Arbeitszeiterfassung
Bitte selbst Widerspruch einlegen
Amtsangemessene Alimentation: Land Bremen verschickt ablehnende Bescheide
Das Land Bremen verschickt aktuell Ablehnungsbescheide für Anträge auf eine amtsangemessene Alimentation. Betroffen davon sind alle Beamt*innen, die in den letzten Jahren einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt haben. Juristisch ist die Frage nach der Höhe der Alimentation noch nicht geklärt. Der Bremer Senat lehnt es ab, die Verfahren ruhend zu stellen, bis die Gerichte die Fragen abschließend geklärt haben. Für Bremen und auch für andere Bundesländer wurden Klagen bei den Verwaltungsgerichten und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Über diese wurde noch nicht entschieden. Für ein Verfahren von einem GEW-Mitglied aus Bremen steht für einen Fall aus dem Jahr 2013 demnächst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an.
Damit wir die vielen Anfragen neben dem Tagesgeschäft bearbeiten können, sind wir auf die Mithilfe aller Mitglieder angewiesen. Wir bitten dich, die folgenden Informationen genau durchzulesen und selbst den Widerspruch einzulegen:
Was tun gegen den ablehnenden Bescheid?
Auf der Website der GEW Bremen findest du ein Musterschreiben für einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Bitte lege damit fristwahrend den Widerspruch gegen die Bescheide ein, die du bekommen hast. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Behörde eingelegt werden. Zur Sicherheit nimmt man als Datum der Bekanntgabe das Datum des Bescheids. Beispiel: Auf dem Bescheid steht 14.11.2024. Der Widerspruch muss bis zum 14.12.2024 schriftlich bei der Behörde eingegangen sein. Schriftlich bedeutet, dass der Widerspruch ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben werden muss. Er sollte dann per Post mit einem Eingangsnachweis an die Performa Nord geschickt werden. Man kann den Widerspruch auch persönlich bei der Performa abgeben und sollte sich den Eingang bestätigen lassen. Widersprüche mit einfacher E-Mail sind nicht wirksam eingelegt. Bitte schick uns die ablehnenden Bescheide und den Widerspruch als PDF-Dokument an die E-Mail-Adresse alimentation@gew-hb.de
Was folgt auf den Widerspruch?
Ein Widerspruch muss nicht zwingend begründet werden. Die Begründung kann man auch im späteren Klageverfahren nachholen. Voraussichtlich werden wir dir in den nächsten Wochen eine schriftliche Begründung zugänglich machen, die du an die Behörde schicken kannst. Auf den Widerspruch wird die Behörde aller Voraussicht nach mit einem ablehnenden Bescheid reagieren. Das bedeutet, dass du erneut Post bekommst und der Widerspruch zurückgewiesen wird. Gegen diesen Widerspruchsbescheid bleibt dann nur noch die Klage. Diese Klage muss innerhalb von einem Monat beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Bitte schick uns in diesem Fall den Widerspruchsbescheid der Behörde als PDF-Dokument zu. Wir sind zurzeit im Austausch mit den Rechtsschützer*innen in der Bundesrechtsschutzstelle in Frankfurt und dem DGB-Rechtsschutz in Bremen, um die Erfolgsaussichten und die Kapazitäten für mögliche Klagen zu prüfen.
Satzungsmäßiger Mitgliedsbeitrag
Bitte beachte, dass Rechtsschutz nach der Satzung der GEW nur erteilt werden kann, wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Beitrag zahlt. Sollten sich bei dir Änderungen der Besoldung ergeben haben, teile diese bitte umgehend unserem Mitgliederservice mit. Noch besser wäre es, wenn du deine Daten im Mitgliederbereich änderst.
Private Rechtsschutzversicherung für den Beruf
Private Rechtsschutzversicherungen gehen dem Rechtsschutz durch die GEW vor. Die GEW erstattet in bestimmten Fällen Kosten für eine mögliche Eigenbeteiligung. Bitte lege selbst fristwahrend den Widerspruch ein und frage bei der Versicherung an, ob sie die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren und ggf. im Klageverfahren übernimmt.