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Semester-Info

Corona bedingte Gesetzes-Novelle des WissZeitVG

- Gut aber nicht gut genug

Es gab wahrscheinlich kaum eine/einen Wissenschaftler*in, die keine Beeinträchtigungen durch die Pandemie und den damit verbundenen Lockdown hatten. Auch an der Universität Bremen wurden viele Mitarbeiter*innen in das Home-Office geschickt. Besonders hart trifft das die akademischen Mitarbeiter*innen die befristet beschäftigt sind und an ihren Qualifikation arbeiten. Die Coronakrise hat gravierende Auswirkungen auf die Forschung: Bibliotheken und Labore blieben geschlossen, Fachtagungen fielen aus, es waren keine Feldstudien möglich, uvm. Viele Qualifizierungsphasen mussten auch zur Betreuung von Kinder oder der Pflege von Angehörigen unterbrochen werden.

Novelle des WissZeitVG und BBG

Daher hat die Bundesregierung im Mai das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP im Bundestag bei Enthaltung von AFD und Linken verabschiedet. Darin wurde das WissZeitVG um einen Absatz ergänzt, demzufolge sich die Höchstbefristungsdauer für Qualifizierungsbefristungen um ein halbes Jahr verlängert. Für den Fall, dass die pandemiebedingten Härten auch im Herbst anhalten, ermöglicht das Gesetz eine zusätzliche Verlängerungsoption über maximal weitere sechs Monate. Diese Option hat der Bundesrat am 18. September gezogen.

Nun gilt: Für alle Qualifikationsbefristungen nach WissZeitVG §2, die zwischen dem 1. März und 30. September bestehen, verlängert sich die zulässige Befristungsdauer um zwölf Monate.

Diejenigen Kolleg*innen, die Beamt*innen auf Zeit sind, sind von dem Bundesgesetz allerdings nicht erfasst. Das betrifft an der Uni vor allem Juniorprofessuren und Tenure Track Lektorate. Hier sind die Hochschul- und Beamtengesetze der Bundesländer gefragt. Das Land Bremen hat sehr schnell reagiert und die §117, §118 und §118a entsprechend der Regelungen im WissZeitVG angepasst und die Höchstbefristungsdauer verlängert.

Die GEW begrüßt die Gesetzesänderungen, da sie die Verlängerung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen ermöglicht, auch wenn dadurch die nach geltendem Recht bestehende Höchstbefristungsgrenze überschritten würde. So können Wissenschaftler*innen die aufgrund der Corona-Krise Verzögerungen bei ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung erfahren haben einen zeitlichen Nachteilsausgleich erhalten.

Allerdings folgt aus der Ausweitung der Höchstbefristungsgrenze keine zwingende Vertragsverlängerung. Die GEW hatte statt einer bloßen Verlängerungoption einen Rechtsanspruch auf eine Vertragsverlängerung gefordert. Jetzt hängt es vom Ermessen des Arbeitgebers ab, ob und in welchem Umfang eine entsprechende Verlängerung tatsächlich angeboten wird.

Was gilt für Beschäftigte der Uni?

Für Mitarbeiter*innen der Uni-Bremen bedeutet das, dass sie Anträge stellen müssen, in denen ihre Vorgesetzten und Betreuer*innen der Qualifizierungsprojekte Stellung nehmen. Der Kanzler der Universität hat zwar eine wohlwollende Prüfung der Anträge zugesichert aber ohne Bestätigung der Vorgesetzten bzw. der Betreuer*innen der Qualifikationsarbeiten, dass es zu pandemiebedingten Verzögerungen gekommen ist und dass das Qualifikationsziel in der Verlängerung erreicht werden kann, werden keine Vertragsverlängerung gewährt.

In der Regel führt dieses Verfahren nicht zu Problemen und die Verträge werden um 6 Monate verlängert. Dem Personalrat der Universität sind aber auch Fälle bekannt wo Betreuer*innen eine Verlängerung verhindern. Außerdem wurden bis jetzt nur Anträge für Verträge zugelassen, die spätestens am 30.09.2021 auslaufen. Es gilt, darauf zu drängen, dass auch Verträge mit längerer Laufzeit in Zukunft pandemiebedingt verlängert werden, denn auch wer gerade erst mit seiner Qualifizierung gestartet ist hatte große Schwierigkeiten.

Die GEW tritt weiter für die Ausweitung dieser Regelungen auf Drittmittelbefristungen ein. Leider handhaben die Drittmittelgeber*innen die Verlängerung von Projekten sehr unterschiedlich. Dort wo Drittmittelzahlungen allerdings verlängert werden, werden auch die Verträge der Mitarbeiter*innen verlängert.

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