zur Startseite
Pfad zur Seite:Startseite - Aktuelles - Informationen für Beamte - Beamte und Streik!

Beamte und Streik!

01.09.2011| Neues Gerichtsurteil: Beamte dürfen streiken!

Das Verwaltungsgericht Kassel bestätigt in einem Urteil die Auffassung der GEW, dass verbeamteten Lehrern das Streikrecht nicht abgesprochen werden darf. Die Richter schließen sich der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an und widersprechen damit den Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Osnabrück
[mehr...]



Beamte und Streik!

Es ist nicht rechtmäßig Beamte zu Streikbrechern einzusetzen, wehrt euch, unterstützt uns.
Beamte können ihre streikenden KollegInnen - auch, wenn sie nicht selber streiken - unterstützen und sich schützen:

Leitsatz:

Bei einem rechtmäßigen Streik darf nicht der Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen angeordnent werden, solange dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist.
Verfassungswidrigkeit des Einsatzes von Beamten ohne gesetzliche grundlage bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen...



 BVerfG_Beschluss_2_3_1993.pdf
 Beamte und Streik!

 Musterbrief_fuer_Beamte.pdf
 Musterbrief für Beamte
während eines Streiks

Informationen, Argumente und Aufruf für Beamte...



 Kein_Einsatz_von_Beamt_innen_als_Streikbrecher.pdf
 Informationen über das Bunderverfassungsgerichtsurteil

 Beamteninfo_Nr._10.pdf
 

Beamte und Streik – Ein Thema heftigster politischer Auseinandersetzung

  1. Kollision 1: Verfassungsrechte Artikel 9 Abs. 3 GG garantiert das Streikrecht „für jedermann und für alle Berufe.“ Aber:
    Das Bundesverfassungsgericht schränkt in seiner Rechtssprechung das Streikrecht ein und argumentiert mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) und der Treuepflicht, resultierend aus Artikel 33 Abs. 4 GG.
    Sieht man sich beide Paragraphen an, so wird deutlich: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums behandeln das Streikrecht nicht.
  2. Kollision 2: Europa und die Bundesrepublik
    Das europäische Recht sieht ein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte vor (EGVertrag Artikel 39 IV; Richtlinie 75/117/EW). Die Besonderheit des europäischen Rechts besteht darin, dass eine Umsetzung durch Deutschland nicht erfolgen muss, da es unmittelbar gilt und Vorrang vor nationalem Recht hat.
    Ergänzend räumen die Übereinkommen Nr. 87 und 98 der International Labour Organisation Beamtinnen und Beamten ein uneingeschränktes Streikrecht ein. Deutschland hat diese Übereinkommen ratifiziert. Die Bundesrepublik ist grundsätzlich auch an das internationale Recht gebunden. Trotzdem wird den Beamtinnen und Beamten weiterhin
    ein Streikrecht verweigert.

 AufrufStreik25_2_2009.pdf
 Streikaufruf

 Liste_fuer_die_Busabfahrten_am_25.pdf
 

Seitenabschnitte:
01.09.2011| Neues Gerichtsurteil: Beamte dürfen streiken!
Beamte und Streik!
Konsequenzen:
Daraus folgt:
Denkt daran:



Beamte und Streik!

 BVerfG_Beschluss_2_3_1993.pdf
 Beamte und Streik!

 Kein_Einsatz_von_Beamt_innen_als_Streikbrecher.pdf
 

Konsequenzen:

Kolleginnen und Kollegen haben seit 1989 in Bremen und Bremerhaven mehrfach die Arbeit niedergelegt, unabhängig von ihrem Status.
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven hat dieses Verhalten jeweils in persönlichen Schreiben missbilligt und für die Stunden, die nicht unterrichtet wurden, die Bezüge gekürzt.
Dieser Vorgang wurde zur Personalakte genommen.
Generell möglich sind schärfere Reaktionen wie Geldbußen oder Verweise. Letztere müssten gerichtlich verfügt werden. Dies ist bislang noch nie geschehen.



Daraus folgt:

Eine Streikteilnahme verstößt nach herrschender Rechtsauffassung gegen die Dienstpflichten.
Diese Auffassung stimmt nicht mit europäischem Recht überein.
Je mehr Beamtinnen und Beamte am 13. Februar streiken, desto geringer werden die Folgen sein. Solidarität schützt hier ganz konkret.

Ausnahmen:

  • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Referendare und Referendarinnen) und
    Beamtinnen und Beamte auf Probe stehen in einem ungesicherten Beamtenverhältnis und könnten ggf. leichter entlassen werden.
    Damit ist diesen Kolleginnen und Kollegen von einer Streikteilnahme abzuraten. In der unterrichtsfreien Zeit sollten sie selbstverständlich
    an Aktionen teilnehmen.

Außerdem steht fest: Niemand darf zu Streikbrechertätigkeiten herangezogen werden (Bundesverfassungsgericht AZ 1 BVR 1213/85, Urteil vom 02.03.1993)



Denkt daran:

Gewerkschaftsmitglieder sind durch den Rechtsschutz der GEW besonders geschützt.
Außerdem erhalten sie Streikgelder bis zum Dreifachen ihres Monatsbeitrages plus 5 Euro pro Kind.

Werdet Mitglied in der GEW!

Landesvorstandssprecher
Elke Baumann
Christian Gloede-Noweck
Bernd Winkelmann

GEW Landesverband Bremen,
Löningstr. 35, 28195 Bremen
tele 0421-33764-0, fax 0421-33764-30,
email info [at] gew-hb.de

GEW Stadtverband Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Str. 31 b, 27576 Bremerhaven
T: 0471-94 13 540 / Fax 0471-94 13 540
e-mail bremerhaven [at] gew-hb.de




SucheHilfeEmailSitemap
Suche,Hilfe,Email,Sitemap