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Publikationen BLZ BLZ Archiv BLZ Februar 2007 16.02.2007 Hilfsschule - Sonderschule – Förderz... | ||||||
| 16.02.2007 Hilfsschule - Sonderschule – Förderzentrum –Und jetzt wieder zurück !? | ||||||
| Novellierung der Sonderpädagogikverordnung: von Rudolf Siemer und Thorsten Maaß | ![]() | |||||||||
| Die sonderpädagogische Förderung im Lande Bremen hat seit einigen Jahrzehnten viele erfolgreiche Projekte zur Integration der Kinder und Jugendlichen in den Regelschulen hervor gebracht, die in und außerhalb Bremens eine breite Beachtung und Unterstützung fanden. Bei der Neufassung der Bremischen Schulgesetze wurde dies in den §§ 4(5), 22(3) und 35(4) berück-sichtigt. So fanden zwar die Einrichtung von Sondergruppen, der Ressourcenvorbehalt und die Verla-gerung der Entscheidungen über Förderbedarfe und Förderorte weg von den Schulen in die Bildungs-behörde Eingang. Nicht zuletzt gelang es aber gerade dank der Stellungnahmen vieler Schulen, Ver-bände und Eltern, dem Ziel der Eingliederung in die allgemeinen Schulen weiterhin einen zentralen Stellenwert einzuräumen. In den letzten Schuljahren sind in Bremen über 55% aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpäda-gogischem Förderbedarf integrativ in Regelschulen oder kooperativ beschult worden. Dies ist in der Bundesrepublik einmalig, mit Abstand folgen andere Bundesländer, im Bundesdurchschnitt sind es weit unter 10%. Im Land Bremen mit einer der höchsten Arbeitslosen- und Sozialhilfe(ALG II)-Quote und vielen Migrantenkindern kann es zu einem integrativen Schulsystem keine Alternative geben! Im Hinblick auf Ergebnisse internationaler Schülervergleichsarbeiten ergeben sich in Bremen Anfänge einer Schulstruktur, wie sie in den skandinavischen Ländern Standard ist, nämlich die gemeinsame Beschulung aller Kinder und Jugendlichen - mit und ohne Behinderung - von Klasse 1 bis 10. Die gemeinsame Schule für alle ist Normalität in den für ihr Bildungssystem vorbildlichen Pisa-Sieger-Ländern und das erklärte Ziel vieler – auch der hiesigen SPD. Sie ist mit den Vorgaben des Schulge-setzes für den Bereich der sonderpädagogischen Förderung auch umzusetzen. |
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| also klare Vorgaben ... | ||||||||||
| Aber schon in der Präambel der Sonderpädagogikverordnung wird deutlich, welches Ziel sie erfüllen soll. Die im Schulgesetz vorgesehene ausnahmsweise Beschulung in separaten Förderzentren wird erweitert und zur Regelbeschulung ausgebaut. Und selbst diese soll nur bei entsprechenden Haus-haltsvorgaben möglich sein. | ||||||||||
| Der § 35 (4) des Schulgesetzes wird in der Präambel der Verordnung so zitiert: | ||||||||||
| Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben im Rahmen der Schulpflicht das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen und dort die sonderpädagogische Hilfen für die Teilnahme am Unterricht, der so weit wie möglich gemeinsam in der Regelklasse durchzuführen ist, zu erhalten, soweit nicht ausnahmsweise aus inhaltlichen oder organisatorischen Gründen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine gesonderte Förderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in Lerngruppen mit sonderpädagogisch ausgerichte-tem Unterricht in enger Verzahnung zur inhaltlichen Arbeit der Regelklassen der allgemeinen Schule oder in ei-nem Förderzentrum erforderlich oder zweckmäßig ist. … (kursiv was in § 35 (4) „gestrichen“ wurde; fett, was dagegen „neu“ hinzukam) Auch wenn diese Formulierung hoffentlich dem Gesetzestext noch angepasst wird, so zeigt sie doch deutlich, wie Teile der Behörde das Schulgesetz interpretieren und es umsetzen wollen. Es wird mit dieser Ausführungsverordnung versucht, das Gesetz neu zu definieren und dessen zentra-le Aussagen zur sonderpädagogischen. Förderung einzuschränken und in ihrer Zielrichtung zu verändern | ||||||||||
| Entscheidung zum Wohle … | ||||||||||
| Die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und -ort ist bisher im Einvernehmen von Regel- und Förderschule getroffen worden. Diese beiden Stellen sind es, die den Schüler / die Schülerin kennen, die Bedingungen vor Ort einschätzen können, die Diagnostik durchführen und För-derung umsetzen sollen. Die Verlagerung der Entscheidungshoheit in die Behörde führt dazu, dass zentral nach Aktenlage entschieden wird. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, Eltern und Schulen reagieren in dieser zugespitzten Situation sehr sensibel auf Formulierungen in der Verordnung, die wichtige Entscheidun-gen weiter in die Behörde verlagert. Hier sollte das bisherige Verfahren, das sich jahrelang bewährt hat, beibehalten werden. | ||||||||||
| die Haushaltsvorgaben … | ||||||||||
| So soll die Behörde, die für die Umsetzung der Haushaltsvorgaben zuständig ist, die Entscheidungs-gewalt über die sonderpädagogischen Förderung der Kinder haben. Dass hier verstärkt Entscheidun-gen getroffen werden könnten, die nicht die Förderung der Schüler, sondern blanke Finanznot im Vor-dergrund sehen, haben die vergangenen Monate nur zu deutlich gezeigt: Sonderpädagogen werden u.a. durch schlechter bezahlte pädagogische Mitarbeiter ersetzt. Die Klassengrößen der Regelschule für die Kooperation wurden hoch gesetzt. Die Gruppen- und Klassengrößen in den Förderzentren wurden verbindlich erhöht. Kinder aus den Förderzentren für Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung werden verstärkt in Förderzentren für Lernen, Sprache und Verhalten überwiesen. Neue Sonderklassen für verhaltensauffällige und sprachgestörte Kinder werden eingerichtet. Die Bedingungen für die integrative Beschulung in der Sek I sollen im kommenden Schuljahr ver-schlechtert werden. All diese Maßnahmen dienen nicht der bestmöglichen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, sondern sollen nur Geld sparen! Dabei ist längst erwiesen, dass separate Sonderschulen oft teurer sind. Die über Jahre engagiert aufgebaute Arbeit in und mit Regelschulen darf nicht durch die Verordnung und weitere Kürzungen zerstört werden. Eine Überarbeitung der Sonderpädagogikverordnung im Sin-ne des Schulgesetzes mit dem politischen Willen zur Integration und zur wirklichen Beteiligung von Schulen und Eltern ist dringend nötig. PS: Ausführliche Stellungnahmen zum Entwurf der Sonderpädagogikverordnung sind bei der GEW-Bremen und dem PR- Schulen erhältlich. | ||||||||||