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Mit 67 noch vor der Klasse stehen?

Im März 2007 beschloss der Bundestag gegen die Stimmen von FDP, Grünen, Linken und einigen Sozialdemokraten das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“, also das Gesetz zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. In diesem Jahr muss die Bundesregierung prüfen, „ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.“ (Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/4372, 23. 02. 2007). Damit hat die Regierung noch die Möglichkeit, die Anhebung des Renteneintrittsalters zu verhindern. Andernfalls steigt der Renteneintritt ab dem Jahr 2012 sukzessive auf 67 Jahre an.

Noch bevor diese Überprüfung stattgefunden hat, wird auch in Bremen die Anhebung der Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte auf 67 vorbereitet. Die Argumente können wir uns schon jetzt vorstellen: Haushaltsnotlageland, kein Sonderweg möglich …
Hat die SPD aus ihrem Wahldebakel im September 2009 nichts gelernt? Die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters gilt als einer der Gründe für die herbe Niederlage der SPD bei der Bundestagswahl, denn den meisten Wählerinnen und Wählern war klar, dass es sich tatsächlich um ein Rentenkürzungsgesetz handelt. Zwar melden sich jetzt vermehrt Stimmen innerhalb der SPD, die eine Überprüfung der Rente mit 67 fordern, doch scheinen die Sozialdemokraten im Grundsatz an der schrittweisen Erhöhung festhalten zu wollen. Auch für Bundesarbeitsministerin von der Leyen (CDU) ist die entscheidende Frage nicht wann, sondern: „Wie können wir die Rente mit 67 so mit Leben füllen, dass wir eines Tages sagen können, es ist tatsächlich möglich, Arbeit bis 67 sinnvoll zu ermöglichen.“
Nach dem Gesetz soll das Rentenalter zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben werden – zunächst um einen Monat pro Jahr und ab 2024 um zwei Monate pro Jahr. Alle Jahrgänge ab 1964 können dann künftig erst mit 67 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Eine Ausnahme gilt für langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre Beiträge gezahlt haben. Sie sollen weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können

Bei der nun in Bremen zur Diskussion stehenden Änderung des Versorgungsrechts für Beamtinnen und Beamte geht es um die Übertragung der Regelungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören neben der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze:

  • die stufenweise Absenkung der Anrechnung von Hochschulzeiten auf 855 Tage (bisher 3 Jahre)
  • die Anhebung der Altersgrenze bei Schwerbehinderung von 63 auf 65 Jahre
  • die Regelung der Abschläge beim Antragsruhestand und bei Dienstunfähigkeit;
    z.B. kein Abschlag bei 45 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit beim Antragsruhestand und kein Abschlag bei Dienstunfähigkeit, wenn man 40 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit voll hat.

Allein diese drei Punkte zeigen, dass es wohl kaum eine Lehrkraft geben wird, die abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann. Und zwar unabhängig davon, dass es im Schulbetrieb – im Gegensatz zu anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes – immer noch keine Ersatz- oder Schonarbeitsplätze gibt, ganz zu schweigen von alternsgerechten Arbeitsbedingungen. Und das alles unter Beibehaltung des abgesenkten Ruhegehaltssatzes auf 71,75%.

Wir werden in den nächsten Monaten diskutieren müssen, welche Kräfte wir mobilisieren wollen oder können, um gegen die zu erwartenden Regelungen vorzugehen. Eine erste Möglichkeit, unsere „Kampfbereitschaft“ zu zeigen, bietet der 1. Mai!

bisher

das droht uns

Abschlagsfreie Pension mit 65
max. Ruhegehaltssatz 71,75%

Bei Ruhestand mit 65
7,2% Abschlag vom Ruhegehalt

Antragsruhestand mit 63
max. Abschlag 7,2%

Bei Antragsruhestand mit 63
14,4% Abschlag vom Ruhegehalt

Abschlagsfreie Pension bei Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit mit 63

Bei Ruhestand mit 63 wegen Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit 7,2% Abschlag vom Ruhegehalt