Zum Inhalt springen

Neues aus dem Rechtsschutz

Zum Stand der gerichtlichen Auseinandersetzungen

Beamtenbesoldung

Derzeit wird wieder darum gerungen, in welcher Weise die Tarifergebnisse vom 17. Februar 2017 auf die Beamtenbesoldung im Land Bremen übertragen werden. Bezogen auf das Besoldungsgesetz 2013, das die Grundgehaltssätze für A 13 unverändert ließ, hat sich die Ausgangslage seit dem deutlich verbessert:

Seinerzeit hatten wir in Zusammenarbeit mit den anderen ÖD-Gewerkschaften und dem DGB alle Beamtinnen und Beamten im Land Bremen aufgefordert, Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung einzulegen. Hiervon wurde zigtausendfach Gebrauch gemacht. Wir konnten mit der Senatorin für Finanzen vereinbaren, dass diese massenhaften Widersprüche nicht beschieden wurden, sondern nur von uns ausgesuchte Fälle, um diese von den Verwaltungsgerichten entscheiden zu lassen. Wir waren der Meinung, dass die minimalen Erhöhungen in den unteren Besoldungsgruppen und erst recht die Nullrunden eine so gravierende Verletzung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG darstellt, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung hierüber erfolgversprechend sein müsste. Nachdem der Verfassungsgerichtshof NRW ein gleichlautendes Besoldungsgesetz in NRW für verfassungswidrig erklärt hatte reagierte Bremen mit einem Besoldungsgesetz vom 28.11.2014, dass rückwirkend zum 1.9.2013 u.a. eine Erhöhung der Besoldung um 1,5 % vorsah. Auch diese Erhöhungen hielten wir verfassungsrechtlich für evident unzureichend und verfolgten deshalb die eingereichten Klagen weiter.

Mit Beschluss vom 17.3.2016 schloss sich das Verwaltungsgericht (VG) Bremen unserer Auffassung an und legte die Ausgangsfrage der Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. In diesem Beschluss rechnet das VG vor, dass folgende, vom Bundesverfassungsgericht in anderen Verfahren festgelegte Kriterien für eine evident unzureichende Alimentation sprechen, nämlich die Differenzen zwischen Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen, zur Entwicklung des nominalen Lohnindex, sowie zum Verbraucherpreisindex in Bremen. Dabei hebt das Gericht hervor, dass der Lehrerberuf mit einer besonderen sozialen Verantwortung einherginge, da es nicht nur um die Vermittlung von Wissen gegenüber Kindern und jungen Erwachsenen sondern um Erstellung, Gestaltung und Auswertung von Lern- und Lehrprozessen ginge, wobei zusätzlich der staatliche Erziehungsauftrag wahrzunehmen sei. Außerdem sei der Beruf psychisch stark belastet. Das Gericht hebt hervor, dass es zwischen April 2013 und April 2015 zu einem signifikanten Bewerberrückgang um 25 Prozent gekommen sei, zudem angebotene Stellen immer häufiger mit der Begründung abgelehnt würden, dass andere Bundesländer bessere Bedingungen böten. Der Bedarf an Lehrkräften könne so nicht mehr abgedeckt werden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für die nächsten Monate erwartet.

Erfolg gegen Leiharbeit

Zum 1. März 2017 haben endlich alle in Sozialarbeit tätigen Beschäftigten aus den Schulvereinen ihren Arbeitsvertrag mit der Senatorin für Bildung erhalten. Dem voraus gingen jahrelange Auseinandersetzungen, an denen viele dieser Beschäftigten aktiv beteiligt waren. Dies führte unter anderem zu einer Großen Anfrage der Linken in der Bürgerschaft, worauf hin der Senat erstmals das ganze Ausmaß der Leiharbeit öffentlich darlegen und rechtfertigen musste. Parallel wurden im Frühsommer 2014 einige Klagen wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung vor dem Arbeitsgericht Bremen anhängig gemacht. In diesem Gerichtsverfahren bestritt die Behörde das Vorliegen von Leiharbeit und behauptete stattdessen, dass die Schulvereinsbeschäftigten auf Basis rechtmäßiger Werkverträge im öffentlichen Schuldienst tätig sein. Rechtlich liegen beide Vertragsarten sehr eng beieinander, so dass die Unterscheidung oftmals nicht einfach zu treffen ist, auch weil der konkrete Sachverhalt bezüglich des jeweiligen Einsatzes sich in jedem einzelnen Fall unterscheidet. Entsprechend haben wir letztlich vor unterschiedlichen Kammern des Landesarbeitsgerichts Klagen gewonnen wie auch verloren. Die letzten beiden noch offenen Fälle konnten vergleichsweise zu Gunsten der Beschäftigten geregelt werden.

Dies betrifft allerdings nicht den Bereich der Stadtteilschule. Hier ist noch ein Fall offen, der voraussichtlich Mitte Mai durch das Bundesarbeitsgericht entschieden wird, da die Behörde hier in Revision gegangen ist. Dieser Fall ist über das Einzelschicksal hinaus deshalb interessant, weil eine eventuelle Qualifizierung des Einsatzes der Stadtteilschulebeschäftigten als Leiharbeit im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dazu führt, dass diese nach der jüngsten Novelle des AÜG nur noch längstens 18 Monate in Fremdfirmen, also dem öffentlichen Schuldienst beschäftigt werden dürfen. Über das Ergebnis werden wir berichten.