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Rechtsschutz

Immer wieder neu

Die Erprobungszeit auf einem höherwertigen Dienstposten

Nachdem wir zuletzt darüber berichtet hatten, dass Beschäftigungsverbote in Zusammenhang mit Mutterschutz im Regelfall den Lauf der Erprobungszeit nicht hemmen (BLZ Nr. 2/2019), soll es im Folgenden um die Dauer und den richtigen Zeitpunkt zur Bewährungsfeststellung innerhalb der Erprobungszeit gehen. Einige Fragen hierzu hat demnächst des Bremer Verwaltungsgericht auf eine von uns eingereichte Klage zu klären:

Gibt es einen Anspruch auf Beförderung? Im Allgemeinen wird ein solcher Anspruch abgelehnt. Etwas anderes gilt nach unserer Auffassung aber dann, wenn eine freie unbesetzte Beförderungsplanstelle vorhanden ist, diese nach dem Willen der Verwaltung auch tatsächlich mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll und der jeweilige Bewerber durch den Dienstherrn kraft seiner Beurteilungsermächtigung selbst als der geeignetste ausgewiesen ist.

In unserem Fall war der Beamte für einen mit A 16-bewerteten Dienstposten als der geeignetste ausgewählt worden, hatte aber noch das am nach A 14 inne. Da Ämter im Regelfall nicht übersprungen werden können, wurde er nach zwei Jahren zum einheitlichen Beförderungstermin 1. Januar 2020 nach A 15 befördert, die Beförderungen nach A 16 hätte zum 1. Januar 2020 angestanden. Voraussetzung für eine solche Beförderung ist aber die Bewährungsfeststellung im Amt.

Die Behörde steht auf dem Standpunkt, zum 1. Januar 2020 nicht hätte befördern zu müssen, da es keinen Beförderungsanspruch gebe. Dadurch sei auch eine vorherige Bewährungsfeststellung entbehrlich.

Dies sehen wir allerdings anders. Nach § 8 Bremer Laufbahnverordnung (BremLVO) beträgt die Erprobungszeit zwölf Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 18 Monate verlängert werden. Unabhängig vom vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die bremischen Behörden immer dann rechtswidrig handeln, wenn sie die Feststellung zur Bewährung am einheitlichen Beförderungstermin orientieren, der aktuell am 1. Januar eines jeweiligen Jahres liegt. In der Praxis liegt diese Feststellung daher oft erst im November oder gar Dezember des jeweiligen Jahres vor. Dies bedeutet, dass sich die Person auf dem Bewährungsdienstposten über einen längeren Zeitraum hin bewähren muss, als dies vom Gesetz vorgesehen ist. Dies betrifft viele Kolleginnen und Kollegen, so dass es sinnvoll erscheint, hier eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen.

In unserem Fall ist die Feststellung der Bewährung mutwillig sogar ganz unterblieben. Der betroffene Beamte hat Bremen inzwischen den Rücken gekehrt und ist in einem anderen Bundesland tätig. Wir wollen vom Gericht feststellen lassen, dass dieses Unterlassen rechtswidrig war. In diesem Fall könnte sich ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung ergeben, der in einem weiteren Verfahren vor dem Zivilgericht zu erstreiten wäre. Wir werden weiter berichten.

Familienzuschlag zu niedrig?
Nachzahlung für Beamt*innen wird überprüft

Das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt (Az.: 2 BVL 6/17), dass die Grundgehaltssätze zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind. Es darf Richter*innen und Beamt*innen aber nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. Das heißt, dass für Beamt*innen im Bremischen öffentlichen Dienst der Familienzuschlag für das dritte und
jedes weitere Kind möglicherweise zu niedrig berechnet wurde. Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Familienzuschlag diesbezüglich überprüft und festgestellt, dass eine Anhebung erforderlich ist.
Antrag stellen
Der DGB hat diesbezüglich den Bremer Senator für Finanzen angeschrieben und um eine Anhebung gebeten. Mit Schreiben vom 23.November hat der Senator für Finanzen mitgeteilt, dass die Berechnungen überprüft werden, aber noch andauern. Der DGB rät den betreffenden Kolleginnen und Kollegen
unverzüglich einen Antrag auf Zahlung eines erhöhten Familienzuschlages für das dritte und jedes weitere Kind zu stellen.

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