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| Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.04.2006 – 5 AZR 549/05 – ein interessantes Urteil zur Vergütung von Lehrkräften an Ersatzschulen getroffen:
Es hat festgestellt, dass die durch landesgesetzliche Bestimmung festgesetzte Mindestvergütung i.H.v. 75% des Gehaltes der vergleichbaren im Öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft zwar in dieser Weise rechtmäßig ist, das Unterschreiten dieser Mindestvergütung aber gegen die guten Sitten verstößt.
Im Land Bremen fehlt es bereits an einer gesetzlichen Bestimmung zur Höhe der Mindestvergütung. Nach der jetzt vorliegenden Rechtssprechung des Arbeitsgerichtes verstößt bereits diese Nichtregelung gegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 des GG. Danach reicht es nicht hin, im Gesetz die genügende wirtschaftliche Sicherung der Lehrkräfte vorzuschreiben (wie im Bremer Privatschulgesetz), sondern es muss diese Höhe näher bestimmt werden. Wenn dann dieses Mindestgehalt unterschritten wird, kann die Genehmigung zum Betreiben der Ersatzschule zurückgenommen werden. Da erhebliche öffentliche Mittel in den Privatschulbereich fließen, gibt es hier Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, die wirtschaftliche Situation der Lehrkräfte genügend abzusichern. Wir wissen, dass an bestimmten Schulen die gezahlte Vergütung das Existenzminimum teilweise kaum übersteigt. Betroffene KollegInnen sollten sich bei der GEW in Bremen melden, um ihre Vergütungsverhältnisse zu überprüfen und eine gfls. höhere Vergütung gerichtlich einfordern zu lassen.
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