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Arbeitsbelastung von Lehrkraeften – was sollte ich wissen?

Mehrarbeit/Vertretungsunterricht –Präsenztage -Präsenzzeit

Mehrarbeit/Vertretungsunterricht

In der Lehrerdienstordnung §14(3) ist festgelegt: „LehrerInnen sind verpflichtet, wenn die schulischen Verhältnisse es erfordern, über ihre Pflichtstunden hinaus für kurze Zeit weitere Unterrichtsstunden zu übernehmen (Vertretungsstunden). Diese Unterrichtsstunden sollen in der Regel nicht mehr als zwei Stunden pro Woche betragen, bei LehrerInnen, die nicht mit mehr als der Hälfte der vollen Stundenzahl beschäftigt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Woche. ReferendarInnen können ohne ihre Einwilligung nur zu Vertretungsstunden herangezogen werden, soweit dies auch Ausbildungszwecken dient.“
Aber Mehrarbeit ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Es ist keinesfalls zulässig, dass KollegInnen als regelmäßige Einrichtung dafür an einem festgelegten Tag früher kommen, länger bleiben oder Springstunden haben. Die Höhe der Unterrichtsverpflichtung pro Woche ist für Beamte im Gesetz, bei Angestellten vertraglich festgelegt.
Nur innerhalb einer Woche können ausgefallene Stunden gegen Vertretungsstunden verrechnet werden. Mehrarbeit (für Vertretungsunterricht) wird bei Vollzeitkräften nur dann bezahlt, wenn sie 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat übersteigt und nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von 3 Monaten bei Angestellten bzw. eines Jahres bei Beamten ausgeglichen werden kann. Mehrarbeitsvergütung muss auf dem entsprechenden Formblatt beantragt werden. In diesem Fall werden alle geleisteten Mehrarbeitsstunden im Monat nach Mehrarbeitsvergütungstabelle bezahlt. Für die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen gilt diese Regelung nicht.
Angestellte und beamtete Teilzeitkräfte bekommen jede Mehrarbeitsstunde ab der 1. Überstunde (bis zum Erreichen der vollen Unterrichtsverpflichtung) anteilig vergütet.
Teilzeit-Beamte können ihren Anspruch rückwirkend (möglichst innerhalb von 2 Jahren) geltend machen.
Angestellte Teilzeitkräfte können 6 Monate rückwirkend die anteilige Bezahlung ihrer Mehrarbeit beantragen.
Unabhängig davon kann regelmäßige langfristige Mehrarbeit von bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Woche für ein Halbjahr von der Schulleitung angeordnet werden, die spätestens im nächsten Schuljahr ausgeglichen werden muss. (§14(4) Lehrerdienstordnung).
Mehrarbeit in Altersteilzeit ist nach dem Altersteilzeit-Gesetz grundsätzlich nicht zulässig, jedoch bei gesichertem Mehrarbeitsausgleich, bzw. bei einem anderen Arbeitgeber, wenn die Mehrarbeitsvergütung nicht mehr als 400 Euro pro Monat beträgt, möglich.

Präsenztage

Neben den regelmäßigen Präsenzzeiten während der Unterrichtstage gibt es noch die verbindlichen Arbeitstage in der Schule während der Ferien
(Präsenztage) für Lehrkräfte. Diese Präsenztage sind durch den Einsatz des GEW-Personalrates seit dem 01.08.2008 von fünf auf drei Tage reduziert worden. Allerdings ist es dafür notwendig, dass per Gesamt- und Schulkonferenzbeschluss die an allen Schulen übliche Praxis im Schulprogramm festgehalten wird:
„Regelmäßige Kooperation und Schulentwicklung ist für die Lehrkräfte an unserer Schule über die monatlichen Konferenzen hinaus verbindlich.“
Entsprechend §3 (1) der Präsenzverordnung können zwei (der verbleibenden drei) Präsenztage in die regelmäßige Kooperationszeit einbezogen werden, so dass ggf. nur noch der letzte Sommerferientag als Präsenz- und Konferenztag vorgeschrieben ist. Für Teilzeitkräfte gelten die Präsenztage nur anteilig.

Präsenzzeiten

Präsenzzeiten sind die Wochenstunden, an denen die Lehrer und Lehrerinnen außerhalb der Schulferien in der Schule anwesend sein müssen (Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz § 1b). In der Präsenzzeitverordnung ist eine Obergrenze für die durchschnittliche Präsenzzeit von höchstens 35 Zeitstunden/Woche (für Vollzeit-Lehrkräfte) festgelegt. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Präsenzzeit nur anteilig. Dies bedeutet nicht, dass jede Lehrkraft jede Woche tatsächlich 35 Zeitstunden in der Schule verbringen muss, denn die regelmäßige Gesamt-Präsenzzeit umfasst:

  • die notwendige Anwesenheitszeit in der Schule von Unterrichtsbeginn bis Unterrichtsschluss einschließlich aller Zwischenzeiten und angeordneter Anwesenheitszeiten vorher und nachher,
  • sonstige schulische Präsenzzeiten einschließlich Schulfahrten, Wandertagen, Schulfesten, Präsenztagen usw.,
  • die festgelegte durchschnittliche Kooperationszeit von 3 Stunden pro Unterrichtswoche.

Was gehört zur Kooperationszeit?

  • Teambesprechungen, Fachkonferenzen, Klassenkonferenzen u. ä. zur Planung, Auswertung und Weiterentwicklung von Unterricht
  • Konferenzen/Dienstbesprechungen, Projektgruppen u.ä. zu Schulbetrieb und Schulentwicklung
  • Schulinterne Fortbildung
  • Elternberatungen
  • Beratungen mit SchülerInnen
  • Zusammenarbeit mit außerschulischen KooperationspartnerInnen

Da diese Aufgaben oft nicht während einer gemeinsamen regelmäßigen Kooperationszeit erledigt werden können, ist der dafür notwendige Zeitaufwand auf die Kooperationszeitverpflichtung anzurechnen. Zusätzlich können zwei Präsenztage (siehe „Präsenztage“) angerechnet werden.

Die Schulen sollten auf Gesamtkonferenzen am Schuljahresanfang schulspezifische Regelungen treffen bezüglich

  • des voraussichtlichen Umfangs der anzurechnenden Kooperationszeiten
  • des Verfahrens der Anrechnung (z. B. Vorabberück¬sichtigung und entsprechend Verringerung der regelmäßigen allgemeinen Präsenzverpflichtung oder direkter nachträglicher Ausgleich durch Ausfall von Präsenznachmittagen),
  • des Umfangs, Termins und Turnus des regelmäßigen Präsenznachmittags und der anteiligen Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten.