Wer bestimmt, wie viele Aufsichten ich machen muss?
Aufsichten gehören zu den außerunterrichtlichen Aufgaben von Lehrkräften. Der Umfang der Aufsichten ist nicht grundsätzlich festgelegt, sondern ist abhängig von den spezifischen Gegebenheiten der Schule (Art des Schulhofes bzw. der Pausenräume, Anzahl und Alter der Schülerinnen, Größe des Kollegiums, ...). Die Zahl der Aufsichten kann daher an verschiedenen Schulen unterschiedlich sein. Wichtig: Aufsichten müssen gleichmäßig auf das Kollegium verteilt werden, dabei ist der jeweilige Teilzeitanteil zu berücksichtigen. Besonders für Ganztagsschulen gilt: Mittagessenbetreuung, Hausaufgabenbetreuung oder Freizeitbetreuung fallen nicht unter die allgemeine Pflicht zu außerunterrichtlichen Aufsichten. Dies gilt als außerunterrichtliche Lern- oder Betreuungszeit, die bei Lehrkräften mindestens anteilig auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen ist. Die Veränderung in eine Ganztagsschule verpflichtet nicht grundsätzlich zu mehr Aufsichten, für die zusätzlichen Zeiten stehen der Schule zusätzliche Betreuungszeiten und Pädagogische Mitarbeiterinnen zur Verfügung.
Muss ich an meinem unterrichtsfreien Tag an Konferenzen und Dienstbesprechungen teilnehmen?
Die Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen ist grundsätzlich verpflichtend und kann daher auch einen unterrichtsfreien Tag betreffen. Jedoch ist für Teilzeitkräfte die außerunterrichtliche Arbeit nur anteilig verpflichtend, ggf. auch die Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen, wenn die Schulleitung keinen Ausgleich in einem anderen außerunterrichtlichen Arbeitsbereich schafft. Bei anteiliger Konferenzteilnahme kann die Schulleitung die Auswahl der Konferenzen festlegen. Bei kurzfristig angesetzten außerordentlichen Konferenzen und Dienstbesprechungen können private Termine des Beschäftigten (z.B. Arzttermine oder regelmäßige persönliche Termine) Vorrang haben. Eine Nicht-Teilnahme muss der Schulleitung aber auf jeden Fall mitgeteilt werden.
Muss ich neben meinem Unterricht auch die Betreuung (z.B. Mittagsbetreuung) machen?
Für Lehrkräfte sind die Unterrichtsverpflichtung sowie die dafür notwendigen außerunterrichtlichen Tätigkeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung, Konferenzen, Pausenaufsichten, Elternarbeit) festgelegt. Mittagessenbetreuung, Hausaufgabenbetreuung oder Freizeitbetreuung gehören nicht zu den regulären außerunterrichtlichenAufgaben der Lehrkräfte und müssen daher auf die Unterrichtsverpflichtung – zumindest anteilig – angerechnet werden.
Muss ich Klassenfahrten machen? Wenn ja, wie oft?
Klassenfahrten gehören zum allgemeinen Aufgabenbereich der Lehrkräfte. Eine konkrete Anzahl/Häufigkeit oder Dauer ist jedoch nicht vorgeschrieben. Das pädagogische Konzept der Schule bzw. die dort üblichen Klassenfahrten können jedoch einen ungefähren Rahmen vorgeben. Die individuelle Verpflichtung zu Klassenfahrten ist allerdings auch abhängig von den persönlichen Umständen (z.B. Krankheit, Behinderung, kleine Kinder, pflegebedürftige Angehörige) der jeweiligen Lehrkraft.
Werden Klassenfahrten extra vergütet?
Grundsätzlich nicht, da sie zu den allgemeinen Aufgaben der Lehrkräfte gerechnet werden, die durch die Gesamtarbeitszeit abgedeckt sein sollen ( anders bei ErzieherInnen, für die die normale Arbeitszeit doppelt gerechnet wird). Bei Teilzeit-Lehrkräften erfolgt eine Aufstockung auf die volle Arbeitszeit für die Zeit der Klassenfahrt, allerdings muss die Aufstockung extra beantragt werden.
Wie viele Springstunden in meinem Stundenplan sind zulässig?
Mögliche Springstunden sind nicht zahlenmäßig begrenzt, müssen jedoch vom Stundenplaner soweit möglich vermieden werden und sind außerdem gleichmäßig zu verteilen (bei Teilzeitkräften nur anteilig). In verschiedenen Schulen kann das „übliche Maß“ unterschiedlich sein. Der Einbau von Springstunden/Hohlstunden in den Stundenplan, um vorsorglich eventuelle Vertretungen besser zu ermöglichen ist nicht zulässig. Eine absolute Höchstgrenze für Springstunden ist die durchschnittliche Gesamt-Präsenzzeit von maximal 35 Stunden (einschließlich Unterricht, Kooperationszeit von 3 Stunden und sonstige schulische Anrechnungszeiten) für Vollzeitkräfte (Teilzeitkräfte anteilig).
Muss ich während meiner Springstunden in der Schule bleiben, um für eventuelle Vertretungen zur Verfügung zu stehen?
Nein, die unterrichtsfreie Zeit steht zur freien persönlichen Verfügung, wenn nicht grundsätzlich andere schulische Termine im Rahmen der Kooperationszeit angesetzt sind. Die Schulleitung ist jedoch grundsätzlich berechtigt, konkreten Vertretungsunterricht auf Grund eines kurzfristigen außerplanmäßigen Ausfalls in einer Springstunde anzuordnen.
(Wird in der nächsten BLZ fortgesetzt und erscheint im kommenden Jahr als GEW-Info-Broschüre)