| Im Hinblick auf die geplante Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes fordert die GEW Bremen den Senator für Bildung auf, die folgenden Forderungen zu berücksichtigen: | 
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| 1. Die Passagen des Bremischen Schulverwaltungsgesetz und des Bremischen Schulgesetzes, die sich auf die Schulverfassung beziehen, bleiben in ihrer jetzigen Form erhalten (die Gesamtkonferenz und die Schulkonferenz müssen beispielsweise Beschlussgremien mit Allzuständigkeit bleiben) und werden, soweit notwendig, ergänzt, um die folgenden Forderungen einzuarbeiten.
2. Die Mitglieder des Schulleitungsteams sollen "Erste unter Gleichen" und den schulischen Gremien gegenüber verantwortlich sein.
3. Die Schulleitungen werden auf Zeit bestimmt. Sie können erneut kandidieren und sich den Voten der Schulgremien stellen. (Das Beamtenrechtsrahmengesetz erlaubt inzwischen die Befristung von Funktionsstellen)
4. Der Übertragung von Kompetenzen an die Schulleitungen werden Grenzen gesetzt: Sie dürfen nicht die Schulaufsicht in ihrer Schule wahrnehmen.
5. Die Schulen sollen bei Einstellungen ein Mitentscheidungsrecht, aber keine Personalhoheit erhalten.
Bei erweiterter Selbstständigkeit der einzelnen Schulen fordert die GEW alle Kollegien auf, Personalausschüsse zu bilden und sich gemeinsam mit der GEW und dem Personalrat Schulen für die Erweiterung ihrer Kompetenzen einzusetzen.
Begründung:
Der staatlichen Schulaufsicht kommt vor allem die Aufgabe zu, dafür zu sorgen, dass das Schulwesen die Grundprinzipien unserer Verfassung, d. h. Sozialstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie- und Toleranzgebot, Chancengleichheitsgebot, Minderheitenschutz und Qualitätsgebot verwirklichen kann.
Das Bremische Schulverwaltungsgesetz in seiner derzeitigen Fassung setzt diese Prinzipien nicht hinreichend um.
Die oben aufgezählten Grundprinzipien müssen für die Schülerinnen und Schüler nicht nur im Unterricht, sondern auch anhand des Schullebens täglich erfahrbar sein. Das bedeutet, dass allen Leitungsbefugnissen im pädagogischen und Personalbereich Teilhabe- und Mitbestimmungsrechte zuzuordnen sind.
Die Bewirtschaftung von Sach- und Personalmitteln muss auf der Basis vorgegebener Standards bezüglich Umfang und Qualifizierung des Personals erfolgen. Budgetierung darf nicht zur Deregulierung von Beschäftigungsverhältnissen und zur Beschäftigung von schlecht oder nicht qualifiziertem Personal führen. Gleichzeitig muss die regional gleichmäßige Verteilung qualifizierten Personals (insbesondere für Schulen mit schwierigem sozialem Umfeld) sichergestellt werden. Die Schulen sollen zwar ein Mitentscheidungsrecht in Personalfragen bekommen, aber - aus den oben genannten Gründen - keine Personalhoheit.
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