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Arbeitsbelastung von Lehrkraeften - Ganztagsschule

Häufig gestellte Frgaen Teil 3

Grundsätzlich gelten für Lehrkräfte und Pädagogische Mitarbeiterinnen (Betreuungskräfte, sozialpädagogische Fachkräfte, …) an Ganztagsschulen die gleichen Arbeitszeitregelungen wie auch an „Halbtagsschulen“. Dennoch stellen viele KollegInnen fest, dass auf einmal andere und zusätzliche Anforderungen an sie gestellt werden, wenn ihre Schule zur Ganztagsschule wird oder sie an eine Ganztagsschule wechseln.
Das hängt erst einmal mit dem anderen pädagogischen Konzept und der damit verbundenen veränderten Organisationsstruktur von Unterricht und Betreuung in der Schule ab.
Ganztagsschule bedeutet aber nicht, dass normale Arbeitszeitrichtlinien und Arbeitszeitgrenzen außer Kraft gesetzt sind – auch wenn veränderte pädagogische und organisatorische Anforderungen herrschen.
Für Lehrkräfte gelten ihre jeweiligen Unterrichtsverpflichtungen und in gleichem Maße wie vorher die schularten- und schulspezifische Verpflichtung zu Aufsichten, Konferenzen / Dienstbesprechungen, inner- und außerschulischer Kooperation sowie Vor- und Nachbereitung von Unterricht.
Für Pädagogische MitarbeiterInnen gilt weiterhin ihre vertragliche Arbeitszeit, die aufgeteilt ist in schulische Arbeit (weitgehend Arbeit mit Kindern / Jugendlichen) und einem geringen Teil außerschulischer individueller Vor- und Nachbereitungszeit.

Allerdings kann die veränderte Arbeitsstruktur der Ganztagsschule mit ihren anderen Anforderungen auch zu einer anderen Arbeitsstruktur bei den Beschäftigten führen. Das ist auch zulässig, solange keine Mehrarbeit oder zusätzlichen Aufgaben verlangt werden, die nicht anderweitig zeitlich ausgeglichen werden.

„Welche Veränderungen der Arbeitszeitaufteilung kann es geben?“

Ganztagsschulen arbeiten in der Regel von 8 bis 16 Uhr (oft auch mit Früh- und Spätbetreuung). Normalerweise bedeutet das auch eine Verteilung des Unterrichts und der Betreuung auf Vor- und Nachmittag, für gebundene Ganztagsschulen ist das auch zwingend vorgeschrieben. Hieraus ergeben sich die wichtigsten Veränderungen für die Beschäftigten. Ein Recht darauf, nur Vormittags oder nur Nachmittags zu arbeiten gibt es nicht.
Lehrkräfte haben daher auch verstärkt Nachmittagsunterricht, pädagogische MitarbeiterInnen vor- und nachmittags Betreuung (Arbeit mit Kindern / Jugendlichen) - allerdings muss niemand einen geteilten Arbeitstag (z.B. 8-11 Uhr und 14-16 Uhr) hinnehmen. Die Stundenplanung / Schulleitung muss auch in Ganztagsschulen darauf achten, dass bei Unterricht, Betreuung und Kooperationszeiten

  • „Springstunden“ für Lehrkräfte weitgehend zu vermeiden und gleichmäßig zu verteilen sind,
  • „Springzeiten“ für Pädagogische Mitarbeiterinnen, die nicht als Arbeitszeit gerechnet werden (z.B. Unterrichts- oder Betreuungspausen), nicht zulässig sind,
  • die Gesamtbelastung pro Tag möglichst nicht über sechs Unterrichtsstunden bzw. acht Zeitstunden in der Schule hinausgeht,
  • die nur anteilige Belastung von Teilzeitkräften beachtet wird,
  • die Familienverträglichkeit des Stundenplans insbesondere bei KollegInnen mit Kindern möglichst berücksichtigt wird.

Andere Regelungen sind nur auf Wunsch der Kollegin / des Kollegen oder einvernehmlich möglich.

„Habe ich Anspruch auf eine echte Ruhepause?“

Alle Beschäftigten (auch Lehrkräfte) haben den gesetzlichen Anspruch (und die Verpflichtung) auf eine Ruhepause von 30 Minuten, wenn die Arbeitszeit am Tag über sechs Zeitstunden hinausgeht (bei über neun Zeitstunden sogar 45 Minuten). Diese gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen können von der Schulleitung festgelegt werden, müssen aber zu angemessenen Zeiten möglich sein (also z.B. nicht schon um 10 Uhr, wenn die Arbeitszeit 8 bis 15 Uhr ist). Ruhepausen sollen ungeteilt und ungestört möglich sein. D.h. die „Umbenennung“ von z.B.10-minütigen Unterrichtspausen, in denen möglicherweise sogar noch ein Raumwechsel stattfindet oder Material bereitgestellt werden muss, in „Ruhepausen“ ist nicht zulässig. Auch Wegezeiten sind keine Ruhepause sondern Arbeit. Außerdem muss für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen in der Schule ein Sozialraum zur Verfügung stehen, in dem die Beschäftigten ungestört ihre Pause verbringen können. Ein „Lehrerzimmer“ ist ein Arbeits- und Besprechungsraum, der in der Regel nicht den Anforderungen eines Sozialraumes genügt.

„Wie lange muss ich in der Schule sein?“

  • Für Pädagogische MitarbeiterInnen gilt die gesamte wöchentliche Arbeitszeit außer der vertraglich festgelegten individuellen Vor- und Nachbereitungszeit (bei den meisten über Ferienverrechnung 10%) in der Regel als Arbeitszeit in der Schule (insbesondere Arbeit mit Kindern / Jugendlichen, aber auch Kooperationszeit u. ä.).
  • Für Lehrkräfte sind die jeweiligen Unterrichtspflichtzeiten, Aufsichten und andere in der Schule notwendige Arbeiten sowie die Kooperationszeit von durchschnittlich drei Stunden pro Woche vorgeschrieben. Die gesamte vorgeschriebene oder durch den Stundenplan festgelegte Präsenzzeit dafür darf einschließlich Unterrichtspausen und eventueller „Springstunden“ jedoch maximal 35 Zeitstunden in der Woche nicht überschreiten! Die restliche Arbeitszeit (im Wesentlichen individuelle Vor- und Nachbereitungszeit) darf bzw. muss zu Hause abgeleistet werden. Die Regelungen der Präsenzzeitverordnung sind hier inzwischen als eine Art Schutzbestimmung zu sehen.

„Und was ist, wenn unsere Schule ein Arbeitszeitmodell hat?“

In Bremen-Stadt gibt es zur Zeit nur drei Grundschulen, die ein offiziell genehmigtes Lehrerarbeitszeitmodell haben, jedoch gibt es einige andere Schulen, die intern einvernehmlich auch danach arbeiten. Arbeitszeitmodelle unterliegen wie Arbeitseinsatz- und Stundenpläne grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrates, der bei Konflikten eingeschaltet werden kann.
Wichtig: Lehrerarbeitszeitmodelle gelten nur für Lehrkräfte, nicht aber für Pädagogische MitarbeiterInnen (dies gilt auch für die Präsenzzeitverordnung, die Fortbildungsverordnung und die Lehrerdienstordnung) – für die Pädagogischen MitarbeiterInnen gelten immer die regulären Arbeitszeitgesetze sowie die tariflichen und vertraglichen Arbeitszeitregelungen.
Auch für das offizielle Lehrerarbeitszeitmodell gilt eine Präsenzzeit von maximal 35 Zeitstunden pro Woche (einschließlich der gesetzlichen Ruhepausen, wenn in dieser Zeit Präsenzpflicht herrscht). Fortbildungszeiten sind auch beim Lehrerarbeitszeitmodell vorgeschrieben und Teil der 35 Stunden Präsenzzeit. Zusätzliche Unterrichts- oder Betreuungsvertretung während der Präsenzzeit ist immer Mehrarbeit, die ggf. ausgeglichen oder vergütet werden muss. Bei dem Lehrerarbeitszeitmodell muss innerhalb der 35 Stunden Präsenzzeit auch Zeit für individuelle und gemeinsame Vor- und Nachbereitung von Unterricht und entsprechende individuelle Arbeitsplätze in der Schule vorhanden sein.
Ein Lehrerarbeitszeitmodell mit geregelten gemeinsamen Arbeitszeiten und Kooperationsstrukturen kann in Ganztagsschulen langfristig gute Rahmenbedingungen für eine effektive Arbeit schaffen und nach anfänglich höheren Belastungen auch Entlastungseffekte und sogar eine Schutzfunktion vor zu hohen zeitlichen Ansprüchen haben.

„Muss ich an der Ganztagsschule zusätzliche Aufgaben übernehmen?“

An Ganztagsschulen und auch bei Lehrerarbeitzeitmodellen darf von den Lehrkräften keine unbezahlte Mehrarbeit (im Vergleich zu „Halbtagsschulen“) verlangt werden. So ist z.B. die Mittagessensaufsicht/-betreuung durch Lehrkräfte pädagogisch sicher sinnvoll, muss aber nicht zusätzlich zum Unterricht übernommen werde.
Zusätzliche Betreuungs- und Aufsichtszeiten ohne Vor- und Nachbereitung müssen den Lehrkräften mindesten hälftig auf ihre Unterrichtsverpflichtung angerechnet werden (z.B.90 Minuten Mittagsaufsicht = mindestens eine Unterrichtsstunde weniger). Für solche Aufgaben werden den Ganztagsschulen zwei Unterrichtsstunden pro Klasse und Woche zugewiesen. Dies ist allerdings bezogen auf die Anforderungen und Aufgaben von Ganztagsschulen immer noch viel zu wenig. Erforderlich wäre eine grundsätzliche Verringerung der Unterrichtsverpflichtung an Ganztagsschulen.
Für die Pädagogischen Mitarbeiter sind alle planmäßigen Unterrichts- oder Betreuungspausen mit oder ohne Aufsichtspflicht reguläre Arbeitszeit (und nicht etwa „Ruhepausen“).

„Muss ich an der Ganztagsschule anders arbeiten?“

Inhaltlich andere Aufgaben und andere Arbeitsformen auf Grund des anderen pädagogischen Konzepts sind grundsätzlich Bestandteil der Arbeitsaufgaben der Beschäftigten.
Für Lehrkräfte betrifft das z.B. fächerübergreifenden oder jahrgangsübergreifenden Unterricht, eventuell neue Arbeitsmethoden und Unterrichtsformen wie Projekte, Lernwerkstätten u.a. sowie eine stärkere fachliche und pädagogische Kooperation mit den anderen Lehrkräften und Pädagogischen MitarbeiterInnen.
Für Pädagogische MitarbeiterInnen bedeutet das insbesondere eine stärkere pädagogische Kooperation untereinander und mit den Lehrkräften sowie eine engere pädagogische und inhaltliche Verzahnung der Lernbereiche Unterricht, soziales Lernen, Freizeit usw. Es beinhaltet jedoch keine Verpflichtung zur Übernahme von Fachunterricht. Die Kooperationszeit ist schulische Arbeitszeit. Für Pädagogische MitarbeiterInnen an Ganztagsschulen müssen daher ausreichend bemessene Kooperationszeiten im Rahmen ihrer schulischen Arbeitszeit geschaffen werden.

„Kann das Kollegium bei der Arbeitszeitaufteilung mitbestimmen?“

Die Gesamtkonferenz entscheidet u.a. über die „1. Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden sowie der Leistungsbewertung, insbesondere durch Teamarbeit“ und über die „5. Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der unterrichtsergänzenden und –unterstützenden Arbeit“ (§36(2) Bremisches Schulverwaltungsgesetz). Damit kann das Kollegium über die innerschulischen Grundlagen der Aufgabenbestimmung und –umsetzung entscheiden, die für die Arbeitszeitaufteilung bestimmend sind. Allerdings: „Soweit die Gesamtkonferenz von ihrem Recht zur Entscheidung nicht Gebrauch gemacht hat, entscheidet die Schulleitung.“ (§36(3) BremSchVwG).
Darüber hinaus entscheidet die Schulkonferenz (in der Regel auf Vorschlag der Gesamtkonferenz) über „1. das Schulprogramm … und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Organisation von Schule und Unterricht …“ sowie über „2. Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden sowie zum Angebot freiwilliger Unterrichts- und Schulveranstaltungen …“ und „4. Grundsätze der Unterrichtsorganisation“ (§33(2) BremSchVwG).
Das Kollegium kann also – wenn es seine Rechte aktiv wahrnimmt – auf die Art der neuen Aufgaben und ihre Organisation Einfluss nehmen.

Fazit

Arbeiten an einer Ganztagsschule bringt für die Beschäftigten auf jeden Fall zumindest in der Anfangsphase „neue Herausforderungen“, nicht nur pädagogisch sondern auch arbeits- und zeitmäßig. Grundsätzlich ist es erforderlich anders zu arbeiten, aber nicht grundsätzlich mehr. Arbeitszeitregelungen und –grenzen gelten wie an jeder anderen Schule, auch wenn sich die Struktur und Inhalte der Arbeit ändern. Und wie sich die Schule und die Arbeit ändert, darauf kann das Kollegium zumindest teilweise Einfluss nehmen.
Bei Risiken oder Nebenwirkungen – fragen sie ihren Personalrat oder ihre Gewerkschaft!

Kontakt
Karsten Krüger
Schriftleiter des Bildungsmagaz!ns
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