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Rechtsschutz

Homeoffice und Unfallschutz

Absicherung bei dienstlich angeordneter Heimarbeit

Anlass der folgenden Betrachtung ist ein kürzlich vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen entschiedener Fall einer beamteten Bremerhavener Lehrerin. Diese hatte während der Herbstferien eine Mathe-Nachschreibearbeit eines Schülers an ihrem häuslichen Arbeitsplatz korrigiert. Um das Korrekturschema beizuziehen, das sich in einem Regal auf Kopfhöhe befand, benutzte sie eine übliche Büro-Trittleiter. Beim Absteigen übersah sie die letzte Stufe, stürzte und verletzte sich nachhaltig. Die zu klärende Frage war, ob es sich hierbei um einen Dienstunfall handelte.

Rigorose Rechtsprechung

Nach § 34 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis. Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle gegeben, so dass der Unfall jedenfalls dann als Dienstunfall anerkannt worden wäre, hätte er sich in den Schulräumlichkeiten ereignet. Eine weitere Voraussetzung ist jedoch, ob der Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dies haben das Verwaltungsgericht und das OVG allerdings verneint. Das Kriterium „in Ausübung des Dienstes“ sieht danach eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst vor, so dass die Verrichtung dienstlicher Aufgaben die für das Unfallereignis alleinige und wesentliche Ursache sein muss. Das Besteigen einer Leiter ist danach der häuslichen und damit privaten Risikosphäre der Beamten zuzurechnen ungeachtet der ansonsten anerkannten Tatsache, dass Lehrkräfte Arbeitszeit und Arbeitsort für bestimmte Tätigkeiten selbst bestimmen dürfen. Entscheidend war hier also, dass die Beamtin auch den Arbeitsort Schule für die Korrektur einer einzelnen Arbeit in den Herbstferien hätte wählen können. Dass die Schule in den Herbstferien verschlossen ist und auch die Heizung nicht läuft, spielt bei der grundsätzlichen Wahlmöglichkeit keine Rolle. Überdies verwechselte das Gericht noch die Begriffe Ferien und unterrichtsfreie Zeit indem es feststellte, dass die Lehrkraft ja selbst entschieden hätte, in den Ferien zu arbeiten.

Alternativer Arbeitsort

Diese doch rigorose Rechtsprechung zulasten der Beamten ist – Stand heute – auch höchstrichterlich gedeckt. Sie lässt sich aber nicht umstandslos auf einen Unfall im Corona-bedingten Homeoffice übertragen. Denn in diesem Fall ist die Heimarbeit dienstlich angeordnet, so dass für die Lehrkraft kein alternativer Arbeitsort zur Verfügung steht. Es entstehen aber weitgehend ungeklärte weitere Fragen. Was gilt zum Beispiel, wenn das Homeoffice in dritte Räumlichkeiten verlegt wird oder der Zustand der Räumlichkeiten ist so, dass Grundaspekte des Arbeitsschutzes vernachlässigt werden (müssen). Wer beim Kaffee holen auf dem Weg zur Küche verunfallt, hat bei jetziger Rechtslage jedenfalls keinen dienstherrlichen Unfallschutz.

Dienstvereinbarung mit dem Dienstherrn

Für diese und weitere Fragen bietet es sich an, zwischen dem Dienstherrn und dem Personalrat Schulen eine Dienstvereinbarung zu schließen. Diese könnte zum Beispiel beinhalten, dass der Dienstherr die Kosten einer privaten Unfallversicherung übernimmt und darüber hinaus einen angemessenen Aufwendungsersatz für Kosten für Strom, Wasser etc. nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zahlt. Es bleibt zu hoffen, dass sich pandemiebedingte Fragen in naher Zukunft nicht mehr stellen.