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Recht

Mögliche Verbesserungen für Berufsschullehrkräfte

Urteil zur Anerkennung förderlicher Zeiten beim Berufseinstieg

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Jedes Anstellungsverhältnis beginnt mit der Ermittlung der richtigen Vergütung-/ Besoldungsgruppe und der Zuordnung zu einer Stufe. Die Verfahren im Angestellten- und Beamtenverhältnis unterscheiden sich dabei grundsätzlich. Nachfolgend soll auf die Besonderheiten der Stufenermittlung bei verbeamteten Berufsschullehrkräften eingegangen werden, so dass für Angestellte nur auf die Regelung in § 16 Abs. 2 TV – L hingewiesen wird. Hierbei wird auf einschlägige Berufserfahrung abgestellt, deren Vorliegen von einem Jahr die Einstellung in Stufe 2, von drei Jahren und mehr in Stufe 3 bewirkt. Ein sehr wichtiger Unterschied zur beamtenrechtlichen Einstufung besteht hierbei darin, dass bei der Entscheidung über die Frage, ob die vorliegende Berufserfahrung auch einschlägig ist, der Personalrat volles Mitbestimmungsrecht hat. Dieses gibt es bei Beamten nicht.

 

Der Ausgangsfall:

Der Kläger hatte hauptberufliche Tätigkeiten in vollem Umfang als förderlich für seine Tätigkeit als Berufsschullehrer beantragt, darüber hinaus den vor Studiumsbeginn absolvierten Zivildienst. Dieser wurde gar nicht, die beruflichen Erfahrungen entweder gar nicht oder nur zu einem Bruchteil anerkannt.

Maßgeblich für die Anerkennung von Erfahrungszeiten in der Stufenzuordnung ist § 25 BremBesG, sowie die darauf aufsetzenden Verfahrenshinweise der Performa. Diese geben zur Anerkennung vorheriger Berufszeiten Bruchteile vor, so dass z. B. eine vor der Einstellung, aber nach dem 2. Staatsexamen ausgeübte Lehrertätigkeit im Verhältnis 1:1, sonstige berufliche Tätigkeiten nur im Verhältnis bis zu 1:8 anerkannt werden. Das Vorliegen von beruflichen Erfahrungszeiten prüft die Bildungsbehörde, die Bescheiderteilung obliegt dann wieder der Performa.

 

Das Verwaltungsgericht Bremen hatte bereits einige Stufenzuordnungen kassiert. Das vorstehend skizzierte Quotierungsverfahren geht auf eines dieser Entscheidungen zurück. Dabei ist anerkannt, dass der Begriff der Förderlichkeit als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies betrifft aber nur die grundsätzliche Frage, das Maß der Förderlichkeit muss aus Fachgesichtspunkten von der Behörde bestimmt werden. Eine Ermessensreduktion auf null kommt dabei so gut wie gar nicht vor. Dies bedeutet, dass die Behörde immer nur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt werden kann. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die beantragte volle Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Erfahrungsstufenfestsetzung besteht daher nicht.

 

Notwendige berufliche Erfahrung

Dennoch urteilte das Gericht Ende Juni, dass bestimmte Erfahrungszeiten anders festzusetzen seien und hob den Bescheid der Behörde insofern und auch im Hinblick auf den Zivildienst auf. Dem Kläger war es in der mündlichen Verhandlung im Sachvortrag gelungen, umfänglich die Notwendigkeit beruflicher Erfahrung im Konzept der beruflichen Handlungskompetenz für die berufliche Bildung und ihre Didaktik darzulegen. Es wurde deutlich, dass handlungsorientierter Unterricht als didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt, ohne betriebliche Anwendungserfahrung nicht funktioniert. Da diese Erfahrungen über Studium und Referendariat hinaus erhebliche und in diesem Sinne notwendige Zeit beanspruchen, seien sie auch anzuerkennen.

 

Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor, der Tenor der Entscheidung wurde bisher nur fernmündlich übermittelt. Dennoch dürfte interessant sein, dass danach auch ein zehn Jahre zurückliegender Zivildienst anerkennungsfähig wird, wenn die nachfolgende Ausbildung einschließlich der hauptberuflichen Elemente ohne Unterbrechung durchgeführt wurde.

 

Über die Urteilsgründe werde ich weiter berichten, da sie wichtige, weitere Hinweise für neu eingestellte Berufsschullehrkräfte enthalten werden. 

Kontakt
Gerd Rethmeier
Referent für Rechtsschutz
Adresse Bahnhofsplatz 22-28
28195 Bremen
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