalen Gesetzgeber aufzulösen sei. Dieses Urteil hatte jedoch ein Vollzugsproblem, da der nationale Gesetzgeber nur durch das Bundesverfassungsgericht gezwungen werden kann, gesetzliche Regelungen der Verfassungslage anzupassen. Der Weg zu diesem Gericht war beim damaligen Stand des Verfahrens also unausweichlich.

Wie geht’s nun weiter?

Bis Mitte Dezember muss von uns entschieden werden, ob wird das vorliegende Urteil vor dem EGMR angreifen oder nicht. Die Debatte wird derzeit bereits lebhaft geführt.