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02.06.2009 Streikaufruf für den 3. und 4. Juni 2009

Arbeitgeber blockieren weiterhin Gesundheitstarifvertrag im Sozial- und Erziehungsdienst!
Trotz der Streiks der vergangenen Tage haben die Arbeitgeber am 27. Mai 2009 nur ein Scheinangebot zum betrieblichen Gesundheitsschutz vorgelegt, das keine Rechte für die Beschäftigten beinhaltet, sondern nur Kann-Regelungen, die teilweise noch hinter den gesetzlichen Bestimmungen zurückbleiben.
Dies ist eine Provokation für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, deren Belastungen am Arbeitsplatz weiterhin täglich steigen.
Wie auf unserer Streikversammlung, am 28.05.2009, verabredet, werden wir die Streiktage zur Information der Öffentlichkeit über unsere Forderungen nutzen. Wir werden Informationsmaterialien
in allen Stadtteilen verteilen und die Bevölkerung über unsere Forderungen in Kenntnis setzen.
VKA macht EGO krank
Arbeitgeber machen völlig untaugliches Angebot zur Gesundheitsförderung
Keine Bewegung für eine bessere Eingruppierung

Seitenabschnitte:
Streikaufruf
Warum ist das VKA-Angebot für GEW und ver.di nicht verhandelbar?
Streiks sind zulässig!

Hier anklicken!

 TV_Gesundheitsoerderung_neu.pdf
 

Streikaufruf









Streikablauf für den 3. Juni

  • Früh morgens ggf. Streikposten vor der Kita
  • 9.30 Streikcafé im DGB-Haus
    Kaffee und Kuchen stehen dort bereit
  • Anschließend Ausströmen in die Stadt,
    13.00 Uhr Ende der Veranstaltung im DGB Haus
  • (GEW-KollegInnen melden sich - auch per tele - bei der Geschäftsstelle)

Streikablauf für den 4. Juni

  • Morgens Streikposten vor den Einrichtungen,
  • 11.00 Streikversammlung Schlachthof
  • Eintragen in die Streiklisten (GEW-KollegInnen melden sich - auch per tele - bei der Geschäftsstelle)




Tarifinfos:

 Streikablauf.pdf
 Ablaufplan für Bremen und Bremerhaven

 Streikaufruf0306.pdf
 Aufruf für den 3. Juni
mit Ablaufplan

 Streikaufruf0406.pdf
 Aufruf für den 4. Juni
mit Ablaufplan

 ForderungenGEW.pdf
 

 Tarifinfo_TVoeD_1.pdf
 Tarifinfo #1

 Tarifinfo_TVoeD_2.pdf
 Tarifinfo #2

 Tarifinfo_TVoeD_3.pdf
 Tarifinfo #3

 Tarifinfo_TVoeD_Nr4.pdf
 Tarifinfo #4

 Tarifinfo_TVoeD_5.pdf
 Tarifinfo #5

 Elternbrief_Streik.pdf
 Eltern-Info zum Streik am 27. und 28. Mai

 

Warum ist das VKA-Angebot für GEW und ver.di nicht verhandelbar?

Das Interesse der Arbeitgeber ist, die Kindertagesstätten als betriebwirtschaftlich wettbewerbsorientierte Unternehmen zu führen. Gesundheitsschutz ist für sie nur ein ökonomischer Faktor. Sie wollen durch Reduzierung von Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten Fehlzeiten abbauen, Betriebsstörungen vermeiden und die „Wettbewerbsfähigkeit der Einrichtungen“ verbessern. Der „Gesundheitszustand der Beschäftigten“ soll durch die „Stärkung des Gesundheitsbewusstseins und Gesundheitskompetenz“ erhalten werden. Das Problem sind nach Auffassung der VKA offenbar nicht die Arbeitbedingungen, sondern die Beschäftigten. Das Motto der Arbeitgeber heißt: „Esst mehr Obst, aber bringt Euren Apfel von zuhause mit“. Damit, so glaubt die VKA, hätten die Arbeitgeber ihren Beitrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz geleistet.
Im Übrigen soll es den einzelnen kommunalen Arbeitgebern überlassen werden, ob sie eine betriebliche Kommission oder einen Gesundheitszirkel einrichten. Daran können die Beschäftigten mitwirken und Vorschläge machen. Die Kommission darf nur unverbindliche Empfehlungen abgeben, an die der Arbeitgeber nicht gebunden ist. Die gesamte tarifvertragliche Regelung soll zudem nur für das pädagogische Personal für Kindertagesstätten gelten und nicht für alle Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes.

Während sich die Tarifkommissionen von GEW und ver.di noch mit dem Arbeitgebervorschlag auseinandersgesetzt haben, preschte die VKA in der Öffentlichkeit vor und erklärte, dass sich mit ihrem Angebot die Streiks erledigt hätten. Dieses Vorgehen zeigt, dass die Arbeitgeber an einer Einigung nicht interessiert sind. Sie diktieren ihre Vorstellungen und meinen, Erzieherinnen damit zur Ruhe bringen zu können.

Das Gegenteil ist der Fall: Jetzt muss der Streik mit aller Entschiedenheit fortgesetzt werden. Die Gewerkschaften bestehen darauf, dass die Beschäftigten individuelle Rechtsansprüche auf einen gesunden Arbeitsplatz bekommen. Es müssen betriebliche Kommissionen eingerichtet werden, die auf Vorschlag der Gewerkschaften und der Arbeitgeber besetzt werden und die Aufgabe haben, den Arbeitsschutz zu gewährleisten und entsprechende Maßnahmen durchsetzen. Gesundheit ist ein hohes Gut und Gesundheitsschutz das individuelle Recht eines jeden Beschäftigten.



Weitere Informationen unter www.gew-ego.de.

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Streiks sind zulässig!

  1. Die Tarifvertragsparteien bestimmen selbst, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind (BAG v. 21.06.1988). Streiks sind auch zulässig, um die andere Tarifvertragspartei zu Verhandlungen zu zwingen. (BAG 04.09.1991)
  2. Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes).
  3. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten.
    Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb dem/der streikenden Arbeitnehmer/in nicht kündigen.
    Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht
    das Arbeitsverhältnis. Der/die Arbeitnehmer/in braucht keine Arbeitsleistung zu erbringen.
    Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.
  4. In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht so genannte „Notdienstarbeiten“ einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hierauf verpflichten (BAG v. 30. 03.1982 – 1 AZR 265/80. Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist – zumindest zunächst – gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.01.1995 – 1 AZR 142/94). Entsprechend vorformulierte Unterwerfungserklärungen sind nichtig. Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung (BAG v. 25.07.1957). Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.03.1982 –1 AZR 265/80).

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