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„Beamtenrecht bleibt nicht so wie es ist“

Streikrecht: Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Vorgeschichte:

Nach mehreren Beamtenstreiks im Jahr 2009 entschloss sich die GEW, das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte, das in keinem Gesetz geregelt ist und ausschließlich auf der richterlichen Interpretation der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG beruht, grundsätzlich auf den juristischen Prüfstand zu stellen (s BLZ.. (2x)). Zunächst waren die Vorinstanzen zu durchlaufen, die Verfassungsbeschwerden zu Entscheidungen aus NRW, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wurde bereits 2012 eingelegt. Die 5 bremischen Fälle sind bis zu einer endgültigen Entscheidung beim OVG Bremen ruhend gestellt.

Verlauf der Verhandlung:

Die Gegenseite hatte groß aufgefahren: Insgesamt 59 Minister, Ministerialbeamte, Rechtsanwälte wie Rechtsprofessoren aus Bund und 7 vertretenen Ländern (an der Spitze de Maizière) und Beamtenbund, der den Untergang des (deutschen) Abendlandes beschwor, diskutierten mit unserer Seite (GEW, Verdi, DGB) einen Tag lang alle relevanten Gesichtspunkte. Besonderes Gewicht kam dabei der völkerrechtlichen Entwicklung durch die Rechtsprechung des EGMR mit ihren möglichen Auswirkungen auf die bundesdeutsche verfassungsrechtliche Lage zu. Das Bundesverwaltungsgericht hatte hier bereits 2014 einen Widerspruch gesehen, der durch den (Verfassung-) Gesetzgeber aufzulösen sei. Dieser Auffassung wurde seitens des Bundes und der Länder massiv entgegengetreten mit der Behauptung, dass die von dem EGMR gesprochenen Urteile, die die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention zu einem Streikrecht für verbeamtete Lehrkräfte weiter entwickelte, nicht auf die besondere bundesdeutsche Lage anzuwenden sei. Insbesondere sei die Funktionsfähigkeit des Staates gefährdet, wenn einer Gruppe von Beamten, hier 600.000 Lehrkräften das Streikrecht zuerkannt würde.

Mit einem insgesamt sehr gelungenen Auftritt konnten wir auf hohem argumentativem Niveau unsere Gegenpositionen formulieren. Praktische Probleme konnten wir mit Hinweis auf die ohnehin bestehende Problemlage durch das Miteinander von Tarifbeschäftigten und Beamten relativieren. In juristischer Hinsicht halten wir eine Weiterentwicklung des Verfassungsrechts zum Berufsbeamtentum für dringend geboten. Das in Art. 9 GG und Art. 11 EMRK garantierte Streikrecht darf nicht mit im Wesentlichen vorkonstitutionell (!) hergebrachten Grundsätzen ausgehebelt werden, zumal selbst diese, wie in unserer Verfassungsbeschwerde in einem Abschnitt zur Rechtslage in der Weimarer Republik ausgeführt, nicht zwingend ein Streikverbot einschließt.

Und nun?

Es war erkennbar, dass sich das Bundesverfassungsgericht unter teils reger Beteiligung aller acht Richter noch keine einheitliche Meinung zum Streitgegenstand gebildet hat, so dass es derzeit wenig Sinn macht, zu spekulieren. Eines dürfte jedoch klar sein: Das Beamtenrecht bleibt nicht so wie es ist. Der nahezu komplette Ausschluss von Beteiligungsrechten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und – Entlohnung von beamteten Lehrkräften wird zu deren Gunsten verändert werden, wie weitgehend steht in den Sternen.

Die Verkündung des Urteils ist für den Frühsommer zu erwarten. Je nach Ergebnis (und Begründung) ist dann zu entscheiden, ob der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen wird.