Beamte und Streik
„Beamte dürfen nicht streiken“ – diese Gewissheit ist in den Köpfen der meisten Deutschen fest verankert, auch bei vielen Betroffenen. Im Ausland hat das schon immer Kopfschütteln ausgelöst. Aber auch in der GEW und im DGB wird das „Streikverbot“ seit Jahrzehnten kritisiert. Die GEW hat seit den 70er Jahren immer wieder Beamtinnen und Beamte zum Streik aufgerufen und dabei auch Verweise und Bußgelder in Kauf genommen. Seit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Streikrecht für Beamtinnen und Beamte hat sich die Lage geändert. Inzwischen führt die GEW Gerichtsverfahren in mehreren Bundesländern, um gegen Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte vorzugehen, die einem GEW-Streikaufruf gefolgt waren. Die bisherigen Entscheidungen der Fachgerichte sind uneinheitlich, so dass es einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Gegenwärtig liegen dem Bundesverwaltungsgericht ein und dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Entscheidung vor.
Ursprünge des „Streikverbots“
Dass Beamt/innen „nicht streiken dürfen“, ihnen also ein demokratisches Grundrecht vorenthalten wird, wird hierzulande meist nicht hinterfragt und weitgehend akzeptiert. Dabei handelt es sich beim Streikverbot für Beamte um ein Relikt aus vordemokratischen Zeiten. Es wird bis heute von der so genannten „herrschenden Meinung“ unter den Juristen mit dem Verweis auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ gerechtfertigt, die dem Beamten die „volle Hingabe“ an seinen Dienstherrn abverlangen. Gesetzlich geregelt, also durch ein demokratisch legitimiertes Parlament beschlossen wurde ein Streikverbot für Beamte hingegen bis heute nicht (einzige Ausnahmen: die Landesbeamtengesetze von Bayern und Rheinland-Pfalz) – durchaus bemerkenswert angesichts einer so weitreichenden Grundrechtseinschränkung. „Hergebracht“ sind die Grundsätze des Berufsbeamtentums nach gängiger Interpretation dann, wenn sie auf eine Tradition mindestens bis in die Weimarer Republik zurückblicken können. Die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit hingegen, zu der untrennbar auch das Streikrecht gehört, gibt es erst seit Inkrafttreten des Grundgesetzes.
Noch in der Weimarer Reichsverfassung konnte man sich, aus Angst vor Generalstreiks auch in lebenswichtigen Bereichen der Wirtschaft wie man sie unmittelbar nach dem ersten Weltkrieg erlebt hatte, lediglich auf eine Garantie der Versammlungsfreiheit einigen. Die „Tradition“ hat sich – bezogen auf das Beamtenstreikrecht – von daher in einem rechtlichen Umfeld herausgebildet, welches mit der heutigen Verfassungslage nicht vergleichbar ist.
Das deutsche Beamtenrecht hat sich auch im Rahmen der „hergebrachten Grundsätze“ als wandlungsfähig erwiesen. In anderen Fragen – etwa dem Zugang verheirateter Frauen zum Beamtenstatus oder der Zulassung von Teilzeitarbeit – war man durchaus bereit, den Beamtenstatus an die Erfordernisse einer demokratischen Gesellschaft anzupassen. Dass der Beamte auch im Dienstverhältnis mündiger Bürger ist und sein soll, ist heute zum Glück unbestritten. Auch das Beamtenstreikverbot wird sich historisch nicht durchhalten lassen. „Ein bisschen Koalitionsfreiheit“ funktioniert auf Dauer ebenso wenig wie „ein bisschen Demokratie“ im Deutschen Kaiserreich funktioniert hat.
Deutsches Streikverbot völkerrechtswidrig
Im internationalen Umfeld steht Deutschland mit seinem Rechtsverständnis ziemlich alleine da. Das generelle Streikverbot für Beamtinnen und Beamte widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), den von Deutschland ratifizierten Verträgen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Europäischen Sozialcharta (ESC), dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN- Zivilpakt).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Jahren 2008 bis 2010 gleich drei Mal die Türkei der Menschenrechtsversetzung für schuldig befunden, weil sie ihren Beamtinnen und Beamten generell kein Recht auf Kollektivverhandlungen zugestanden und Beamte wegen Streikteilnahme diszipliniert hatte. Der Gerichtshof machte deutlich, dass Einschränkungen des Streikrechts immer nur an die Funktion eines Beschäftigten anknüpfen dürfen, nicht an den Status. Eingeschränkt werden darf das Streikrecht nur bei Tätigkeiten, die der unmittelbaren Ausübung von Staatsgewalt dienen, wie Polizei oder Justizvollzug. Für Lehrkräfte gilt das nicht. Die Türkei hat inzwischen ihre Verfassung entsprechend geändert.
Beschluss der Personalversammlung vom 30.04.
Eine echte Schippe drauflegen!
Die Personalversammlung der Beschäftigten in Schule fordert vom Bremer Senat und der Regierungskoalition die Unterfinanzierung des Bremer Bildungswesens zu beenden und für eine ausreichende Ausstattung der Schulen mit Personal und Ressourcen zu sorgen. Eine solide Ausstattung von Schulreform und Inklusion erfordert mehr als die geplanten 7,5 Mio. €, die zudem von den verbeamteten Lehrkräften selbst aufgebracht werden sollen, indem ihnen eine angemessene Besoldungserhöhung vorenthalten wird.
Wir fordern weiterhin die vom Rechnungshof Bremen im letzten Jahr veranschlagten 20 Mio € mehr jährlich. Jede Form von Kürzungen, egal ob an Schule, am LIS oder in der Schulsozialarbeit lehnen wir ab. Zu einer soliden Ausstattung gehört auch eine angemessene Entlohnung. Deshalb fordern wir die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses für die verbeamteten Lehrkräfte.
Wir werden die Bürgerschaftssitzung am 16. Mai, in denen Haushalt und Beamtenbesoldung vom Bremer Parlament diskutiert werden, zum Anlass nehmen unsere Forderungen in der Öffentlichkeit und gegenüber der Bürgerschaft nachdrücklich zu vertreten. Wir werden Arbeitsverdichtung, fehlende Krankheitsvertretungen und ständig neue Anforderungen nicht mehr hinnehmen. Deshalb werden wir in den Kollegien diskutieren und beschließen, Mehrarbeit bis auf Weiteres zu verweigern und uns an Protestaktionen bis hin zum Streik zu beteiligen.
Wir werden gemeinsam mit Eltern und Schüler_innen weiterhin für eine ausreichende Finanzierung der Bildung eintreten.