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Neues Lehramt an Grundschulen

Im Zuge der bremischen Schulentwicklung verändert der Gesetzgeber derzeit das Bremische Lehrerausbildungsgesetz. Mit dieser Neufassung soll eine Anpassung an neue Schulstrukturen und Bildungsanforderungen erfolgen.

Der Gesetzentwurf

In der entsprechenden Senatsvorlage werden zunächst folgende Erfordernisse formuliert:

  • Anpassung der Lehramtsstudiengänge an die neuen Schularten;
  • bessere fachwissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte in der Grundschule und der Sekundarstufe I;
  • verbindliche Qualifizierung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in allen Lehramtsstudiengängen;
  • Bündelung der Praxisphasen im Studium bei Beibehaltung des Gesamtumfangs;
  • gesetzliche Präzisierung der „berufsbegleitenden Ausbildung“.

Das neue Lehrerausbildungsgesetz folgt damit der neuen Schulstruktur. Zukünftig wird es 4 Lehrämter geben, u.a. eines „an Gymnasien/Oberschulen“, das die gesamten allgemeinbildenden Sekundarstufen I und II umspannt. Inhaltlich wird die richtige Schlussfolgerung gezogen, „Deutsch als Zweitsprache“ und „interkulturelle Kompetenz“ für alle Lehrämter als verbindliche Studienbestandteile vorzusehen. Eine genauere Bewertung nimmt die GEW nach Sichtung der curricularen Umsetzungen vor.
Am deutlichsten gehen aus der Gesetzesvorlage derzeit die Veränderungen für das Lehramt an Grundschulen hervor: Die wichtigsten sind:

  • das Studium für die Primarstufe wird verlängert (6 Semester Bachelor-, 4 Semester Masterphase);
  • die Studierenden absolvieren ein 3-Fach-Studium mit Deutsch und Mathematik als verbindlichen Fächern und einem dritten Wahlfach;
  • das sonderpädagogische Lehramt bleibt einerseits eigenständig, wird andererseits mit dem Grundschullehramt gekoppelt („Doppelqualifikation“). Vor Beginn des Eintritts ins Referendariat entscheiden sich die Studierenden, „ob sie sonderpädagogische Lehrkräfte oder Grundschullehrkräfte mit besonderer inklusiver Befähigung werden wollen“;
  • das Grundschullehramt befähigt auch zum Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis 6.

Bemerkenswert an dieser Neufassung ist, dass das Lehramt an Grundschulen in seiner Eigenständigkeit anerkannt wird. Dies geschieht im Sinne der KMK nach einem „primarstufenspezifischen Kompetenzprofil“. Weiterhin trägt sie Anforderungen aus der Praxis Rechnung: Viele Kolleginnen und Kollegen in den Grundschulen sind als Klassenlehrer/innen tätig und unterrichten oftmals Mathematik und Deutsch – ggf. auch „fachfremd“; diesem Sachverhalt wird nun frühzeitig begegnet.

Kritikpunkte

Gleichzeitig sind kritische Punkte unübersehbar:

  • die Verbindlichkeit eines Deutsch- und Mathematikstudiums wirft die Frage auf nach der Versorgung mit Lehrkräften für alle anderen Fächer: Eine qualifizierte Ausbildung, so der vom Gesetzgeber formulierte Anspruch, darf sich nicht auf die beiden zentralen Fächer beschränken; allseitige Bildung hat auch ästhetische, naturwissenschaftliche u. a. Komponenten – eine Mangelsituation in diesen Fachbereichen darf nicht Ergebnis einer neuen Lehrerausbildung sein;
  • die Verknüpfung von sondepädagogischem und Grundschullehramt überlässt die Entscheidung den Referendaren/innen. Dies könnte zu (weiteren) Engpässen bei der Versorgung mit SonderpädagogInnen führen. Hier gilt es die Gesamtsituation der Schulentwicklung nicht aus den Augen zu verlieren: Das Ziel, alle Schulen zu inklusiven Schulen zu entwickeln (§ 3 Schulgesetz), bedingt einen erhöhten Bedarf an SonderpädagogInnen (laut Senatorin Jürgens-Pieper 70-100 Stellen). Engpässe zeichnen sich ab: Schon für die Sekundarstufe I kann die Universität Bremen keinen Beitrag zur Deckung des Bedarfs leisten, da Sonderschul- und Gymnasiallehramt nicht koppelbar sind und es ein eigenständiges Sonderschul-Sek I-Lehramt nicht mehr gibt;
  • die Befähigung zum Unterricht in den Klassen 5 und 6 wird per Definition dem Grundschullehramt zugewiesen, ohne eine anteilige Ausbildung in der „angrenzenden Stufe“ zwingend vorzusehen.

Abschließend soll auf einen ganz entscheidenden Gesichtspunkt der Veränderung hingewiesen werden: Das Lehramt an Grundschulen wird faktisch aufgewertet aber falsch bewertet.
Der „Master 300“ zeigt die Anerkennung der pädagogischen Bedeutung des Anfangsunterrichts und der hohen Anforderungen an die Kompetenzen der Grundschullehrer/innen. Dennoch sollen daraus – unter Verweis auf das Bremische Besoldungsgesetz – keine Konsequenzen für die Besoldung gezogen werden. Eine Aufforderung, die den entschiedenen Widerstand der GEW herausfordert.
Wenn in der Senatsvorlage im Abschnitt „Finanzielle … Auswirkungen / Gender Relevanz“ darauf verwiesen wird, dass die (inhaltliche) Aufwertung des eigenständigen Grundschullehramtes dessen hohen Stellenwert betonen und damit dazu beitragen soll, „dieses Studium für beide Geschlechter attraktiver zu machen“ ist dieses nichts als blanker Hohn, wenn nicht auch der „letzte“ Schritt getan wird: Gleicher Stellenwert heißt gleiche Besoldung oder beamtenrechtlich knapp:
A 13 für alle!