Recht
Homeoffice und Datenschutz
Eine nicht unstrittige Rechtsmaterie
Da sich recht zahlreich Kolleg*innen zu datenschutzrechtlichen Konsequenzen der Videonutzung in unterrichtlichen oder Konferenz-Zusammenhängen mit entsprechenden Fragen bei uns gemeldet haben, geben wir hierzu ein paar grundsätzliche Überlegungen:
Wie steht es mit der verwendeten Technik?
Die verwendeten Plattformen sind per se nicht sicher, was einmal den generellen datenschutzrechtlichen Schutzstandard (a) angeht, zum anderen die praktische Handhabung (b):
a) Die bisher meist genutzten Anwendungen sind Teil US-amerikanischer Firmen, deren Server in den USA stehen. Diese verwenden die gelieferten Daten nach eigenem Recht. Erlaubnisgrundlage für deren Anwendungen in Europa war das so genannte privacy shield Abkommen mit der US-Regierung. Dieses Abkommen (genau genommen war es nur ein Beschluss der EU-Kommission) wurde bekanntlich im Juli 2020 vom EuGH für unwirksam erklärt und zwar mit sofortiger Wirkung. Grob gesagt ist damit die Verwendung von z. B. GoogleMeet, GoTomeeting, Microsoftteams, Zoom u. a. rechtswidrig. Die Verwendung müsste mit einem Bußgeld belegt werden. Nun wurde in vielem nachgebessert, die Einhaltung der EU-DSGVO ist damit aber bei weitem nicht gesichert. Insofern gehen die meisten Bundesländer wie auch Bremen davon aus, dass bis zum Sommer die Systeme rechtskonform nachgebessert werden oder auf deutsche oder europäische Anbieter gewechselt werden muss. Die jeweiligen Datenschutzbehörden haben für dieses Vorgehen grünes Licht gegeben.
b) In der Praxis haben alle Systeme so ihre Tücken. So tauchen unbekannte Teilnehmer im Video Call auf, Aufnahmen von den Konferenzen werden illegal weitergegeben, eingespielte Videos (auch Pornos) laufen in Klassensitzungen. Recht häufig werden auch bestimmte Informationen einfach weiter verlinkt, so dass sie unberechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Dies ist dann wiederum ein datenschutzrechtlicher Verstoß mit unter Umständen dienstrechtlichen Konsequenzen.
Wie weit reicht das Recht am eigenen Bild oder darf eine Lehrkraft den Videounterricht verweigern?
Rechtsgrundlage für eine entsprechende Weisung könnte nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten in § 12 BremDSGVOAG (bremisches Ausführungsgesetz zur Datenschutz Grundverordnung) i.V.m. § 85 BremBG liegen. Diese Anknüpfung halten wir für etwas hergeholt, da es in jenen Regelungen um personenbezogene Daten in der Personalakte geht. Es könnte aber § 2 Abs. 1 Nr. 1 Lehrerdienstordnung einschlägig sein, wonach die Lehrkraft zum Unterricht verpflichtet ist. Da weitere Vorgaben nicht gemacht werden, könnte dies die Anordnung von Onlineunterricht einschließen. Dennoch könnte die Anordnung gegen höherrangiges Recht wie das Recht am eigenen Bild und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen, weil sich die Server in den USA befinden oder auch, weil Manipulationen durch Schüler oder Hacker bisher durch das Programm nicht ausgeschlossen werden können. Insofern wäre auch der Fürsorge- und Schutzpflichtbereich des Dienstherrn gegenüber seinen Beamt*innen eröffnet.
Vor Gericht dürfte dies wohl eher derzeit nicht erfolgreich durchgesetzt werden können. Zum einen haben Beamt*innen eine erhöhte Pflicht gegenüber dem Staat und der Gewährleistung seiner Funktionen. Kompletter Unterrichtsausfall ist daher zu vermeiden. Umgekehrt stehen in diesem Sinne auch die Schulbehörden unter demokratischer Kontrolle, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Entsprechend haben die Verwaltungsgerichte bisher so beurteilt, dass eine befristete Verletzung der Rechte eines Beamten näher an der Verfassungsmäßigkeit sei als der komplette Ausfall
von Unterricht.
Schauen wir mal, wie es weitergeht.
28195 Bremen