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Arbeitszimmer

In den Ferien hat das Bundesverfassungsgericht die 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten von Arbeitszimmern für verfassungswidrig erklärt. Nun müssen Kosten für häusliche Arbeitszimmer Steuer mindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die GEW begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern. Ilse Schaad vom GEW-Hauptvorstand erklärte dazu:

„Die GEW hat schon während des Gesetzgebungsverfahrens erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 2007 erlassenen Einschränkungen angemeldet. Nun ist die GEW in ihrer Auffassung durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht bestätigt worden.“
Mit dem Rechtsschutz der GEW sind die Verfahren der Lehrkräfte bis zum Verfassungsgericht gebracht worden, um einen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen zu lassen.

Für den einzelnen ist zurzeit nichts zu tun, außer, dass – wie bisher auch schon von der GEW geraten – weiterhin die Kosten des Arbeitszimmers bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Zunächst ist der Gesetzgeber gefordert, rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung zu finden. Bis dies geschehen ist, dürfen Steuerbehörden und Gerichte die Einschränkung nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren bleiben weiterhin ausgesetzt und Steuerbescheide, die unter Vorbehalt ergangen sind, müssen neu ergehen. Ob der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk vorliegt, ergibt sich aus den Erläuterungen zum Steuerbescheid. In Bremen ist die Vorläufigkeit auf Betreiben der GEW der Fall.

Erst wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist, kann die GEW konkret Auskunft geben, in welcher Weise eine Steuer erstattet wird und wie das Verfahren der Steuererstattung funktioniert. Der Rechtsschutz bleibt in dieser Frage am Ball.
Gerd Rethmeier, Rechtsschutzreferent der GEW Bremen

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Gerd Rethmeier
Referent für Rechtsschutz
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