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Beratung

Die Last mit der Mehrarbeit

Benachteiligung bei Abordnungen außerhalb der Schule: Nachzahlungen möglich

Mehrarbeit ist im Bremer Schulwesen ist für viele Kolleg:innen zu einem regelmäßigen Faktor geworden. Für die Mehrarbeit ohne Entschädigung setzt das Bremische Beamtengesetz (BremBG) den Rahmen und legt dabei fest, „wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.“ Zwingende dienstliche Gründe werden in den Mehrarbeitsrichtlinien mit der „Aufrechterhaltung des Schulbetriebs“ beschrieben, wodurch sich Mehrarbeit natürlich sehr leicht rechtfertigen ließe. Die sogenannten Ausnahmefälle werden an der Stelle wiederum nicht quantifiziert. Es heißt lediglich: „Mehrarbeit darf nicht die Regel oder auf Dauer angelegt sein.“ Aber: Wer an vier aufeinanderfolgenden Monaten Mehrarbeit geleistet hat, und sei es auch nur eine Unterrichtsstunde mehr im Monat, die oder der möge doch einmal mit Verweis auf den im BremBG § 60 Abs. 1 genannten Bezugszeitraum rechtlich prüfen lassen, ob das einvernehmlich oder regelhaft geschehen ist. Gleichwohl: Erste Änderungen bei der Mehrarbeit zeichnen sich vage ab.

Reform bei der Erfassung der Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 ein EuGH-Urteil von 2019 bestätigt, wonach die Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber auch in Deutschland verpflichtend ist. Bezüglich der Auswirkungen auf Lehrkräfte gehen die Meinungen dazu auseinander. Im Weserkurier vom 12. Januar äußert ein ehemaliger Schulleiter seinen „Verdacht“, dass bei einigen Fächerkombinationen wie Kunst und Sport die „vorgeschriebene Arbeitszeit eher unterschritten wird“. Andere Personen wie eine aktuelle Schulleiterin und wie der Vorsitzende des Personalrats Schulen, Jörn Lütjens, teilen diese Meinung allerdings nicht. Wir dürfen gespannt sein, zu welchem Ergebnis die behördeninterne Arbeitsgruppe - bislang ohne Beteiligung der Interessenvertretungen - über die Optionen zur Arbeitszeiterfassung kommen wird, zumal die Bildungssenatorin auf der Personalversammlung im Dezember schon zu wissen meinte, wie die Beschäftigten ihre Arbeitszeit erfassen bzw. nicht erfassen wollen.

Eines könnte aber auch den oben genannten Schulleiter misstrauisch stimmen: Wenn die Behörde damit rechnen würde, dass die Auswirkungen des Urteils bei den Lehrkräften zu einem (noch) höheren Deputat führen würde, dann würden sich die KMK und die Bremer Bildungsbehörde sicherlich schneller bei der Umsetzung regen.

Anträge auf Bezahlung der Mehrarbeit

Bei einem Sonderfall wurden mittlerweile Bescheide aufgehoben. Eine Lehrkraft, die im Umfang einer halben Stelle für eine Beschäftigung außerhalb der Schule abgeordnet war, wurde bislang dadurch benachteiligt, dass sie ihre Mehrarbeit nur vergüten lassen konnte, wenn die Mehrarbeit den Umfang von mehr als ein Achtel der wöchentlichen Arbeitszeit allein in der Schule überschreitet, völlig unabhängig davon, ob und wieviel Mehrarbeit am anderen Arbeitsplatz verrichtet wurde. Dagegen ist diese Lehrkraft mit Hilfe der GEW Bremen vorgegangen und ihr tatsächlicher schulischer Einsatz wurde nun berücksichtigt. Konkret bedeutet das für diese Lehrkraft: Während sie bislang drei Unterrichtsstunden Mehrarbeit pro Monat ohne Vergütung gegeben hat, gilt das zukünftig nur noch für eine Unterrichtsstunde.

Auch für Kolleg:innen, die zum Beispiel stundenweise an das LIS abgeordnet sind, eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, sich einen Teil der Mehrarbeit an Schule für die vergangenen vier Jahre vergüten zu lassen, sofern sie verbeamtet sind. Angestellte können sechs Monate rückwirkend die Bezahlung ihrer Mehrarbeit beantragen. Auch dies könnte zu Mehrarbeit in der Bildungsbehörde führen.