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Betr.: Streikrecht für Beamte

Vorweg: Ich bestätige noch einmal ausdrücklich, dass der ermittelte Sachverhalt und die Beweiswürdigung meiner Streikteilnahme im Februar unstrittig sind und von mir nicht bestritten werden. Ich nehme ebenfalls zur Kenntnis, dass mein Dienstherr dieses Verhalten als Dienstverletzung bewertet, weil er in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes von einem allgemeinen und absoluten beamtenrechtlichen Streikverbot in Deutschland ausgeht. Ich zitiere aus Ihrem Schreiben: „Davon [vom beamtenrechtlichen Streikverbot] sind alle Formen der kollektiven Dienstverweigerungen durch Beamtinnen und Beamte erfasst.“

Was im Grundgesetz steht:

Ohne mir anzumaßen, die Rechtskompetenz unserer höchsten Bundesgerichte in Frage zu stellen, komme ich aus dem Wortlaut und dem historischen Entstehungskontext des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz zu ganz anderen und geradezu entgegen gesetzten Schlussfolgerungen:

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Absätze 2 und 3, Artikel 87 a Absatz 4 und Artikel 87 a Absatz 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden“ (Art. 9 Abs. 3 GG).

Meine Schlussfolgerungen aus diesem Grundrecht bezogen auf die Stellung der Beamten zum Recht auf Koalitionsfreiheit und Arbeitskampf lauten wie folgt:

  • Ein allgemeines und absolutes Streikverbot für Beamte ist weder mit dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar, der das Koalitionsrecht und darin eingeschlossen das Recht auf Arbeitskampf für jedermann und alle Berufe gewährleistet, noch entspricht es dem Entstehungskontext dieses Artikels vor dem Erfahrungshorizont des allgemeinen Befehlsgehorsams und des Befehlsnotstands im Rahmen der nationalsozialistischen Diktatur.
  • Das Grundgesetz intendiert sowohl in Art. 9 Abs. 3 „Koalitionsfreiheit“ als auch in Art. 20 Abs. 4 „Widerstandrecht“ einen mündigen und verantwortungsbewussten Staatsbürger, der im Falle der Gefährdung der Demokratie ausdrücklich auch das Recht auf Widerstand einschließlich Streik besitzt. Dieses Recht gilt für alle Staatsbürger (also auch für die Beamten). Ein allgemeines und absolutes Streikverbot für Beamte ist folglich mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
  • Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass das allgemeine Streikverbot für Beamten ein tradierter Rechtsbestand aus der Kaiserzeit ist, der aus dem loyalen Dienstverständnis der Mehrheits-Beamtenschaft in der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nie hinterfragt wurde, der aber tatsächlich mit dem Wortlaut und Entstehungskontext des Grundgesetzes nicht übereinstimmt.
  • Das in Art. 9 Abs.3 GG formulierte allumfassende „Recht auf Koalitionsfreiheit“ ist rechtlich höher einzuschätzen als die noch aus der Kaiserzeit tradierten Grundsätze des Berufsbeamtentums, einschließlich der Treuepflicht des Beamten, auch wenn diese Rechtsauslegung dem Arbeitgeber und Dienstherren nicht genehm ist.
  • Nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz dürfen sich folglich alle Arbeitnehmer, also auch Beamte, frei in Gewerkschaften oder anderen Berufsverbänden organisieren und an Arbeitskämpfen beteiligen, insofern diese ausschließlich „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ geführt werden.

Die „volle Hingabe an den Beruf“

Eine Einschränkung dieses Rechtes zur Koalitionsfreiheit und zum Recht auf Arbeitskampf stellt allerdings die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf dar (§55 Satz 1 Bremische Beamtengesetz): Ein allgemeines Streikverbot, das wie oben begründet nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten; allerdings die Pflicht des Beamten, nicht leichtfertig zu Arbeitskampfmaßnahmen zu greifen und die Legitimität und den Umfang von Arbeitskampfmaßnahmen gegen seinen Dienstherren im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Treuepflicht des Beamten sorgfältig zu prüfen.
Wie stellt sich nun das Recht der Beamten auf allgemeine Koalitionsfreiheit einschließlich Arbeitskampf nach Art.9 Abs. 3 GG zur Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 55 Satz 1 BremBG) bezogen auf die Arbeitskampfaktionen vom Februar 2009?

  • Der Warnstreik im Februar im Umfang von 2 Stunden gefährdete weder die freiheitlich-demokratische Grundordnung noch zielte er auf eine Schädigung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen: Insofern wurde die Rechtmäßigkeit diese Arbeitskampfmaßnahme der Bremer Landesbeamten vollständig durch den Art. 9 Abs. 3 GG abgedeckt.
  • Die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf nach § 55 Satz 1 BremBG begründet sich nicht primär in der Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat, sondern im Anspruch aller Staatsbürger an funktionierende und effiziente staatliche Dienstleistungen: Dazu hat der Beamte seine volle Arbeitskraft einzubringen. Da durch den Warnstreik im Februar 2009 tatsächlich Unterricht im Umfang von 2 Stunden ausfiel, war der Anspruch der Eltern auf Beschulung und Unterrichtung ihrer Kinder durch die staatliche Schule tatsächlich betroffen
  • Zur Bewertung dieses Stundenausfalls als Dienstpflichtverletzung muss allerdings der Umfang des Ausfalls staatlicher Dienstleistungen durch den Warnstreik der Bremer Lehrer ins Verhältnis gesetzt werden zum Gesamtumfang der gesamten staatlich angebotenen Dienstleistung: Hier lässt sich mit Sicherheit feststellen, dass der Unterrichtsausfall durch den Bremer Lehrerstreik aus Sicht der Elternschaft völlig vernachlässigbar ist gegenüber dem normalen wöchentlichen Unterrichtsausfall durch Krankenstand und fehlende Krankenreserve an Bremer Schulen, also dem Ausfall staatlicher Leistungen, den der Dienstherr selbst zu verantworten hat.
  • Es kann also festgestellt werden, der Lehrer-Warnstreik im Januar stellt weder einen ernsthaften Verstoß der Bremer Lehrer in ihrer vollen Hingabe an den Beruf dar noch gab es einen solch umfangreichen Ausfall staatlicher Dienstleistungen, das von einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des Beamtenrechtes ernsthaft gesprochen werden könnte.

Kai Reimers ist verbeamteter Lehrer in Bremen