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Schwerpunkt

Keinerlei Rückmeldungen von der Bildungsbehörde

Gefährdungsanzeigen: Personalrat Schulen pocht auf Einhaltung der Regeln

Die Gefährdungsanzeige ist ein gutes Mittel, um Gefährdungs- und Belastungssituationen zu dokumentieren und die Verantwortung für diese an den Dienstherrn zurückzugeben. Dass eine angezeigte Gefährdung unmittelbar abgestellt wird, kann man nicht erwarten. Es ergeben sich nicht zwingend Handlungspflichten seitens des Dienstherrn, allerdings können im Einzelfall dem Dienstherrn Fürsorge- und Schutzpflichten im Sinne von einer Schadensabwendungspflicht obliegen, soweit möglich und mit dienstlichen Belangen vereinbar, um die Gesundheit der Beschäftigten vor Gefahren zu bewahren, die mit der Dienstverrichtung verbunden sind.

Haftungsrisiko ausschließen

In erster Linie dient die Gefährdungsanzeige dazu, sich dem Haftungsrisiko bei einem möglichen Schadenseintritt zu Lasten des Dienstherrn zu entziehen. Wenn beispielsweise die sonderpädagogische Förderung in einer Klasse aufgrund von Personalmangel nicht stattfindet, können die Fachkolleg:innen eine Gefährdungsanzeige einreichen, weil die Schüler:innen mit Förderbedarfen die ihnen gesetzliche zustehende Förderung nicht erhalten.

Ganze Kollegien melden sich zu Wort

In jüngster Zeit nutzten ganze Kollegien Gefährdungsanzeigen, um auf Überlastungssituationen in ihren Schulen aufmerksam zu machen: fehlendes Personal, steigende Schüler:innenzahlen, Raumknappheit, Aufgabenfülle waren zum Beispiel die Themen. Inzwischen leider „normaler“ Alltagswahnsinn an vielen Bremen Schulen. Es handelt sich hier um strukturelle und keinesfalls um individuelle Probleme einzelner Kolleg:innen, aber trotzdem ist die Gefährdungsanzeige ein Individualinstrument. Wenn mehrere Kolleg:innen einer Schule von den gleichen Gefährdungen betroffen sind, können die Gefährdungsanzeigen wortgleich sein, aber jede:r Kolleg:in muss eine eigene Anzeige schreiben. Negative Konsequenzen darf eine Gefährdungsanzeige für die Beschäftigten nicht haben (vgl. Arbeitsschutzgesetz § 17 Abs. 2).

Klare Verfahrensregeln

Obwohl es mit der Senatorin für Kinder und Bildung und den Interessenvertretungen ein abgestimmtes Verfahren zum Umgang mit Gefährdungsanzeigen gibt, erfahren wir immer wieder von Kolleg:innen, dass sie aus der senatorischen Behörde keinerlei Rückmeldung auf ihre Anzeige erhalten. Das darf nicht sein! Wir pochen unsererseits immer wieder auf die Einhaltung der abgestimmten Verfahrensregeln, die wie folgt formuliert sind:

 

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Schulaufsicht erhält der/die Anzeigende eine schriftliche Eingangsbestätigung.
  •  die Schulaufsicht fordert ggf. eine Stellungnahme der Schulleitung ein. Nach Eingang dieser prüft die Schulaufsicht, ob eine Gefährdung vorliegt (s.o.) und leitet ggf. Maßnahmen ein.
  • Es können Gespräche zwischen dem/der Anzeigenden und der Schulaufsicht erforderlich sein, um den Sachverhalt zu klären.
  • Spätestens vier Wochen nach Eingang der Gefährdungsanzeige soll der/die Anzeigende eine schriftliche Mitteilung über den Umgang mit der Anzeige erhalten.
  • Die Interessenvertretungen erhalten eine Durchschrift dieser Mitteilung.
  •  Nach sechs Wochen wird die Durchführung der Maßnahmen, sofern welche beschlossen wurden, von der Schulaufsicht kontrolliert.

Persönliche Beratung

Weitere Informationen und ein Musterformular für eine Gefährdungsanzeige sind unter:
https://pr-schulen-bremen.de/ zu finden. Außerdem bieten wir persönliche Beratung an.