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16.10.2007 Mobbing: Anmerkung zur „Anmerkung des PR- Schulen“

von Gerd Rethmeier
Referent für Rechtsschutz
Der Anmerkung des Personalrats Schulen in der BLZ 10/07 widerspreche ich in einem Punkt aus rechtsberatender wie -vertretender Sicht entschieden. Dies betrifft die Frage des Nutzens der Dienstvereinbarung „Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz“ bei einer tatsächlich vorhandenen Mobbingkonstellation. Die Autoren Altmann und Dietze haben mit ihrer von H.-M. Birth (PR-S) kritisierten Feststellung zur Anwendung des Mediationsverfahrens nach der Dienstvereinbarung in Mobbingfällen absolut recht:


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Es ist Mobbingopfern nicht nur nicht zuzumuten, sich einem solchen Verfahren zu stellen, es ist darüber hinaus der Sache nach nicht angemessen und letztlich kontraproduktiv. Dies hat einen sehr einfachen Grund:
Mobbing kann durch viele (Tat-)handlungen charakterisiert sein. Zwei Elemente sind aber wesentlich. Es geschieht systematisch und erfolgt immer nur in einer Richtung gegen eine bestimmte Person. Salopp gesprochen könnte man sagen, dass ein Mobbingopfer nicht zurückmobben kann. Dies ist systematisch ausgeschlossen. Es gibt daher auch keine Konfliktbeteiligung des Opfers. Wenn dies dennoch so wahrgenommen würde, läge kein Mobbing vor.
In einer Mediation wird aber grundsätzlich nach dem (Tat-)beitrag jedes Beteiligten gefragt, was bei Mobbing neben der Sache liegt. Wenn also das Opfer (meistens als erstes) gefragt wird, ob es sich vorstellen könne, welches eigene Verhalten für irgendeine Reaktion Anlass gegeben haben könne, ist bereits alles zu spät! Das Opfer möchte nur noch herauslaufen, was auch vorkommt, weil sich die Ausgangslage durch das - in gutem Willen - angetretene Konfliktlösungspersonal in diesem Moment für das Opfer verschärft: Die Bedrohung vervielfältigt sich um die Anzahl der anwesenden Personen.
Deshalb ist es unabdingbar, vor Beginn irgendeiner Konfliktlösung heraus zu bekommen, ob Mobbing vorliegt. Dies ist nicht allzu schwer und kann jedenfalls erlernt werden. Der Täter/die Täterin weiß in aller Regel, was er/sie anrichtet. Diese Seite wird durch ein solches Verfahren bestärkt und zwar bereits mit der Ansetzung eines solchen Termins, vor dem nur die Opfer zu Recht Angst haben. Da sie (genauso wie die Moderatoren) die Gründe für ihre Angst aber meist nicht kennen, zwingen sie sich in das Verfahren. Am Ende muss meist das Opfer weichen, der Täter hat gesiegt. Solche Ergebnisse dürfen wir uns nicht mehr leisten. Den Tätern muss auch mit dienst-, arbeits- und strafrechtlichen Mitteln Einhalt geboten werden. Das ist nicht einfach. Arbeits- und Strafgerichte tun sich schwer. Dass es im Land Bremen noch kein beamtenrechtliches Mobbingverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegeben hat, liegt nicht daran, dass es kein Mobbing gibt.

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