| Aus der Beratungspraxis des Personalrats Schulen | |
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| Seit vielen Jahren ist die Arbeitsbelastung von Lehrkräften das Hauptthema in den Lehrerzimmern und auf vielen Personalversammlungen. Die wenigsten Lehrkräfte schaffen es, bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand zu arbeiten. Neben der hohen Belastung durch immer schwierigere Schüler, große Klassen und immer mehr Aufgaben wird zusätzlich Mehrarbeit durch Vertretungsunterricht erwartet und angeordnet. Zum einen wurden die Stunden für Krankenreserven in den Schulen komplett gestrichen und die KollegInnen müssen in Spring- oder Randstunden vermehrt Vertretungsunterricht machen. Zum anderen werden immer häufiger KollegInnen ganzjährlich über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus mit Stunden eingesetzt – teilweise ohne Absprache oder auch mit „mehr oder weniger sanftem“ Druck. Jede Schule, jede Schulleitung hat eigene Regelungen, wie mit der defizitären Unterrichtsversorgung umgegangen wird; nicht selten führen diese an den Schulen zu großer Unzufriedenheit und zu Konflikten. Klarheit über die rechtliche Situation ist hier unbedingt notwendig.
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| Mehrarbeit/Vertretungsunterricht:
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| Laut Lehrerdienstordnung § 14(3) sind „Lehrer und Lehrerinnen (…) verpflichtet, wenn schulische Verhältnisse es erfordern, über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus für kurze Zeit weitere Unterrichtsstunden zu übernehmen (Vertretungsunterricht). Diese Unterrichtsstunden sollen in der Regel nicht mehr als 2 Stunden pro Woche betragen. Teilzeitkräfte mit halber Stundenzahl oder weniger nur 1 Std/Woche.“ Es ist keinesfalls zulässig, dass Kolleginnen regelmäßig früher kommen oder länger bleiben, um für den Vertretungsunterricht zur Verfügung zu stehen (es sei denn, die Gesamtkonferenz hat entsprechende Regelungen beschlossen). Die Verrechnung der Mehrarbeitsstunden mit ausgefallenen Unterrichtsstunden über eine Woche hinaus ist nicht statthaft, da die Unterrichtsverpflichtung pro Woche gesetzlich bzw. vertraglich geregelt ist.
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| Mehrarbeitsausgleich:
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| Vollzeitkräfte dürfen maximal 3 Stunden pro Monat unentgeltlich für Vertretungsunterricht eingesetzt werden, ab der 4. angeordneten Vertretungsstunde ist entweder Freizeitausgleich zu gewähren oder die Mehrarbeit zu vergüten, wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich ist. Freizeitausgleich bedeutet aber nicht, dass ausgefallene Unterrichtsstunden mit den Mehrarbeitsstunden verrechnet werden, sondern dass einvernehmliche Regelungen getroffen werden, die tatsächlich einen Ausgleich darstellen. Der Freizeitausgleich oder die Mehrarbeitsvergütung muss bei Beamten innerhalb eines Jahres und bei Angestellten innerhalb eines halben Jahres gewährt werden. Während Beamte 3 Jahre lang rückwirkend ihre Ansprüche geltend machen können, können Angestellte diese nur ein halbes Jahr rückwirkend einfordern.
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| Mehrarbeit bei Teilzeit:
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| Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Angestellte dürfen nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie (wie die Vollzeitbeschäftigten) erst ab der 4. Mehrarbeitsstunde eine Vergütung für ihre Mehrarbeit erhalten. Das bedeutet: Sie können bei Mehrarbeit, die über die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung hinaus geht, - wenn ein zeitnaher Freizeitausgleich nicht erfolgt ist - für jede geleistete Mehrarbeitsstunde (bis zum Erreichen der vollen Arbeitszeit) eine anteilige Besoldung beantragen, - und eben nicht nur die (niedrigere) Mehrarbeitsvergütung. Und dies gilt schon ab der ersten geleisteten Mehrarbeitsstunde! Angestellte müssen auch hier innerhalb von 6 Monaten den Antrag stellen. Das hierzu passende Musterschreiben gibt es auf der Homepage des Personalrats Schulen.
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| Verpflichtung zur Mehrarbeit über einen längeren Zeitraum:
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| Laut Lehrerdienstordnung (§14(4)) können Lehrkräfte, wenn es die schulische Situation erfordert, verpflichtet werden, „… über ihre Pflichtstunden hinaus für ein Schulhalbjahr bis zu 2 weitere U-Std., zu übernehmen oder (...) weniger zu unterrichten. Diese werden innerhalb des folgenden Schulhalbjahres, spätestens im nächsten Schulhalbjahr ausgeglichen. Hiervon kann nur mit Zustimmung des Lehrers abgewichen werden.“ Ein veränderter Unterrichtseinsatz über ein ganzes Jahr ist also ausdrücklich nur mit der Zustimmung der Lehrkraft möglich. Die zurzeit nicht selten praktizierte Praxis, LehrerInnen ohne Absprache für ein ganzes Jahr über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus einzusetzen, ist nicht rechtens. Es ist ebenfalls nicht statthaft, KollegInnen zu drängen, einem erhöhten Stundeneinsatz gegen Mehrarbeitsvergütung zuzustimmen.
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| Unterrichtsausfall/Arbeitszeitkonten:
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| Wenn in einer Schule ausgefallene Unterrichtsstunden – die die KollegInnen nicht zu vertreten haben, z.B. weil die Klasse auf Klassenfahrt war – als personengebundene Daten über eine Woche hinaus gespeichert werden, so widerspricht dies den gesetzlichen Regelungen: Die Höhe der Unterrichtsverpflichtung pro Woche ist im Gesetz festgelegt; nur innerhalb einer Woche können ausgefallene Stunden gegen Vertretungsstunden verrechnet werden. Grundsätzlich dürfen an Schulen keine Arbeitszeitkonten eingerichtet werden, denn es fehlt die gesetzliche Grundlage. Wenn an einer Schule der Wunsch besteht, Arbeitszeitkonten einzurichten, entspricht dies einem Arbeitszeitmodell, das von der Bildungsbehörde genehmigt werden muss und mitbestimmungspflichtig ist.
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| Mehrarbeit durch Klassenfahrten:
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| Teilzeitkräfte leisten bei Teilnahme an Klassenfahrten Mehrarbeit. Arbeitnehmer haben hierfür das Recht auf eine anteilige Vergütung oder Freizeitausgleich; d.h. sie beantragen für die Zeit der Klassenfahrt die Vergütung für eine volle Stelle. Beamte haben hierauf zwar keinen Rechtsanspruch, aber die Behörde gewährt ihnen das dasselbe Recht wie den Angestellten.
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