Zum Inhalt springen

Konferenzrechte

Euer Recht auf Beteiligung

Demokratie in der Schule: Welche Rechte haben die Konferenzen und sind sie durch Corona eingeschränkt?

Beteiligung an Entscheidungsprozessen im Schulalltag ist nicht immer selbstverständlich und wird besonders in Zeiten der Einschränkungen durch das Coronavirus nicht einfacher. Die Rechte dürfen deshalb aber nicht beschnitten werden.

Konferenzen in Zeiten von Corona

Während im vergangenen Halbjahr Schulkonferenzen (SK) stattfanden, fielen die Gesamtkonferenzen (GK) aufgrund ihrer Größe und fehlender Räumlichkeiten aus. Das darf sich dieses Schuljahr nicht fortsetzen. GKs müssen unter Einhaltung der Abstandsregeln und Hygieneverordnungen stattfinden. Gibt es keine passenden Räumlichkeiten, dann muss die Konferenzleitung in Absprache mit der Schulaufsicht nach einer geeigneten Lösung suchen, welche z.B. das Recht auf eine geheime Abstimmung und die Teilnahme aller Mitglieder gewährleistet.

Die Frage der Umsetzung

Abgesehen von den aktuellen Problemen stellt sich grundsätzlich die Frage, wie Beteiligungsrechte wahrgenommen werden können. Häufig beginnt es schon mit grundlegenden Problemen, wie z. B. das Nichtzulassen von Tagesordnungspunkten, Anträgen oder die Frage, wie häufig eine Konferenz stattfinden muss. Dabei ist die rechtliche Lage hier eindeutig: Die Konferenz beschließt die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung. Eine mit der Einladung verschickte Fassung ist nur ein Vorschlag und kann zu Beginn auf Antrag per Mehrheitsbeschluss geändert werden. Jedes Mitglied kann einen Antrag zur Sache stellen, der dann diskutiert und abgestimmt werden muss (§ 6 u. 8 Mustergeschäftsordnung). Laut BremSchVwG § 33 soll die SK mindestens zweimal pro Schulhalbjahr zusammenkommen. Da sie in ihren Entscheidungen insbesondere Vorschläge und Beschlüsse der GK zugrunde legt (§ 33 BremSchVwG), muss diese vorher auch zusammenkommen.

Die Beteiligungsrechte sind im Wesentlichen aufgeteilt in die beiden Bereiche Schulorganisation und pädagogisch-fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Bremer Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) folgendermaßen definiert:

Organisation von Schule

Die SK entscheidet über: Schulprogramm, Organisation von Schule und Unterricht, Evaluation der schulischen Arbeit; Grundsätze zur Zweckbestimmung der Entlastungsstunden, Angebot von freiwilligen Unterrichts- und Schulveranstaltungen, Kooperation- und Integrationsvorhaben; Schulordnung, gegenseitige Information der Gremien, Antragsrecht der Gremien untereinander; Grundsätze der Unterrichtsorganisation; Aufteilung der Haushaltsmittel; Kooperation mit anderen Schulen oder Institutionen; Grundsätze für Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten und Wandertage; Regelung des Hospitationsrechts; Fortbildung des nicht unterrichtenden Personals und für Eltern. Darüber hinaus hat sie das Recht zur Stellungnahme vor der Entscheidung über: Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule, Zusammenlegung mit anderen Schulen, Verlegung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude, Schulversuche der Bildungssenatorin. In ihren Entscheidungen legt sie insbesondere Vorschläge und Beschlüsse der Gesamtkonferenz zugrunde (§ 33 BremSchVwG).

Pädagogisch-fachliche Gestaltung

Die GK entscheidet über: Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden und der Leistungsbewertung; Ausfüllung der Bildungsstandards; Konzeption der Förderung von Schülerinnen; Formen der Evaluation und Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit; Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der unterrichtsergänzenden und unterstützenden Arbeit; Erarbeitung von Grundsätzen für die Vertretung von Lehrkräften; Fortbildungsprogramm und SchiLF; unterrichtliche Kooperations- und Integrationsvorhaben.

Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte und Pädagogischen Mitarbeiter*innen, soweit sie mindestens mit einer Viertelstelle dort beschäftigt sind. Weitere Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden (§ 37 BremSchVwG).

Die GK muss aber ihr Recht zur Entscheidung wahrnehmen, weil sonst die Schulleitung entscheidet (§ 36 BremSchVwG). Rechte haben heißt also nicht automatisch Recht bekommen.

Unterstützung

Ausführlichere Antworten auf die Frage, wie ihr eure Beteiligungsrechte umsetzen könnt, geben die Seminare der GEW zu Konferenzrechten und ihrer Umsetzung sowie für Personalausschüsse und interessierte Kolleg*innen. Beide werden dreimal im Jahr angeboten. Sollte es Probleme bei der Umsetzung eurer Rechte oder bei der Freistellung für Seminare geben, dann bietet euch der PR Unterstützung an.

Die GEW Bremen bietet im Rahmen des Seminarprogramms regelmäßig Seminare zu Konferenzrechten an.

[mehr...]