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Bremen muss nachziehen

Die anstehende Novellierung des Bremischen Hochschulgesetzes

Protest 2006: Der Studiengangsausschuss bezog im Foyer des GW2 klar Stellung. Wir sind gegen die Schließung der Studiengänge Sport und Behindertenpädagogik. Ex-Rektor Wilfried Müller (mit Krawatte) hörte zu (Foto: GEW Bremen)

Bei der letzten Novellierung des Bremischen Hochschulgesetzes im Jahr 2015 wurden diverse Anpassungen vorgenommen, die zeitlich dringlich waren. Gleichzeitig wurden Regelungen zu Zivilklauseln und zur Schaffung von mehr Transparenz bei der Drittmittelforschung neu ins Gesetz aufgenommen. Schon damals war klar, das die nächste Änderung kurz bevor steht: In deren Mittelpunkt stehen vor allem einige wichtige Änderungen im Hinblick auf Personalkategorien im Wissenschaftsbereich. Zwei davon wollen wir an dieser Stelle kurz skizzieren.

»Lecturer« und »Researcher« mit Entfristungsperspektive 
Durchaus begrüßenswert ist die grundsätzliche Absicht, in Zusammenhang mit den sogenannten Lektoratstellen an der Universität künftig ein Modell vorzusehen, nach welchem zunächst befristet eingestellte Mitarbeiter*innen nach zwei bis vier Jahren entfristet werden, sofern ihre Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in Forschung und Lehre in einem geordneten Verfahren bestätigt wurde. Dies könnte ein guter Schritt hin zu berechenbaren und verlässlichen Karrierewegen in der Wissenschaft sein. Um dieser Idee zum Erfolg zu verhelfen und signifikante Wirkungen zu erzielen, sind jedoch viele Voraussetzungen zu schaffen. Nachvollziehbare und möglichst breit getragene Personalplanungskonzepte auf Ebene der Fächer sind hierfür ebenso notwendig wie verlässliche Kriterien und transparente Verfahren zur Stellenbesetzung und Evaluierung. Für einen bedeutsamen Wandel ist nicht zuletzt die Frage der Quantität entscheidend: Wenn nur eine Handvoll solcher Stellen geschaffen wird, ist dies zwar für die jeweiligen Stelleninhaber*innen erfreulich, ändert aber nichts an der strukturellen Gesamtproblematik: Die große Mehrheit derjenigen wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen, die nach ihrer Promotion auf befristeten Verträgen weiter im Hochschulbereich arbeiten und qualitativ hochwertige Arbeit in Lehre und Forschung leisten, hat weiterhin kaum planbare berufliche Perspektiven. Nicht vergessen werden sollte auch, dass vielen aktuell an den Hochschulen befristet beschäftigte Lektor*innen de facto Daueraufgaben erledigen und es vor diesem Hintergrund ggf. konkrete Übergangsregelungen geben sollte. Dies scheint jedoch weder im Gesetz noch in den Planungen der Universität vorgesehen bzw. gewollt zu sein.

Die bislang vorliegenden Entwürfen zur Gesetzesnovellierung beinhalten gleichzeitig gravierende Verschlechterungen für andere Personalkategorien, zB. für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen. Bisher war im Hochschulgesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen selbständige Aufgaben in Lehre und Forschung übertragen werden können. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum die bestehende KANN-Regelung aus dem Gesetz gestrichen werden soll. Die GEW fordert, das dieser Passus unbedingt erhalten bleiben muss. 

Gute Beschäftigungsbedingungen als Aufgabe der Hochschulen
Aus der Sicht der GEW sollte im Bremischen Hochschulgesetz im Zuge der anstehenden Novellierung noch eine grundlegende Ergänzung vorgenommen werden – auch und gerade vor dem Hintergrund des nunmehr unterzeichneten Rahmenkodex „Vertragssituationen und Rahmenbedingungen von Beschäftigungen an den staatlichen Bremischen Hochschulen“ (siehe auch S. ##). Mit Blick auf das gemeinsam formulierte Ziel der Verbesserung der Situation der Beschäftigten im Hochschulbereich wäre es sinnvoll und notwendig, die im Gesetz (§ 4) enthaltene Liste der vielfältigen Aufgaben der Hochschulen um einen bislang fehlenden Punkt zu ergänzen: „Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung“. In anderen Landeshochschulgesetzen (z.B. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Saarland) sind ähnliche Formulierungen enthalten – es wird Zeit, dass Bremen hier nachzieht. Des weiteren sollte im Hochschulgesetz explizit auf den nunmehr unterzeichneten Rahmenkodex verwiesen werden, der als lebendiges Dokuments kontinuierlich weiterentwickelt und fortgeschrieben werden soll und als Orientierung für die Hochschulen und ihre Mitglieder dienen soll.

Wie geht es weiter?
Ein erster Entwurf  der Behörde lag den Hochschulen kurz vor dem Jahreswechsel vor – hierzu gab es viele Kommentare, nicht zuletzt auch seitens der Personalräte und Gewerkschaften. Demnächst wird es zu dem Thema eine Anhörung im Wissenschaftsausschuss der Bürgerschaft geben und es wird die parlamentarische Befassung stattfinden. Noch vor der Sommerpause soll das Änderungsgesetz beschlossen werden.